Haftung der Verwaltung? (lang)

Hallo zusammen,

angenommen, P.Leite besitzt eine Eigentumswohnung, die er an R.Uhig
vermietet hat. P.Leite wird irgendwann zahlungsunfähig bezüglich des
Hausgeldes. Die Hausverwaltung ordnet daraufhin (selbständig) die
Zwangsverwaltung
an, so dass die Mietzahlungen von R.Uhig direkt an die Verwaltung
gehen und die Hausgeldzahlungen somit (teilweise?) gedeckt sind.
Schliesslich betreiben die Gläubiger des P.Leite die
Zwangsversteigerung.

Üblicherweise erwirbt man ja in so einer Zwangsversteigerung
(gutgläubig?) lastenfreies Eigentum. Angenommen, obige Hausverwaltung
hat noch offene Forderungen (z.B. Kosten der Zangsverwaltung o.ä.).
Normalerweise müsste sie sich als (nachrangiger) Gläubiger (hinter
einer üblicherweise vorhandenen Bank) aus dem Versteigerungserlös zu
befriedigen suchen. Gelingt dies nicht, bleibt die WEG auf den Kosten
sitzen, diese werden umgelegt auf alle, Ende.

Nun gibt es eine Mindermeinung, nach der der Erwerber der
zwangsversteigerten Immobilie unter gewissen Umständen für
Verbindlichkeiten des früheren Eigentümers haftet (dazu muss zum
Zeitpunkt der Abrechnung der Neue Eigentümer sein). Dies sieht wohl
nur das für uns zuständige OLG so, aber immerhin.

In einem solchen Fall wie oben gibt es ja nun mehrere Möglichkeiten,
zu einer davon habe ich ein paar Fragen.

  1. Möglichkeit: die WEG gleicht den Verlust aus, d.h. ausbuchen der
    Forderung wegen Uneinbringlichkeit, Umlage auf alle Eigentümer.
    Möglich, aber unattraktiv, da mit Kosten verbunden.

  2. Der neue Eigentümer ist extrem kulant und zahlt eine der Forderung
    entsprechende Summe an die WEG. Möglich, aber extrem
    unwahrscheinlich.

  3. Die Verwaltung könnte ihrer Pflicht zur Vermögenssorge gegenüber
    der WEG nicht nachgekommen und somit haftbar sein. Denn, wie sähe es
    nach eurer Meinung und Erfahrung aus, wenn die Verwaltung die
    Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung gar nicht erst geltend
    gemacht hätte? Oder die Verwaltung ebenfalls gar nicht erst versucht
    hat, die Kosten bei dem neuen Eigentümer beizutreiben (unter
    Zugrundelegung der Rechtsprechung in diesem OLG-Bezirk - die sie ja
    wohl kennen müsste)?

Dank im voraus für eure rege Beteiligung - Jaschiii

Hallo Jaschii,

hast Du kein kleineres Problem ? Über dieses Planspiel rauchen die Köpfe und hier sind Geringfügigkeiten möglicherweise der Anstoss, dass das OLG Urteil nicht Anwendung findet oder zwingend anzuwenden ist.

angenommen, P.Leite besitzt eine Eigentumswohnung, die er an
R.Uhig
vermietet hat. P.Leite wird irgendwann zahlungsunfähig
bezüglich des
Hausgeldes. Die Hausverwaltung ordnet daraufhin (selbständig)
die
Zwangsverwaltung
an, so dass die Mietzahlungen von R.Uhig direkt an die
Verwaltung
gehen und die Hausgeldzahlungen somit (teilweise?) gedeckt
sind.
Schliesslich betreiben die Gläubiger des P.Leite die
Zwangsversteigerung.

ok.

Üblicherweise erwirbt man ja in so einer Zwangsversteigerung
(gutgläubig?) lastenfreies Eigentum. Angenommen, obige
Hausverwaltung
hat noch offene Forderungen (z.B. Kosten der Zangsverwaltung
o.ä.).
Normalerweise müsste sie sich als (nachrangiger) Gläubiger
(hinter
einer üblicherweise vorhandenen Bank) aus dem
Versteigerungserlös zu
befriedigen suchen. Gelingt dies nicht, bleibt die WEG auf den
Kosten
sitzen, diese werden umgelegt auf alle, Ende.
Nun gibt es eine Mindermeinung, nach der der Erwerber der
zwangsversteigerten Immobilie unter gewissen Umständen für
Verbindlichkeiten des früheren Eigentümers haftet (dazu muss
zum
Zeitpunkt der Abrechnung der Neue Eigentümer sein). Dies sieht
wohl
nur das für uns zuständige OLG so, aber immerhin.

finde ich auch so richtig.

