Hallo zusammen,
man hat eine Wohnung zum 31.07. gekündigt und ist schon teilweise ausgezogen - hat seinen Aufenthaltsort ständig in einer anderen Stadt (400 km Fahrtstrecke).
Der Vermieter verlangt nun, dass er die Wohnung zwecks „Weitervermietung“ besichtigen kann. Nur kann der Mieter erst die letzten 14 Tage im Juli zur alten Wohnung fahren, um das zu gewährleisten und die Renovierung zu erledigen.
Hat der Vermieter eine rechtliche Handhabe, dass er auf seinen kurzfristigen Besuchsrecht bestehen kann, oder darf er sogar - wie angedroht - sich Zugang zu seinem Eigentum verschaffen?
Gruß
Christian
Hallo zusammen,
man hat eine Wohnung zum 31.07. gekündigt und ist schon
teilweise ausgezogen - hat seinen Aufenthaltsort ständig in
einer anderen Stadt (400 km Fahrtstrecke).
Der Vermieter verlangt nun, dass er die Wohnung zwecks
„Weitervermietung“ besichtigen kann. Nur kann der Mieter erst
die letzten 14 Tage im Juli zur alten Wohnung fahren, um das
zu gewährleisten und die Renovierung zu erledigen.
Hat der Vermieter eine rechtliche Handhabe, dass er auf seinen
kurzfristigen Besuchsrecht bestehen kann, oder darf er sogar -
wie angedroht - sich Zugang zu seinem Eigentum verschaffen?
Hallo Christian,
zur Weitervermietung muss der Vermieter rechtzeitig einen Schlüssel bekommen oder Du musst jemand beauftragen, der den Vermieter in die Wohnung lässt. So wie es sich mir darstellt, ist das Mietverhältnis wohl belastet.
Hier muss - was jeder als Mieter beachten sollte - dem Vermieter nach der Kündigung die Möglichkeit der Wohnungsbesichtigung mit potentiellen Nachmietern ermöglicht werden. Ermöglicht ein Mieter dem Vermieter die rechtzeitige Vermietung nicht kann ihn der Vermieter für den Mietausfall haftbar machen. Und zwei Wochen vor Mietende jemand erst die Möglichkeit zur Weitervermietung zu geben, auch angesichts dessen, dass auch andere Mieter kündigen müssen, ist nicht akzeptabel. Ganz abgesehen davon, dass ein Mietinteressent nicht solange warten kann. Soweit ein Hinweis für Alle, die vor solchen Fragen stehen.
Die rechtliche Handhabung des Besichtigungsrechts ergibt sich aus dem Mietvertrag. Dort sind die Besichtigungszeiten bei Kündigung oftmals genau stundenweise dargelegt oder es ist vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter den Zutritt ermöglichen muss.
Gruss Günter
Hallo Günter,
das Mietverhältnis ist mehr als belastet und liegt von Seiten des Mieters aus schon länger beim Rechtsanwalt.
Problematisch war, dass der Mieter den Vermieter nicht erreichen konnte. Vor 10 Tagen hat sich dann von der Vermieterseite der zweite GbR Gesellschafter gemeldet (bisher noch nie in Erscheinung getreten). Es ist natürlich auch für den Mieter etwas „komisch“, dass jemand sich erst 5 Wochen vor Mietende meldet und damit die Kündigung bestätigt, vorher hat man nichts mehr von dem Herrn gehört.
Mal sehen was wird, es ging mir nur um die Drohung, den Schlüssel kann er in 14 Tagen haben, dann ist zwar nicht renoviert, aber die Sachen sind aus der Wohnung.
Danke für die Antworten.
Gruß
Christian
Hallo Christian,
bei weiteren Rückfragen Antworten erst morgen.
Hier nur noch zu Deinem Hinweis auf den 2. Gesellschafter. Wenn er nicht im Mietvertrag steht, solltest Du auf jeden Fall von ihm die Vollmacht verlangen, dass er den Vermieter verreten darf in Mietsachen und berechtigt ist rechtsverbindliche Erklärungen anzunehmen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
Gruss Günter
das Mietverhältnis ist mehr als belastet und liegt von Seiten
des Mieters aus schon länger beim Rechtsanwalt.
Problematisch war, dass der Mieter den Vermieter nicht
erreichen konnte. Vor 10 Tagen hat sich dann von der
Vermieterseite der zweite GbR Gesellschafter gemeldet (bisher
noch nie in Erscheinung getreten). Es ist natürlich auch für
den Mieter etwas „komisch“, dass jemand sich erst 5 Wochen vor
Mietende meldet und damit die Kündigung bestätigt, vorher hat
man nichts mehr von dem Herrn gehört.
Mal sehen was wird, es ging mir nur um die Drohung, den
Schlüssel kann er in 14 Tagen haben, dann ist zwar nicht
renoviert, aber die Sachen sind aus der Wohnung.
Danke für die Antworten.
Gruß
Christian
Achtung
Hi,
Mal sehen was wird, es ging mir nur um die Drohung, den
Schlüssel kann er in 14 Tagen haben, dann ist zwar nicht
renoviert, aber die Sachen sind aus der Wohnung.
Dies könnte zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters führen!
Ein Mieter muß seinem Vermieter im Rahmen der vereinbarten Regeln Zutritt zu der Wohnung gewähren, sobald die Kündigung ausgesprochen ist.
Wenn ein Mieter den Zutritt für zwei Wochen verwährt und der Vermieter kann deswegen nicht weitervermieten, kann die Miete über das Mietende hinaus geschuldet sein.
Gewaltsam und gegen den Willen des Mieters darf sich ein Vermieter allerdings keinen Zutritt verschaffen. Dies wäre Hausfriedensbruch.
Gruß Stefan