Hallo,
eine Wohnung werde an mehrer Menschen (jeder ein Zimmer, Bad,
Küche etc. gemeinsam genutzt) vermietet, die jeder für sich
eine Anlage zum Mietvertrag erhalten und auch jeder seinen
Anteil am Mietzins seperat zahlt. Lt. Mietvertrag ist jeder
Mieter als Personenmehrheit für die alle Pflichten aus
Mietvertrag (z.B. Mietzins) haftbar.
Ich würde diesen Vertrag einmal prüfen lassen. Ist es eine WG so wäre dies möglicherweise so in Ordnung. Doch schon da habe ich Zweifel. Es kann aber, wenn jeder haftbar ist, keinen Hauptmieter geben und die anderen sind auch Hauptmieter. Entweder gibt es einen Hauptmieter und die anderen sind Untermieter, dann haftet jeder für seinen Bereich oder es sind alles nur Mieter, begrenzt auf gewisse Räume und Anteil an den Gemeinschaftsräumen, dann kann hier nicht Haftung für andere verlangt werden.
Empfehlung. Alle Mietverträge einmal zusammenfassen. Ich nehme an, dass hier eine ganz erhebliche Mietpreisüberhöhung wenn nicht sogar gravierender Mietwucher vorliegt. In solchen Fällen wird meist auch das Finanzamt beschissen. Nicht selten versucht in solchen Fällen auch ein Vermieter oder ein anderer Mieter Einkommensverhältnisse zu vertuschen.
Was passiert, wenn ein Hauptmieter kündigen will und keinen
Nachmieter stellt ?
wen alle gleich sind, gibt es keinen Anlass für jemand die Miete zu zahlen, der auszieht. Mietvertrag dringend prüfen lassen.
Können ihm die restlichen Mithauptmieter die Entlassung aus
dem Mietvertrag auf Dauer verweigern ?
Nein, es sei denn, hier liegt eine WG vor. Der Vortrag lässt jedoch nicht zu, dass von eienr WG auszugehen ist auch wenn die Zustände durchaus einer WGF ähnlich sind.
Oder kann ersterer den Ausstieg in der gesetzlichen
Kündigungsfrist erzwingen ?
Müssen die verbleibenden Hauptmieter den Kostenanteil des
ausscheidenden übernehmen ?
kommt auf den Vertrag an und dessen Wirksamkeit.
Gruss Günter
PS. Eine klare und genaue Antwort kann nur dann gegeben werden, wenn jemand sämtliche Mietverträge miteinander überprüft, auf Fehler abklopft, die rechtliche Bewertung vornimmt, ob ein Hauptmieter mit Untermietern oder ein Mietverhältnis mit gleichrangig haftbaren Mietern vorliegt. Sofern die Räume in einer Gaststätte liegen, die derzeit nicht betrieben wird, ist der Fall wieder ein anderer.
Gruss Günter