In einem solchen Fall wie oben gibt es ja nun mehrere
Möglichkeiten,
zu einer davon habe ich ein paar Fragen.

  1. Möglichkeit: die WEG gleicht den Verlust aus, d.h.
    ausbuchen der
    Forderung wegen Uneinbringlichkeit, Umlage auf alle
    Eigentümer.
    Möglich, aber unattraktiv, da mit Kosten verbunden.

Wobei auch hier der neue Erwerber betroffen ist, soweit wie oben, nicht abgerechnet ist.

  1. Der neue Eigentümer ist extrem kulant und zahlt eine der
    Forderung
    entsprechende Summe an die WEG. Möglich, aber extrem
    unwahrscheinlich.

eben

  1. Die Verwaltung könnte ihrer Pflicht zur Vermögenssorge
    gegenüber
    der WEG nicht nachgekommen und somit haftbar sein. Denn, wie
    sähe es
    nach eurer Meinung und Erfahrung aus, wenn die Verwaltung die
    Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung gar nicht erst
    geltend
    gemacht hätte?

Die Geltendmachung kostet zwar kein Geld, es sei denn, die Forderung wird anwaltlich vorgetragen, jedoch, wenn bekannt ist, dass kein Erfolg zu erwarten ist, ist das Vorgehen der Hausverwaltung durchaus zur Vermeidung weiterer Kosten anzuerkennen.

Oder die Verwaltung ebenfalls gar nicht erst

versucht
hat, die Kosten bei dem neuen Eigentümer beizutreiben (unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung in diesem OLG-Bezirk - die
sie ja
wohl kennen müsste)?

Gehen wir mal davon aus, dass die Betroffenen kaum Kenntnis über die Urteile haben. Ob die Verwaltung möglicherweise falsch reagiert hat, diese Frage kann aus meiner Sicht bei den dürftigen Hinweisen hier in der Beantwortung unmöglich sein.

Die Frage ist doch, auf was berufen sich die Eigentümer, auf welchen Umstand und welche Tatsache oder Vermutung ( wobei dies die schlechteste Variante sein wird ) könnte ein Fehlverhalten der Hausverwaltung gestützt werden ?

Gruss Günter

Hallo Günter,

hast Du kein kleineres Problem ? Über dieses Planspiel rauchen
die Köpfe und hier sind Geringfügigkeiten möglicherweise der
Anstoss, dass das OLG Urteil nicht Anwendung findet oder
zwingend anzuwenden ist.

Vielen Dank erst einmal für Deine Mühe! Ich fürchte aber: nein, denn
die kleineren Probleme habe ich teils mit eurer/Deiner Hilfe lösen
können (siehe unten).

Nun gibt es eine Mindermeinung, nach der der Erwerber der
zwangsversteigerten Immobilie unter gewissen Umständen für
Verbindlichkeiten des früheren Eigentümers haftet (dazu muss
zum Zeitpunkt der Abrechnung der Neue Eigentümer sein). Dies sieht
wohl nur das für uns zuständige OLG so, aber immerhin.

finde ich auch so richtig.

Da muss ich nachfragen. Das oben beschriebene findest Du richtig, ja?
Darf ich annehmen, dass Du das auch nur unter der oben beschriebenen
Bedingung der erst dann erfolgenden Abrechnung so siehst? Daraus
ergäbe sich ja, dass regelmäßig nur das Jahr, in dem versteigert
wurde und das davor liegende Jahr dem neuen Eigentümer ggü. geltend
gemacht werden können, oder? (Ausgehend davon, dass regelmäßig die
Abrechnung des davor liegenden Jahres genehmigt wird auf der WEG-
Versammlung)

Gehe ich weiter richtig in der Annahme, dass es, wenn überhaupt, nur
so geht, wie oben beschrieben, weil man ansonsten die WEG unabhängig
von ihrem Gläubiger-Rang privilegieren würde?

