Abrechnung Wasseruhren

Hallo zusammen!

Also es ist ja so, dass die Wasserkosten in einem Objekt gemäß den
vorhandenen Wasseruhren nur dann abgerechnet werden könne, wenn 80 %
aller Parteien eine solche haben. Wie sieht es denn in den Fällen
aus, wo ausser Wohnungen noch eine gewerblich genutzte Einheit dabei
ist? Gilt dann auch, dass 80 % aller Einheiten Wasseruhren haben
müssen oder kann die gewerbliche Einheit, auch wenn sie bislang als
einzige Wasseruhren installiert hat, diese als Abrechnungsgrundlage
beanspruchen - quasi als Sonderregel weil es sich ja um ein Gewerbe
handelt?

Vielen Dank für eure Hinweise - Jaschiii

Hallo Jaschii,

nachdem gewerbliche Kosten grundsätzlich von den Kosten für Mietwohnraum abzutrennen sind, steht einer Abrechnung des Wasser-Abwasserverbrauches nach Zählern für die gewerbliche Einheit nichts entgegen. Je nach Art des Gewerbes kann es sogar grob unbillig für die Mieter sein, wenn die Wasserabrechnung wie bei den Mietern vorgenommen wird. Hoffe dies reicht, sonst melde Dich, würde dann nachsehen, ob es bei uns im Archiv hierzu detaillierte Daten in dne verschiedenen Zeitschriften gibt.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

vielen Dank erst einmal für Deine Antwort.

nachdem gewerbliche Kosten grundsätzlich von den Kosten für
Mietwohnraum abzutrennen sind, steht einer Abrechnung des
Wasser-Abwasserverbrauches nach Zählern für die gewerbliche
Einheit nichts entgegen.

Das wusste ich z.B. gar nicht. Woraus ergibt sich das denn?

Je nach Art des Gewerbes kann es
sogar grob unbillig für die Mieter sein, wenn die
Wasserabrechnung wie bei den Mietern vorgenommen wird.

Natürlich, da hätte ich auch selber drauf kommen können. Allerdings
hatte ich bei meinem fiktiven Beispiel eher nicht an klassisches
verarbeitendes, produzierendes oder ähnliches Gewerbe gedacht. Wie
wäre es denn in einem Fall, in dem die gewerbliche Einheit eine
Gaststätte wäre, die jedoch mittlerweile an einen Verein verpachtet/
vermietet ist, der die Räumlichkeiten überwiegend als
Versammlungsraum nutzt (etwa 3-5 mal/Woche)? Bliebe es dann bei dem
Gesagten oder ergäben sich Unterschiede?

Vielen Dank - Jaschiii

Hallo Jaschii,

nachdem gewerbliche Kosten grundsätzlich von den Kosten für
Mietwohnraum abzutrennen sind, steht einer Abrechnung des
Wasser-Abwasserverbrauches nach Zählern für die gewerbliche
Einheit nichts entgegen.

Das wusste ich z.B. gar nicht. Woraus ergibt sich das denn?

Befinden sich Gewerberäume und Mietwohungen in einem Haus, muss die Betriebskostenabrechnung für Wohnungen und Gewerbeteil grundsätzlich getrennt werden. Zumindest muss der Verteilerschlüssel dies berücksichtigen ( LG Stuttgart WM 89, 521 ). Als Gründe werden angeführt, dass häufig Versicherungen und Grundsteuer höher sind, und z.B. in einem Friseursalon mehr Wasser verbraucht wird als in Wohnungen.

Je nach Art des Gewerbes kann es
sogar grob unbillig für die Mieter sein, wenn die
Wasserabrechnung wie bei den Mietern vorgenommen wird.

Natürlich, da hätte ich auch selber drauf kommen können.
Allerdings
hatte ich bei meinem fiktiven Beispiel eher nicht an
klassisches
verarbeitendes, produzierendes oder ähnliches Gewerbe gedacht.
Wie
wäre es denn in einem Fall, in dem die gewerbliche Einheit
eine
Gaststätte wäre, die jedoch mittlerweile an einen Verein
verpachtet/
vermietet ist, der die Räumlichkeiten überwiegend als
Versammlungsraum nutzt (etwa 3-5 mal/Woche)? Bliebe es dann
bei dem
Gesagten oder ergäben sich Unterschiede?

Rechne einfach mal nach. Je nach eingestellter Wasserspülung werden 7-10 Liter Frischwasser für das WC benötigt. Putzwasser wird auch benötigt. Vereinsräume haben zudem die Eigenschaft, dass darus rasch eine Nebengaststätte für Vereinsmitglieder wird. Der Allgemeinstrom kann genauso davon betroffen sein wie Müllabfuhr,Ungezieferbekämpfung ist hier besonders zu beachten. Es muss ein Feuerlöscher installiert sein, Mehrkosten bei Heizung treten auf.

Im Übrigen kann der Vermieter sich nicht darauf berufen, dass die Umlage von Versicherungen und Grundsteuern und anderen Kosten bei einem gemischt genutzten Gebäude ein zu hoher Aufwand ist und daher keine Trennung der Kosten notwendig wird ( LG Frankfurt/M 97, 630 ). Die Grundsteuer muss in „gemischt genutzten“ Gebäuden nach dem Grundsteuermessbetrag der Jahresrohmieten berechnet und verteilt werden. Auch oben genantes Urteil .

Gruss Günter

80 % - wo steht das?

Hallo zusammen!

wenn 80 %
aller Parteien eine solche haben. Wie sieht es denn in den
Fällen
aus,

Warum müssen in vier Fünftel der Wohnungen Wasserzähler sein?