Hallo Günter und alle anderen!
Wenn ein Mieter über drei Jahre aus irgendwelchen Gründen keine Originalrechnung einsehen kann oder darf, kann er dann die Strom- und Wasserabrechnungen direkt vom Lieferanten anfordern, um wenigstens feststellen zu können, wieviele Kilowattstunden und Kubikmeter verbraucht wurden? In den Abrechnungen vom Vermieter wurden nicht einmal einzelne Posten aufgeführt, sondern mehrere Posten in einem Betrag zusammengefasst.
Danke schön!
Franz
Hallo Franz,
nachdem du nicht der Vertragspartner bist, gibt es auch keinen rechtlichen Anspruch auf die Unterlagen. Die Strom-/Wasserwerke dürfen diese Unterlagen des Eigentümers nicht an Dritte herausgeben.
Diesen Anspruch kannst du bei berechtigtem Interesse nur direkt bei dem Eigentümer / Vermieter einfordern.
Gruss
BM
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Hi,
Wenn ein Mieter über drei Jahre aus irgendwelchen Gründen
keine Originalrechnung einsehen kann oder darf, kann er dann
die Strom- und Wasserabrechnungen direkt vom Lieferanten
anfordern, um wenigstens feststellen zu können, wieviele
Kilowattstunden und Kubikmeter verbraucht wurden? In den
Abrechnungen vom Vermieter wurden nicht einmal einzelne Posten
aufgeführt, sondern mehrere Posten in einem Betrag
zusammengefasst.
wie schon geschrieben, zu den Versorgern besteht kein Vertragsverhältnis, warum sollten sie also irgendwelche Daten herausgeben…
Das Vertragsverhältnis besteht zum Vermieter und der muß seinem Mieter die der Abrechnung zugrunde liegenden Daten zugänglich machen. Dazu gibt es klare Regeln und ein Mieter hat durchaus Möglichkeiten deren Einhaltung zu erzwingen (schließlich will der Vermieter ja sein Geld…).
Gruß Stefan
Hi,
wenn der Vermieter also angibt, dass er die Unterlagen nicht mehr finden kann, muss er sie selbst anfordern und ohne Manipulationen weitergeben. Wie sieht es mit der „Durchsichtigkeit“ von Abrechnungen aus?
Das Vertragsverhältnis besteht zum Vermieter und der muß
seinem Mieter die der Abrechnung zugrunde liegenden Daten
zugänglich machen. Dazu gibt es klare Regeln und ein Mieter
hat durchaus Möglichkeiten deren Einhaltung zu erzwingen
(schließlich will der Vermieter ja sein Geld…).Gruß Stefan
Hi Moony!
Wirklich keinen rechtlichen Anspruch? Aber der Mieter hat die Pflicht zu zahlen. Das müsste ein Widerspruch sein.
keinen
rechtlichen Anspruch auf die Unterlagen. Die
Strom-/Wasserwerke dürfen diese Unterlagen des Eigentümers
nicht an Dritte herausgeben.Diesen Anspruch kannst du bei berechtigtem Interesse nur
direkt bei dem Eigentümer / Vermieter einfordern.Gruss
BM
Hi,
wenn der Vermieter also angibt, dass er die Unterlagen nicht
mehr finden kann, muss er sie selbst anfordern und ohne
Manipulationen weitergeben. Wie sieht es mit der
„Durchsichtigkeit“ von Abrechnungen aus?
jeder Vermieter muß auf Nachfrage der Mieter die einer NK-Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungen zur Einsicht vorlegen. Wie er das macht, ist sein Problem, „verlegen“ ist jedenfalls keine von der Rechtsprechung akzeptierte Ausnahme…
NK-Abrechnungen müssen, auch da ist sich die Rechtsprechung einig, zudem klar und nachvollziebar sein. Einfach irgendwelche Kosten auflisten reicht dazu jedenfalls nicht (ich hatte mit meinem vorletzten Vermieter ein ähnliches Problem). Und da der Vermieter sein Geld will, ist der Mieter in einer konfortablen situation.
Ich rate allerdings jedem Mieter sich bei fehlenden eigenen Kenntnissen unbedingt konkret beraten zu lassen, z.B. von einem Mieterverein. In einem Forum ist dies nicht erlaubt… Der Mieter muß aufpassen, daß er selbst keine Fehler macht, sonst geht der Schuss schnell nach hinten los.
Gruß Stefan
Hallo Franz,
goosi hat Dir nun mehrfach den Weg gezeigt, wie ein Mieter an die Rechnungen kommen kann. Den Darlegungen von gossi ist nichts beizufügen. Trotzdem eine Anmerkung für Dein Rechtsverständnis. Also, der Mieter muss den Vermieter auffordern, die Belege vorzulegen oder Kopien zu beschaffen.
Tut der Vermieter dies nicht, muss der Mieter Nachforderungen nicht bezahlen und er kann die Vorauszahlungen nach Ankündigung und nach Verzug des Vermieters zur Vorlage der Unterlagen einstellen. Der Mieter kann auch die Vorlage einklagen.
Wirklich keinen rechtlichen Anspruch? Aber der Mieter hat die
Pflicht zu zahlen. Das müsste ein Widerspruch sein.
Es gibt keinen Widerspruch, weil nicht Umwegskonstruktionen hier anzuwenden sind, sondern die bestehenden Rechtsverhältnisse in einem verbindlichen Rahmen gesehen werden müssen.
Diese bestehen einerseits zwischen Mieter und Vermieter in der Verpflichtung des Vermieters zur Abrechnung der Nebenkosten und ggfls. Vorlage der Belege und andererseits dem Vertragsversverhältnis des Vermieters mit dem Versorgungsunternehmen.
Gruss Günter
Zurückbehalt
Das klingt schon mal gut.
nichts beizufügen. Trotzdem eine Anmerkung für Dein
Rechtsverständnis. Also, der Mieter muss den Vermieter
auffordern, die Belege vorzulegen oder Kopien zu beschaffen.
Tut der Vermieter dies nicht, muss der Mieter Nachforderungen
nicht bezahlen und er kann die Vorauszahlungen nach
Ankündigung und nach Verzug des Vermieters zur Vorlage der
Unterlagen einstellen.
Der Vermieter wurde schon vor einem Vierteljahr aufgefordert, die Rechnungen dem Mieter zuzufaxen. Sein Anwalt meinte daraufhin, sie würden darauf zurückkommen. Passiert ist aber nix. Kann der Mieter dem Vermieter jetzt schreiben, dass er die nächsten Vorauszahlungen zurückbehält? Findet auch der § 560(4) BGB Anwendung?
Danke an alle Auskunftswilligen
Franz
Hallo Franz,
wenn der Vermieter oder dessen Anwalt die Unterlagen nicht vorlegt, dann kann der Mieter dem Vermieter erklären, dass er bis zur Vorlage der Belege und dem Nachweis, dass die bisher behaupteten Kosten auch tatsächlich entstanden sind, er solange keine Vorauszahlungen leistet und ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht bis ein Nachweis vorliegt. Empfehlung: Die Kosten der Vorauszahlung auf ein getrenntes Konto einzhalen, denn sobald die Beleg vorgelegt werden, muss der Mieter die einbehaltenen Vorauszahlungen leisten.
Aus dem § 560 ($) BGB ergibt sich keine Anwendung. In (4) geht es um die Angleichung der Vorauszahlungen nach Vorlage der ordnungsgemässen Abrechnung. Diese liegt aber dann nicht vor, wenn der Vermieter die Belege zur Prüfung nicht ausgehändigt hat.
Gruss Günter
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Alles klar, Günter! Thanx