Renovierung bei Auszug - was genau?

Hallo zusammen!

Wir sind vor ca. 9 Jahren in unsere jetzige Wohnung gezogen, die wir nun gekündigt haben. Die Renovierung incl. neuem Teppichboden hat damals der Vermieter übernommen; seine Mutter bewohnte vor uns die Wohnung bis sie ins Heim kam.
Im Mietvertrag ist bzgl. Renovierung bei Auszug nichts geregelt. Wir würden aber selbstverständlich Bohrlöcher zuschmieren, die Tapeten neu streichen und die Wohnung besenrein hinterlassen.
Der Vermieter sagt nun, wir müssten auch einen neuen Teppichboden verlegen lassen, weil der Teppich an den Stellen, wo unsere Möbel stehen, runter gedrückt sei. Ansonsten weist der Teppich lediglich normale Verbrauchsspuren (Laufspuren, Schleifspuren durch Öffnen/Schließen der Türen) auf.
Was müssen wir tun?

Vielen Dank für eure Tips
Pegasus

Hallo,

der Teppichboden gehört nicht zu den Renovierungsarbeiten. Unter Schönheitsreparaturen sind Tapezieren, Malern und Streichen von Wänden, Decken, Innentüren, Fensterrahmen, Heizkörpern und Einbauten zu verstehen.

Wir sind vor ca. 9 Jahren in unsere jetzige Wohnung gezogen,
die wir nun gekündigt haben. Die Renovierung incl. neuem
Teppichboden hat damals der Vermieter übernommen; seine Mutter
bewohnte vor uns die Wohnung bis sie ins Heim kam.
Im Mietvertrag ist bzgl. Renovierung bei Auszug nichts
geregelt.

Bitte mal nachsehen ob vereinbart ist, dass nach drei Jahren Küche, Bad, WC oder nach fünf Jahren Wohn- und Schlafräume zu renovieren sind. Bitte auch überprüfen ob im Mietvertrag je nach Vertragsformular eien Klausel ist, die besagt, dass der Mieterim 1. Jahr für Küche… 33 1/3 % unsw. für die anderen Räume im 1. Jahre 20 §´% anteilig zu tragen hat. Sofern der Vermieter den Mietvertrag nicht falsch ausgefüllt hat ist es unwahrscheinlich, dass er bei Einzug renoviert und keinerlei Regeln für die Mietzeit oder den Auszug getroffen sind.

Wir würden aber selbstverständlich Bohrlöcher

zuschmieren, die Tapeten neu streichen und die Wohnung
besenrein hinterlassen.

puh, gut, Du bist Laie. Besenrein bedeutet nichts streichen. Man kann also nicht streichen und besenrein verlassen. Mich oirritietr, dass nach Deinem Hinweisen keine Schönheitsreparaturen bei Auszug notwendig sind, aber Du weisst hin, dass diese von Dir gemacht werden. Irgend etwas ist in Deiner Darstellung falsch oder ich verstehe nicht was Du fragen willst.

Der Vermieter sagt nun, wir müssten auch einen neuen
Teppichboden verlegen lassen, weil der Teppich an den Stellen,
wo unsere Möbel stehen, runter gedrückt sei.

Der Abdruck der Möbel zählt zu den Gebrauchsspuren und ist mit der Miete bereits abgedeckt. Zudem hat ein mittlerer Teppichbodenbelag eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Neun Jahren ist die Mietzeit, wenn der Teppichboden also schon vorher lag, ist der Wert heute Null, wenn bei Einzug verlegt ( Rechnung vorlegen lassen ) wären 1/10 noch zu zhalen, aber nur bei Schäden, nicht bei üblichen Gebrauchsspuren.

Ansonsten weist

der Teppich lediglich normale Verbrauchsspuren (Laufspuren,
Schleifspuren durch Öffnen/Schließen der Türen) auf.
Was müssen wir tun?

Nichts. Solche zeitlich bedingten Abnutzungen sind mit der Miete abgegolten.

Gruss Günter

besenrein
Hi Bob!

Im Mietvertrag ist bzgl. Renovierung bei Auszug nichts
geregelt. Wir würden aber selbstverständlich Bohrlöcher
zuschmieren, die Tapeten neu streichen und die Wohnung
besenrein hinterlassen.

Besenrein bedeutet, dass ihr die Wohnung lediglich sauber verlassen müsst, also durchsaugen und nass putzen. Bohrlöcher bleiben drin, weil der Nachmieter bestimmt auch Regale anbringen will und nicht noch ein zweites Mal bohren und dabei Lärm erzeugen möchte.
Grüße und einen reibungslosen Umzug
Franz

Hi Bob!

Im Mietvertrag ist bzgl. Renovierung bei Auszug nichts
geregelt. Wir würden aber selbstverständlich Bohrlöcher
zuschmieren, die Tapeten neu streichen und die Wohnung
besenrein hinterlassen.

