Haustierhaltung

Ein alleinstehender Hundehalter hat derzeit ein kleines Problem. In der Hausordnung des Mietshauses, in dem eben dieser zur Miete wohnt, steht, daß „Haustiere nicht gestattet sind“, im Mietvertrag ist jedoch ausgeführt, daß z.B. die Haltung von Hunden/Katzen „der Zustimmung des Vermieters bedarf“.

Folgende Fragen:
Dürfen Haustiere überhaupt kategorisch in der Hausordnung abgelehnt werden?
Der Vermieter hat mündlich wie auch schriftlich der Haltung eines Hundes zugestimmt, der kurze Zeit danach auch angeschafft wurde. Nun macht der Hausmeister auf die Hausordnung aufmerksam.

Womit ist zu rechnen?

Christian

Ein alleinstehender Hundehalter hat derzeit ein kleines
Problem. In der Hausordnung des Mietshauses, in dem eben
dieser zur Miete wohnt, steht, daß „Haustiere nicht gestattet
sind“, im Mietvertrag ist jedoch ausgeführt, daß z.B. die
Haltung von Hunden/Katzen „der Zustimmung des Vermieters
bedarf“.

Hallo,

in dem Mietvertrag steht nicht - so wie hier hingewiesen wird - dass Tierhaltung verboten ist, sondern es steht, dass das „Halten von Hunden und Katzen der Zustimmung des Vermieters“ bedarf. Also ist nicht generell die Tierhaltung untersagt. Für Vögel und Fische würde es ohenhin nicht gelten.

Folgende Fragen:
Dürfen Haustiere überhaupt kategorisch in der Hausordnung
abgelehnt werden?
Der Vermieter hat mündlich wie auch schriftlich der Haltung
eines Hundes zugestimmt, der kurze Zeit danach auch
angeschafft wurde. Nun macht der Hausmeister auf die
Hausordnung aufmerksam.

Hier stellt sich auch die Frage, ob der Vermieter generell der Hundehaltung zugestimmt hat oder nur Zustimmung für den Hund erteilt hat, der bei Einzug vorhanden war. Hat der Vermieter für einen ganz bestimmten Hund die Zustimmung erteilt und wird der Hund abgeschafft, hat der Mieter für einen anderen Hund erneut die Zustimmung zur Tierhaltung einzuholen. Hat der Vermieter generell der Hundehaltung zugestimmt, kann er diese auch dann nicht später verweigern, wenn der Mieter sich einen anderen Hund anschafft.

Der Hausmeister hat dem Mieter keine Weisungen zu erteilen, wenn eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betroffen ist.

Gruss Günter

Hallo Günter,

erstmal besten Dank für Deine Info!

Dürfen Haustiere überhaupt kategorisch in der Hausordnung
abgelehnt werden?
Der Vermieter hat mündlich wie auch schriftlich der Haltung
eines Hundes zugestimmt, der kurze Zeit danach auch
angeschafft wurde. Nun macht der Hausmeister auf die
Hausordnung aufmerksam.

Hier stellt sich auch die Frage, ob der Vermieter generell der
Hundehaltung zugestimmt hat oder nur Zustimmung für den Hund
erteilt hat, der bei Einzug vorhanden war. Hat der Vermieter
für einen ganz bestimmten Hund die Zustimmung erteilt und wird
der Hund abgeschafft, hat der Mieter für einen anderen Hund
erneut die Zustimmung zur Tierhaltung einzuholen. Hat der
Vermieter generell der Hundehaltung zugestimmt, kann er diese
auch dann nicht später verweigern, wenn der Mieter sich einen
anderen Hund anschafft.

Der Vermieter hat keiner bestimmten Rasse zugestimmt, sondern der Haltung eines Hundes gegen Hinterlegung einer Kaution zugestimmt. Die Vormieterin hatte eine Katze, die Schaden anrichtete, der scheinbar nicht von der Halterin getragen wurde. Insofern ist das also auch nicht die erste Zustimmung zur Haltung eines Haustieres in der Art.

Der Mieter lebt seit über 4 Jahren in der Wohnung und hatte sich den Hund erst jetzt eben aufgrund der Genehmigung des Vermieters zugelegt.

Der Hausmeister hat dem Mieter keine Weisungen zu erteilen,
wenn eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betroffen
ist.

Ergo, der Mietvertrag steht über der Hausordnung und kann diese in bestimmten Punkten „aushebeln“?

Christian

Hallo,

ein generelles Verbot von Haustieren in Hausordnung oder Mietvertrag ist nichtig und damit rechtlich nicht existent.

Ist im Mietvertrag das Halten von Hunden an eine Zustimmung des Vermieters gebunden, so hat der Vermieter die Zustimmung zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen („Kampfhund“ etc.). Hat der Vermieter einmal eine Genehmigung erteilt, so kann er sie nicht einfach widerrufen. Auch hier müssen gewichtige Gründe vorgebracht werden (ständiges Bellen, urinieren in den Hausflur, …). Ein Widerrufen der Genehmigung bedeutet einen Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters, was nur mit guter Begründung möglich ist. Irgendwelche Katzen, die irgendwann mal irgendwas kaputtgemacht haben, sind kein guter Grund. Zumal dieser Grund auch schon bei der Erteilung der Genehmigung vorgelegen hätte.

Gruss, Niels