Nutzung untersagen?

Hallo,

angenommen, in einem Mehrfamilienhaus existiert ein Aufzug, der manchmal seinen Dienst verweigert. Der Vermieter kennt die Tücken des Geräts, kümmert sich aber zeitweise wochenlang nicht um erforderliche Reparaturen („Stellen sie sich doch einfach vor, es gäbe keinen Aufzug im Haus“ - O-Ton Vermieter, nachdem man nach 4 Wochen zum ersten Mal anfragt, ob eine Reparatur in Auftrag gegeben wurde). Generell ist bereits die Nutzung des Aufzugs im Alltag manchmal schon eine zu große Belastung für das Gerät. Bei starker Beanspruchung (extrem viele Fahrten an einem Tag) bewegt er sich irgendwann gar nicht mehr. Dies gefällt dem Vermieter natürlich nicht, weil die Reparatur wieder Geld kostet.

Wenn ein Mieter auszieht, ist anzunehmen, dass er seine Habseligkeiten (wie beim Einzug auch) mit dem Aufzug transportiert. Das könnte (wie auch beim Einzug) zum Ausfall des Aufzugs führen. Beim Mieter liegt aber (nach Auffassung von Haftpflicht- und Rechtschutz-Versicherung) KEINE Schuld für den Ausfall.

Hätte der Vermieter das Recht, die Nutzung des Aufzugs zum Zwecke des Auszugs eines Mieters zu untersagen auch wenn im Mietvertrag keine Einschränkungen vereinbart sind?

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

für Mehrfamilienhäuser bestehen entsprechende Vorschriften. So sind Aufzüge durchaus heute vorgeschrieben, wenn mehr als drei Stockwerke in einem Gebäude sind.

angenommen, in einem Mehrfamilienhaus existiert ein Aufzug,
der manchmal seinen Dienst verweigert. Der Vermieter kennt die
Tücken des Geräts, kümmert sich aber zeitweise wochenlang
nicht um erforderliche Reparaturen („Stellen sie sich doch
einfach vor, es gäbe keinen Aufzug im Haus“ - O-Ton Vermieter,
nachdem man nach 4 Wochen zum ersten Mal anfragt, ob eine
Reparatur in Auftrag gegeben wurde). Generell ist bereits die
Nutzung des Aufzugs im Alltag manchmal schon eine zu große
Belastung für das Gerät. Bei starker Beanspruchung (extrem
viele Fahrten an einem Tag) bewegt er sich irgendwann gar
nicht mehr. Dies gefällt dem Vermieter natürlich nicht, weil
die Reparatur wieder Geld kostet.

Jedoch muss er reparieren lassen. Er möge auch einmal bedenken, was ihm blüht, wenn in dem Gebäude jemand einen Infarkt bekommt oder ein sonstige schwerer Unfall geschieht und die Rettung ist nicht über den raschen Zugang über den Aufzug möglich. Kommt hier gar jemand zu Tode, kann er mit einer Verurteilung rechnen, wenn er den Mangel kannte, trotzdem nichts getan hat und durch den Zeitverlust der Patient gestorben ist.

Wenn ein Mieter auszieht, ist anzunehmen, dass er seine
Habseligkeiten (wie beim Einzug auch) mit dem Aufzug
transportiert. Das könnte (wie auch beim Einzug) zum Ausfall
des Aufzugs führen. Beim Mieter liegt aber (nach Auffassung
von Haftpflicht- und Rechtschutz-Versicherung) KEINE Schuld
für den Ausfall.

Der Aufzug hat zu funktionieren. Er dient letztlich dem Personen und Lastentransport - auch bei Auszug. Mehrkosten könnte der Mieter dem Vermieter wegen des Mangels ( funktionsunfähiger Fahrstuhl und deshalb höherer Zeitaufwand für Umzug ) geltend machen.

Hätte der Vermieter das Recht, die Nutzung des Aufzugs zum
Zwecke des Auszugs eines Mieters zu untersagen auch wenn im
Mietvertrag keine Einschränkungen vereinbart sind?

Nein, zumindest dann nicht, wenn der Aufzug durch den Betrieb nicht eine Gefahr darstellt.