Die Geltendmachung kostet zwar kein Geld, es sei denn, die
Forderung wird anwaltlich vorgetragen, jedoch, wenn bekannt
ist, dass kein Erfolg zu erwarten ist, ist das Vorgehen der
Hausverwaltung durchaus zur Vermeidung weiterer Kosten
anzuerkennen.

Hmm. Was Du schreibst, ist zwar richtig, aber müsste man an diesem
Punkt nicht sagen, sie hätten es wenigstens versuchen müssen
(natürlich erst mal nur so, ohne Anwalt)?

Oder die Verwaltung ebenfalls gar nicht erst
versucht
hat, die Kosten bei dem neuen Eigentümer beizutreiben (unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung in diesem OLG-Bezirk - die
sie ja
wohl kennen müsste)?

Gehen wir mal davon aus, dass die Betroffenen kaum Kenntnis
über die Urteile haben. Ob die Verwaltung möglicherweise
falsch reagiert hat, diese Frage kann aus meiner Sicht bei den
dürftigen Hinweisen hier in der Beantwortung unmöglich sein.

Wieder hmm. Ich möchte einer Hausverwaltung jetzt keine übermäßigen
Sorfaltspflichten (zu den bereits bestehenden) aufargumentieren, aber
ist es nicht so, dass sie sich im Rahmen ihrer Pflicht zur
Vermögenssorge ggü. der WEG hätte informieren müssen (so wie an
Privatleute in den höchstinstanzlichen Urteilen auch immer wieder der
Anspruch gestellt wird, wenn man´s nicht weiss, muss man sich im
Zweifel anwaltlich beraten lassen)? Bzw. dass sie diese
Besonderheit in ihrem OLG-Bezirk aufgrund ihrer Tätigkeit in diesem
Bereich hätten kennen müssen? Oder könnte man sagen, dass dieser Fall
so exotisch ist, dass ein sorgfältiger Verwalter mit der Möglichkeit
der Beitreibung der Forderung nicht rechnen musste und es deshalb bei
der (insoweit ja auch korrekten) Ausbuchung belassen durfte?

Die Frage ist doch, auf was berufen sich die Eigentümer, auf
welchen Umstand und welche Tatsache oder Vermutung ( wobei
dies die schlechteste Variante sein wird ) könnte ein
Fehlverhalten der Hausverwaltung gestützt werden ?

Nun, angenommen, genau dieser Fall fand in derselben WEG vor wenigen
Jahren schon einmal statt. Sagen wir in 1999, beigelegt in 2000.
Mitte 2000 wechselt jedoch die Verwaltung. Man könnte also sagen,
dass die neue Verwaltung bei Durchsicht der Unterlagen die
Problematik hätte kennen können (nicht: müssen!). Weiter angenommen,
dass vorher in der WEG fast keine Streitigkeiten mit anwaltlichen
Schriftsätzen geführt worden waren, der Vorgang also relativ auffälig
wäre. Hier knüpft mein Ausgangsbeispiel an: heute kommt unter der
neuen Verwaltung das selbe Problem auf (Forderung uneinbringlich im
Rahmen einer Zwangsversteigerung), deshalb stellt die
Verwaltung einen Antrag auf Ausbuchung derselben.

Was würde man einem Betroffenen in einem solchen Fall wohl raten?
Denn die Ausbuchung wäre der leichteste Weg, kostet die
Eigentümer allerdings Geld und, was ich hier wichtiger fände, würde
den Eigentümer, der von der alten Verwaltung zur Zahlung von solchen
Forderungen gebracht wurde, ziemlich unangenehm berühren. Denn das
hätte im Ergebnis eine klassische Ungleichbehandlung zur Folge (die
aber uU hinzunehmen wäre, das sehe ich schon ein).

Schliesslich: wovon hinge denn eine prinzipielle Geltendmachung
solcher Alt-Eigentümer-Schulden ggü. dem Neueigentümer ab, bzw. wie
würdest Du die Chance dazu beurteilen?

Was mich eigentlich am Meisten interessiert ist, wie Du/ihr das sehen
würdet, was wäre eine gerechte oder zumindest für alle möglichst
faire Vorgehensweise in einem solchen Fall?

Entschuldigung wegen der Länge, aber dafür werde ich mich
voraussichtlich auch spätestens ab Ende nächster Woche wieder
vorrangig der Beantwortung von fragen widmen, anstatt solche Dinge
hier zu verbechen :wink:)