Huhu.
Es geht um das Studentenwerk XY, welches Zimmer in Wohnheimen an Studenten vermietet. Eine Studentin zieht im Oktober 2000 in eines der Zimmer, unterschreibt einen Mietvertrag zu den Mietbedingungen vom 01.10.2000.
Für diesen Fall relevante Mietbedingungen sind:
- Der Mietvertrag gilt für vier Jahre (d.h. bis zum Ende der Regelstudienzeit)(diese Option habe ich gewählt, es gibt auch Optionen mit z.b. zwei Jahren)
- Der Mietvertrag sieht einen Treuebonus vor: dieser Mietvertrag wird auf Regelstudienzeit geschlossen, am Ende wird ein Treuebonus in Höhe von zwei Monatsmieten gezahlt.
Im November 2001 zieht die Studentin innerhalb der Wohnheime des Studentenwerkes XY um. Sie unterschreibt einen Änderungsvertrag - dieser enthält den neuen (höheren) Mietpreis. Andere Änderungen (z.b. zu den Mietbestimmungen --> Treuebonus) werden nicht „vereinbart“, d.h. nicht unterschrieben.
Nun endet die Regelstudienzeit Ende September 2004. Die Studentin möchte ausziehen und den Treuebonus „einfordern“. Vom Mietsachbearbeiter Z erhält sie die Auskunft, dass dies schriftlich beim Studentenwerk XY einzufordern ist und es in der Vergangenheit Probleme gegeben hat. Z schildert, dass das Studentenwerk den Treuebonus an Studenten nicht gewähren will, die innerhalb der Wohnheim umgezogen sind. Z sagt auch, dass er dies Schwachsinn finde - es aber nicht in seiner Entscheidungsmacht bzw. Arbeitsbereich liegt.
Die Studentin sieht dies ebenfalls nicht ein und beschließt, es dennoch zu versuchen. Allerdings fehlen ihr entsprechende Rechtskenntnisse und befürchtet, sich mit laienhaften Formulierungen um Kopf und Kragen zu reden. Welche Argumente müsste/könnte sie anführen, um den Bonus zu erhalten? Sie fühlt sich im Recht, weiß aber nicht, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützen soll. Was sagen die Experten?
saus
Hallo,
wir sind uns wohl einig, dass Verträge eines Studentenwerkes nicht dem Mietrecht unterworfen sind sondern den Regeln, die durch das Studentenwerk aufgestellt werden.
Es geht um das Studentenwerk XY, welches Zimmer in Wohnheimen
an Studenten vermietet. Eine Studentin zieht im Oktober 2000
in eines der Zimmer, unterschreibt einen Mietvertrag zu den
Mietbedingungen vom 01.10.2000.
Für diesen Fall relevante Mietbedingungen sind:
- Der Mietvertrag gilt für vier Jahre (d.h. bis zum Ende der
Regelstudienzeit)(diese Option habe ich gewählt, es gibt auch
Optionen mit z.b. zwei Jahren)
- Der Mietvertrag sieht einen Treuebonus vor: dieser
Mietvertrag wird auf Regelstudienzeit geschlossen, am Ende
wird ein Treuebonus in Höhe von zwei Monatsmieten gezahlt.
Im November 2001 zieht die Studentin innerhalb der Wohnheime
des Studentenwerkes XY um. Sie unterschreibt einen
Änderungsvertrag - dieser enthält den neuen (höheren)
Mietpreis. Andere Änderungen (z.b. zu den Mietbestimmungen
–> Treuebonus) werden nicht „vereinbart“, d.h. nicht
unterschrieben.
Nun endet die Regelstudienzeit Ende September 2004. Die
Studentin möchte ausziehen und den Treuebonus „einfordern“.
Vom Mietsachbearbeiter Z erhält sie die Auskunft, dass dies
schriftlich beim Studentenwerk XY einzufordern ist und es in
der Vergangenheit Probleme gegeben hat. Z schildert, dass das
Studentenwerk den Treuebonus an Studenten nicht gewähren will,
die innerhalb der Wohnheim umgezogen sind. Z sagt auch, dass
er dies Schwachsinn finde - es aber nicht in seiner
Entscheidungsmacht bzw. Arbeitsbereich liegt.
Die Studentin sieht dies ebenfalls nicht ein und beschließt,
es dennoch zu versuchen. Allerdings fehlen ihr entsprechende
Rechtskenntnisse und befürchtet, sich mit laienhaften
Formulierungen um Kopf und Kragen zu reden. Welche Argumente
müsste/könnte sie anführen, um den Bonus zu erhalten? Sie
fühlt sich im Recht, weiß aber nicht, auf welche
Rechtsgrundlage sie sich stützen soll. Was sagen die Experten?
Hier müsste man die Vereinbarungen zwischen Studenten und Studentenwerk kennen, die bestehenden Sondervereinbarungen und die Praxis des Studentenwerkes bei der Auslegung der selbst erstellten Regeln. Insbesondere müsste ja geregelt sein, dass jemand, der innerhalb der Wohnanlage umzieht keinen Anspruch auf den Treue-Bonus hat. Sollte es jedoch keine eindeutige Regelung dazu geben und es ist alleine auf die Auslegung des Studentenwerkes begründet dürfte durchaus ein Anspruch bestehen. Denn einerseits handelt es sich um eien feste Zusage. Andererseits muss es dann aber auch Richtlinien geben, die darlegen, was und unter welchen Umständen dazu führt, dass der Treuebonaus nicht gewährt wird. Hierbei erhebt sich auch die Frage, sollte es diese Regelung geben, ob sie nicht den Studenten ausgehändigt werden muss, damit sich diese im Rahmen der Zusagen auch entsprechend einrichten können.