Besenrein bedeutet, dass ihr die Wohnung lediglich sauber
verlassen müsst, also durchsaugen und nass putzen. Bohrlöcher
bleiben drin, weil der Nachmieter bestimmt auch Regale
anbringen will und nicht noch ein zweites Mal bohren und dabei
Lärm erzeugen möchte.
Grüße und einen reibungslosen Umzug

Hallo Franz,

Bohrlöcher sind zu verfüllen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Bohrlöcher sind zu verfüllen.

auch bei „besenrein“?
Gruß Franz

Hallo Günter,

Bohrlöcher sind zu verfüllen.

auch bei „besenrein“?
Gruß Franz

Ja, denn Löcher sind letztlich Beschädigungen, die im Rahmen des Mietverhältnisses bei der Anbringung von Gegenständen an der Wand auftreten. Sie dürfen zwar vorgenommen werden, aber sie sind bei Auszug zu verschliessen.

Gruss Günter.

ausgefegt

Hallo Günter,

zu später Stunde habe ich mich doch noch einmal vergewissert, weil mein Ex-Vermieter nämlich auch die Bohrlöcher nicht haben wollte. Doch „besenrein“ heißt wirklich nur „ausgeräumt und ausgefegt“. Die Wände spielen keine Rolle.
Allerdings wird „besenrein“ immer seltener vereinbart.
Grüße
Franz

Ja, denn Löcher sind letztlich Beschädigungen, die im Rahmen
des Mietverhältnisses bei der Anbringung von Gegenständen an
der Wand auftreten. Sie dürfen zwar vorgenommen werden, aber
sie sind bei Auszug zu verschliessen.

Gruss Günter.

Hallo Franz, ich weiss, ich kann Dich nicht überzeugen. Aber die Antwort ist nicht so einfach, wie Du sie darstelltst. Es heisst nämlich so schön, wenn der Mieter nicht bei Auszug verpflichtet ist, Schöheitsreparaturen vorzunehmen muss er dann die Dübellöcher nicht verfüllen, wenn sie im üblichen Rahmen liegen. Im Wohnzimmer ein Bild, okay. Aber ein Regal und vier bis acht Dübellöcher ist in einem Wohnzimmer, Arbeitszimmer nicht üblich. Dann ist nicht nur zu verfüllen sondern auch zu malern. So einfach und andererseits so kompliziert kann die Frage der Dübellöcher sein.

Wenn eine Wand zahlreiche Dübellöcher aufweist sind die Löcher zu verschleissen und die Wand ist zu streichen ( LG Göttingen WuM 1990, 199 Quelle: Miete und Mietprozess, Praxishandbuch, Schmid, 4. Aufl. Luchterhand ).

Eine großzügigere Lösung ergibt sich für Bäder. Wobei hier aber auch im Normalfall das Bohrloch in den Fugen gemeint ist, nicht völlig überzogene Anzahl angebohrter Fliesen.

Gruss Günter

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Hallo Günter, „Ende gut, alles gut“, das ist die Hauptsache. Es gibt andere Gerichte, die anders entschieden haben. In meinem Fall musste zum Glück nicht verputzt und gemalt werden. Bei google kann man sich die passenden Texte heraussuchen.
Noch einen schönen Sonntag
Franz

Hallo Franz, ich weiss, ich kann Dich nicht überzeugen. Aber
die Antwort ist nicht so einfach, wie Du sie darstelltst. Es
heisst nämlich so schön, wenn der Mieter nicht bei Auszug
verpflichtet ist, Schöheitsreparaturen vorzunehmen muss er
dann die Dübellöcher nicht verfüllen, wenn sie im üblichen
Rahmen liegen. Im Wohnzimmer ein Bild, okay. Aber ein Regal
und vier bis acht Dübellöcher ist in einem Wohnzimmer,
Arbeitszimmer nicht üblich. Dann ist nicht nur zu verfüllen
sondern auch zu malern. So einfach und andererseits so
kompliziert kann die Frage der Dübellöcher sein.

Wenn eine Wand zahlreiche Dübellöcher aufweist sind die Löcher
zu verschleissen und die Wand ist zu streichen ( LG Göttingen
WuM 1990, 199 Quelle: Miete und Mietprozess, Praxishandbuch,
Schmid, 4. Aufl. Luchterhand ).

Eine großzügigere Lösung ergibt sich für Bäder. Wobei hier
aber auch im Normalfall das Bohrloch in den Fugen gemeint ist,
nicht völlig überzogene Anzahl angebohrter Fliesen.

Gruss Günter

Hallo Franz,

Du hast Glück gehabt. Man kann sich bei Goggle nicht seinen Fall lösen und die Rechtslage heraussuchen. Nochmals. Man kann nicht einfach von einem Fall auf den anderen abstellen, insbesondere bei den Schönheitsreparaturen und Vereinbarungen hierzu gibt es in der Zwischenzeit schon eigene Fachbücher, die nur dieses Thema abhandeln. was in diesem Fall Glück war, kann im anderen Fall eine Forderung auf Schadenersatz auslösen, die sich gewaschen hat. Daher mein Einwand, dass es nicht so einfach ist.

Gruss Günter

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