Hallo Günter,
hast Du kein kleineres Problem ? Über dieses Planspiel rauchen
die Köpfe und hier sind Geringfügigkeiten möglicherweise der
Anstoss, dass das OLG Urteil nicht Anwendung findet oder
zwingend anzuwenden ist.
Vielen Dank erst einmal für Deine Mühe! Ich fürchte aber: nein, denn
die kleineren Probleme habe ich teils mit eurer/Deiner Hilfe lösen
können (siehe unten).
Nun gibt es eine Mindermeinung, nach der der Erwerber der
zwangsversteigerten Immobilie unter gewissen Umständen für
Verbindlichkeiten des früheren Eigentümers haftet (dazu muss
zum Zeitpunkt der Abrechnung der Neue Eigentümer sein). Dies sieht
wohl nur das für uns zuständige OLG so, aber immerhin.
finde ich auch so richtig.
Da muss ich nachfragen. Das oben beschriebene findest Du richtig, ja?
Darf ich annehmen, dass Du das auch nur unter der oben beschriebenen
Bedingung der erst dann erfolgenden Abrechnung so siehst? Daraus
ergäbe sich ja, dass regelmäßig nur das Jahr, in dem versteigert
wurde und das davor liegende Jahr dem neuen Eigentümer ggü. geltend
gemacht werden können, oder? (Ausgehend davon, dass regelmäßig die
Abrechnung des davor liegenden Jahres genehmigt wird auf der WEG-
Versammlung)
Gehe ich weiter richtig in der Annahme, dass es, wenn überhaupt, nur
so geht, wie oben beschrieben, weil man ansonsten die WEG unabhängig
von ihrem Gläubiger-Rang privilegieren würde?
Die Geltendmachung kostet zwar kein Geld, es sei denn, die
Forderung wird anwaltlich vorgetragen, jedoch, wenn bekannt
ist, dass kein Erfolg zu erwarten ist, ist das Vorgehen der
Hausverwaltung durchaus zur Vermeidung weiterer Kosten
anzuerkennen.
Hmm. Was Du schreibst, ist zwar richtig, aber müsste man an diesem
Punkt nicht sagen, sie hätten es wenigstens versuchen müssen
(natürlich erst mal nur so, ohne Anwalt)?
Oder die Verwaltung ebenfalls gar nicht erst
versucht
hat, die Kosten bei dem neuen Eigentümer beizutreiben (unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung in diesem OLG-Bezirk - die
sie ja
wohl kennen müsste)?
Gehen wir mal davon aus, dass die Betroffenen kaum Kenntnis
über die Urteile haben. Ob die Verwaltung möglicherweise
falsch reagiert hat, diese Frage kann aus meiner Sicht bei den
dürftigen Hinweisen hier in der Beantwortung unmöglich sein.
Wieder hmm. Ich möchte einer Hausverwaltung jetzt keine übermäßigen
Sorfaltspflichten (zu den bereits bestehenden) aufargumentieren, aber
ist es nicht so, dass sie sich im Rahmen ihrer Pflicht zur
Vermögenssorge ggü. der WEG hätte informieren müssen (so wie an
Privatleute in den höchstinstanzlichen Urteilen auch immer wieder der
Anspruch gestellt wird, wenn man´s nicht weiss, muss man sich im
Zweifel anwaltlich beraten lassen)? Bzw. dass sie diese
Besonderheit in ihrem OLG-Bezirk aufgrund ihrer Tätigkeit in diesem
Bereich hätten kennen müssen? Oder könnte man sagen, dass dieser Fall
so exotisch ist, dass ein sorgfältiger Verwalter mit der Möglichkeit
der Beitreibung der Forderung nicht rechnen musste und es deshalb bei
der (insoweit ja auch korrekten) Ausbuchung belassen durfte?
Die Frage ist doch, auf was berufen sich die Eigentümer, auf
welchen Umstand und welche Tatsache oder Vermutung ( wobei
dies die schlechteste Variante sein wird ) könnte ein
Fehlverhalten der Hausverwaltung gestützt werden ?
Nun, angenommen, genau dieser Fall fand in derselben WEG vor wenigen
Jahren schon einmal statt. Sagen wir in 1999, beigelegt in 2000.
Mitte 2000 wechselt jedoch die Verwaltung. Man könnte also sagen,
dass die neue Verwaltung bei Durchsicht der Unterlagen die
Problematik hätte kennen können (nicht: müssen!). Weiter angenommen,
dass vorher in der WEG fast keine Streitigkeiten mit anwaltlichen
Schriftsätzen geführt worden waren, der Vorgang also relativ auffälig
wäre. Hier knüpft mein Ausgangsbeispiel an: heute kommt unter der
neuen Verwaltung das selbe Problem auf (Forderung uneinbringlich im
Rahmen einer Zwangsversteigerung), deshalb stellt die
Verwaltung einen Antrag auf Ausbuchung derselben.
Was würde man einem Betroffenen in einem solchen Fall wohl raten?
Denn die Ausbuchung wäre der leichteste Weg, kostet die
Eigentümer allerdings Geld und, was ich hier wichtiger fände, würde
den Eigentümer, der von der alten Verwaltung zur Zahlung von solchen
Forderungen gebracht wurde, ziemlich unangenehm berühren. Denn das
hätte im Ergebnis eine klassische Ungleichbehandlung zur Folge (die
aber uU hinzunehmen wäre, das sehe ich schon ein).
Schliesslich: wovon hinge denn eine prinzipielle Geltendmachung
solcher Alt-Eigentümer-Schulden ggü. dem Neueigentümer ab, bzw. wie
würdest Du die Chance dazu beurteilen?
Was mich eigentlich am Meisten interessiert ist, wie Du/ihr das sehen
würdet, was wäre eine gerechte oder zumindest für alle möglichst
faire Vorgehensweise in einem solchen Fall?
Entschuldigung wegen der Länge, aber dafür werde ich mich
voraussichtlich auch spätestens ab Ende nächster Woche wieder
vorrangig der Beantwortung von fragen widmen, anstatt solche Dinge
hier zu verbechen
)