Gruss Günter
Hei Günter
wir sind uns wohl einig, dass Verträge eines Studentenwerkes
nicht dem Mietrecht unterworfen sind sondern den Regeln, die
durch das Studentenwerk aufgestellt werden.
jetzt wo du’s sagst.
Hier müsste man die Vereinbarungen zwischen Studenten und
Studentenwerk kennen, die bestehenden Sondervereinbarungen und
die Praxis des Studentenwerkes bei der Auslegung der selbst
erstellten Regeln. Insbesondere müsste ja geregelt sein, dass
jemand, der innerhalb der Wohnanlage umzieht keinen Anspruch
auf den Treue-Bonus hat. Sollte es jedoch keine eindeutige
Regelung dazu geben und es ist alleine auf die Auslegung des
Studentenwerkes begründet dürfte durchaus ein Anspruch
bestehen. Denn einerseits handelt es sich um eien feste
Zusage. Andererseits muss es dann aber auch Richtlinien geben,
die darlegen, was und unter welchen Umständen dazu führt, dass
der Treuebonaus nicht gewährt wird. Hierbei erhebt sich auch
die Frage, sollte es diese Regelung geben, ob sie nicht den
Studenten ausgehändigt werden muss, damit sich diese im Rahmen
der Zusagen auch entsprechend einrichten können.
oh danke. das hilft mir ungemein. ausgehändigt hat man mir evtl. Änderungen definitiv nicht. solle man den „antrag“ ablehnen, kann ich ja immerhin den entsprechenden wisch anfordern, worauf man sich dabei beruft. aber was ist, wenn es doch auslegungssache ist? dann kann ich nix machen, oder?
und dann nochmal zum Änderungsvertrag: eigentlich kann man doch generell davon ausgehen, dass für denjn. änderungen nur gelten, wenn man sie unterschrieben hat. Werden keine veränderten mietbestimmungen genannt, nehm ich doch an, dass diese weiterhin gelten!??
viele grüße
saus
Hei Günter
wir sind uns wohl einig, dass Verträge eines Studentenwerkes
nicht dem Mietrecht unterworfen sind sondern den Regeln, die
durch das Studentenwerk aufgestellt werden.
jetzt wo du’s sagst.
Hier müsste man die Vereinbarungen zwischen Studenten und
Studentenwerk kennen, die bestehenden Sondervereinbarungen und
die Praxis des Studentenwerkes bei der Auslegung der selbst
erstellten Regeln. Insbesondere müsste ja geregelt sein, dass
jemand, der innerhalb der Wohnanlage umzieht keinen Anspruch
auf den Treue-Bonus hat. Sollte es jedoch keine eindeutige
Regelung dazu geben und es ist alleine auf die Auslegung des
Studentenwerkes begründet dürfte durchaus ein Anspruch
bestehen. Denn einerseits handelt es sich um eien feste
Zusage. Andererseits muss es dann aber auch Richtlinien geben,
die darlegen, was und unter welchen Umständen dazu führt, dass
der Treuebonaus nicht gewährt wird. Hierbei erhebt sich auch
die Frage, sollte es diese Regelung geben, ob sie nicht den
Studenten ausgehändigt werden muss, damit sich diese im Rahmen
der Zusagen auch entsprechend einrichten können.
oh danke. das hilft mir ungemein. ausgehändigt hat man mir
evtl. Änderungen definitiv nicht. solle man den „antrag“
ablehnen, kann ich ja immerhin den entsprechenden wisch
anfordern, worauf man sich dabei beruft. aber was ist, wenn es
doch auslegungssache ist? dann kann ich nix machen, oder?
und dann nochmal zum Änderungsvertrag: eigentlich kann man
doch generell davon ausgehen, dass für denjn. änderungen nur
gelten, wenn man sie unterschrieben hat. Werden keine
veränderten mietbestimmungen genannt, nehm ich doch an, dass
diese weiterhin gelten!??
Hallo,
ich bin der Auffassung, dass sich das Studentenwerk nicht auf eine „Auslegung“ berufen kann. Entweder gibt es die Zusage mit eindeutigen Erläuterungen, was zu geschehen hat, wenn Bedingungen nicht eingehalten werden oder aber, es gibt eine Zusage ohne Bedingungen und dann gibt es keinerlei Spielraumn für eine Auslegung.
Auszulegen ist letztlich nur etwas, was auch tatsächlich definiert und erläutert, was als Bestandteil eines Rechtsverhältnisses ( hier Mietvertrag mit dem Studentenwerk) erklärt ist.
Gruss Günter
ich bin der Auffassung, dass sich das Studentenwerk nicht auf
eine „Auslegung“ berufen kann. Entweder gibt es die Zusage mit
eindeutigen Erläuterungen, was zu geschehen hat, wenn
Bedingungen nicht eingehalten werden oder aber, es gibt eine
Zusage ohne Bedingungen und dann gibt es keinerlei Spielraumn
für eine Auslegung.
Auszulegen ist letztlich nur etwas, was auch tatsächlich
definiert und erläutert, was als Bestandteil eines
Rechtsverhältnisses ( hier Mietvertrag mit dem Studentenwerk)
erklärt ist.
danke du. jetzt kann ich wenigstens etwas argumentieren*ggg* werd mal mein glück versuchen.
saus