Renovierung bei Auszug

Hallo.
Wir haben vor kurzem unsere Wohnung gekündigt und ziehen im November um. Beim Einzug in die jetzige Wohnen haben wir diese neu renoviert.
Neue Tapeten, alten Teppichboden entfernt u.s.w. Nach mündl. Absprache mit dem Vermieter brauchen wir keine Renovierung beim Auszug vornehmen. Nun ist aber der Fall aufgetreten, das der Vermieter verstorben ist und seine Tochter hat nun alles übernommen 8Verwaltung). Gelten immer noch die Absprachen oder muß ich neu verhandeln?
Ich habe mal gehört das man beim Auszug nicht mehr renovieren braucht, wenn man beim Einzug renoviert hat. Stimmt das?

  1. Frage : Habe seit ca. 1.5 Jahren keine Nebenkostenabrechnung mehr bekommen. Muß ich mich bei der Vermieterin melden? Oder gibt es eine „Verjährungsfrist“?
    Danke

Hallo Jörg,

Wir haben vor kurzem unsere Wohnung gekündigt und ziehen im
November um. Beim Einzug in die jetzige Wohnen haben wir diese
neu renoviert.
Neue Tapeten, alten Teppichboden entfernt u.s.w. Nach mündl.
Absprache mit dem Vermieter brauchen wir keine Renovierung
beim Auszug vornehmen. Nun ist aber der Fall aufgetreten, das
der Vermieter verstorben ist und seine Tochter hat nun alles
übernommen 8Verwaltung). Gelten immer noch die Absprachen oder
muß ich neu verhandeln?

Absprachen sind immer gültig. Das Problem hierbei ist oftmals nur, dass eine Seite beweisen muss, dass es diese Absprachen gegeben hat.

Ich habe mal gehört das man beim Auszug nicht mehr renovieren
braucht, wenn man beim Einzug renoviert hat. Stimmt das?

Stimmt in dieser Deutlichkeit nicht. Es ist zwar richtig, wer einzieht und ordnungsgemäss, mangelfrei renoviert und keine poppigen Farben verwendet, die dem Normalgeschmack des Durchschnittsbürgers widerstreben, muss bei Auszug nicht renovieren.

Dabei kommt es natürlich darauf an, was im Mietevrtrag vereinbart ist. Ist vereinbart, dass der Mieter alle drei Jahre Küche , Bad, WC und alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume zu renovieren hat, muss er diese Fristen einhalten. Wenn er zum Auszugstermin diese Fristen zur Durchführung der Malerarbeiten nicht erfüllt hat, muss er diese nahcholen. Er leistet dann aber nicht die Renovierung zum Auszug sondern die geschuldete Renovierung zum Ablauf einer der vereinbarten Fristen. Hierbei gibt es dann noch die sogenannte Quotenregelung, die besagt, dass prozentuale Anteile dann zu leisten sind, wenn eine der Fristen noch nicht erreicht ist.

Dieser Fall trifft hier aber dann nicht zu, wenn die einzelnen Fristen ordnungsgemäss eingehalten sind und z.B. bei Auszug die drei Jahre für die Küche, Bad, WC oder die fünf Jahre für Wohn-und Schlafräume noch nicht erreicht sind.

  1. Frage : Habe seit ca. 1.5 Jahren keine
    Nebenkostenabrechnung mehr bekommen. Muß ich mich bei der
    Vermieterin melden? Oder gibt es eine „Verjährungsfrist“?

Nach dem neuen Mietrecht sind Forderungen aus Nebenkosten spätestens ein Jahr nachdem ein Abrechnungszeitraum beendet ist verwirkt. 2002 ist zum 31.12.2003 verwirkt.

Verjährt sind die Kosten dann, wenn die Abrechnung dem Mieter 2002 ausgehändigt wurde, er zur Nachzahlung aufgefordert wurde, er nicht gezahlt hat und der Vermieter hat nichts unternommen spätestens zum 01.01.2006. Verjährung setzt die Übergabe der Abrechnung und anschliessend nicht reagieren ( Mahnen ) voraus.

Gruss Günter