Renovierung - umlagefähig?

Hallo zusammen!

Angenommen in einer WEG gibt es, sagen wir, zehn Parteien mit
Wohnungseigentum und eine Partei mit einem gewerblichen Objekt, das
vermietet wird. Zusätzlich sei die Fassade des Hauses
denkmalgeschützt. Die Bewohner hätten einen Eingang, das
Gewerbeobjekt naturgemäß einen eigenen, beide an der Fassadenseite.
Nun erneuerte der Eigentümer der gewerblich genutzten Einheit seine
Eingangstür, ohne vorher Rücksprache mit der WEG oder der Verwaltung
zu halten. D.h., er erneuerte ohne Vergleichsangebote, so dass die
Renovierung von der Firma des Schwagers des Eigentümers der
gewerblichen Einheit vorgenommen würde.
Die Kosten, sagen wir 5000,- €, würde er jetzt bei der Verwaltung
geltend machen mit dem Hinweis, dass dies ja dem äusseren
Erscheinungsbild des Hauses zugute komme (evtl. sogar deswegen
geboten gewesen sei).

Jetzt die Frage: ist die Umlage auf alle Eigentümer korrekt oder
hätte dies der Eigentümer des gewerblichen Objekts alleine zu tragen?

Vielen Dank für eure Meinungen - Jaschiii

Jetzt die Frage: ist die Umlage auf alle Eigentümer korrekt
oder
hätte dies der Eigentümer des gewerblichen Objekts alleine zu
tragen?

Die WEG wird den Rückbau verlangen können. Wenn die Maßnahme von der WEG beschlossen worden wäre, dann würden die Kosten umgelegt.

Hallo,

Angenommen in einer WEG gibt es, sagen wir, zehn Parteien mit
Wohnungseigentum und eine Partei mit einem gewerblichen
Objekt, das
vermietet wird. Zusätzlich sei die Fassade des Hauses
denkmalgeschützt. Die Bewohner hätten einen Eingang, das
Gewerbeobjekt naturgemäß einen eigenen, beide an der
Fassadenseite.
Nun erneuerte der Eigentümer der gewerblich genutzten Einheit
seine
Eingangstür, ohne vorher Rücksprache mit der WEG oder der
Verwaltung
zu halten. D.h., er erneuerte ohne Vergleichsangebote, so dass
die
Renovierung von der Firma des Schwagers des Eigentümers der
gewerblichen Einheit vorgenommen würde.
Die Kosten, sagen wir 5000,- €, würde er jetzt bei der
Verwaltung
geltend machen mit dem Hinweis, dass dies ja dem äusseren
Erscheinungsbild des Hauses zugute komme (evtl. sogar deswegen
geboten gewesen sei).

Der gewerbliche Mieter hat keinen Anspruch an die Verwaltung. Im Gegenteil. Die WEG hat den Anspruch, dass der Pächter den Rückbau vorzunehmen hat. Es mag letztlich richitg sein, dass sich durch den Einbau dieser Türe das Erscheinungsbild positiv ändert. Dies jedoch ist aus rechtlicher Sicht nicht zu bewerten. Hier kommt es alleine darauf an, ob die WEG diesen Umbau erlaubt und ob die WEG eine Kostenzusage erteilt hat. Ist dies - wie vorliegend - nicht geschehen, hat der Pächter keinen Anspruch, dagegen haben die WEGler einen Anspruch auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Letztlich handelt es sich sogar um eine bauliche Veränderung, die ohne Zustimmung des Vermieters erfolgt ist.

Jetzt die Frage: ist die Umlage auf alle Eigentümer korrekt
oder
hätte dies der Eigentümer des gewerblichen Objekts alleine zu
tragen?

Hat er allein zu tragen. Wenn jedoch die WEG der Massnahme nachträglich zustimmt, könnte daraus durchaus wegen der Wertverbesserung ein anteiliger Kostenersatzanspruch bei späterem Auszug auftreten. Daher weder Zustimmung noch Duldung, sondern Aufforderung, bei späterem Auszug den ursprünglichen Zustand herzustellen. Mehr würde ich derzeit nicht tun. ( Man kann immer noch über den Zeitwert verhandeln. Auf der anderen Seite; es wird ihm wohl nur übrig bleiben, die Türe zu lassen, wenn er eines Tages kündigt )

Gruss Günter

Danke (owt)
.

Danke (owt)
.