Hallo,
muß in einem Kündigungsschreiben(ordentlich u. fristlos)der Mieter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden?Wenn ja,wie wirkt sich das fehlen dieses Zusatzes auf die Kündigung aus?
Vielen Dank
Andrea
Hallo,
muß in einem Kündigungsschreiben(ordentlich u. fristlos)der Mieter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden?Wenn ja,wie wirkt sich das fehlen dieses Zusatzes auf die Kündigung aus?
Vielen Dank
Andrea
Machs doch einfach. Ehrlichkeit ist - noch - keine Schande.
Gruß
Peter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Andrea,
ja, der Mieter ist hinzuweisen auf § 574 BGB.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]