Der Ausfall des Fahrstuhl ist insbesondere bei höheren Stockwerken und für ältere oder kranken Mieter eine ganz erhebliche Einschränkung des Wohnwertes. Die Mieter müssen hier gemeinsam den Vermieter auffordern, den Mangel zu beseitigen und sie sollten gemeinsam alle eine Mietminderung von mindestens 25 EURO / Monat erklären. Der Vermieter sollte hier auch auf seine Haftung bei schweren Erkrankungen und der Verhinderung von Rettungseinsätzen hinsichtlich möglicher Todesfälle aufmerksam gemacht werden.

Gruss Günter

Hallo Günter,

So sind Aufzüge durchaus heute vorgeschrieben, wenn mehr als drei
Stockwerke in einem Gebäude sind.

Heißt das, dass man quasi von seinem Vermieter verlangen kann, dass ein Aufzug eingebaut wird???

Ich frage deshalb, weil ich in einem 4-stöckigen Gebäude wohne (aber zum Glück nicht ganz oben :wink: und ein Aufzug platzmäßig gar nicht so einfach zu realisieren wäre.

Liebe Grüße
Timid

Hi Timid,

ich glaube, daß Du da noch ne Weile warten kannst.
Mein gesunder Menschenverstand denkt, daß es sich hierbei um Neubauten handeln muß, vielleicht auch bei umfangreichen Umbaumaßnahmen.

Denk dran, ständiges Treppensteigen hält fit…

Winni
(*der aber doch meist zu bequem ist)

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Hi Timid,

ich glaube, daß Du da noch ne Weile warten kannst.
Mein gesunder Menschenverstand denkt, daß es sich hierbei um
Neubauten handeln muß, vielleicht auch bei umfangreichen
Umbaumaßnahmen.

Denk dran, ständiges Treppensteigen hält fit…

Ja, das weiß ich auch aus eigener Erafhrung :wink:

Ich war nur sehr über Günters Aussage überrascht, weil ich von Pflicht diesbezüglich noch nicht gehört hatte (vielleicht bei 20. Etagen aber nicht bei 3).

Mein Vermieter hätte sich bestimmt auch schwarz geärgert, wenn er einen einbauen müsste (1. wegen Platz und 2. hat er diese Woche das Treppenhaus erst renovieren lassen :smile:

Naja, ich hoffe doch, dass es nocht einige Jahre dauert, bis ich mal nen Aufzug unbedingt brauche (ich rechne so mit 40 - 60 Jahren :wink:

Liebe Grüße
Timid

Hallo,

So sind Aufzüge durchaus heute vorgeschrieben, wenn mehr als drei
Stockwerke in einem Gebäude sind.

Heißt das, dass man quasi von seinem Vermieter verlangen kann,
dass ein Aufzug eingebaut wird???

Nachträglich nein.

Gruss Günter

Hallo,

ich glaube, daß Du da noch ne Weile warten kannst.
Mein gesunder Menschenverstand denkt, daß es sich hierbei um
Neubauten handeln muß, vielleicht auch bei umfangreichen
Umbaumaßnahmen.

Denk dran, ständiges Treppensteigen hält fit…

Ja, das weiß ich auch aus eigener Erafhrung :wink:

Ich war nur sehr über Günters Aussage überrascht, weil ich von
Pflicht diesbezüglich noch nicht gehört hatte (vielleicht bei
20. Etagen aber nicht bei 3).

Du hast recht. Es ist natürlich so, dass in den heutigen Bauanträgen und Baugenehmigungen bereits solche Vorschriften zu beachten sind. Für Altbauten gilt es nicht. Íst mein Fehler, weil ich nicht den Umfang eingegrenzt habe.

Gruss Günter

Hi,

Du hast recht. Es ist natürlich so, dass in den heutigen
Bauanträgen und Baugenehmigungen bereits solche Vorschriften
zu beachten sind. Für Altbauten gilt es nicht. Íst mein
Fehler, weil ich nicht den Umfang eingegrenzt habe.

Gilt das nur bei Neubauten oder u.U. auch bei Umbauten, die genemigungspflichtig sein könnten?

Gruss Günter

Gruß
Winni

Heißt das, dass man quasi von seinem Vermieter verlangen kann,
dass ein Aufzug eingebaut wird???

Nachträglich nein.

Gruss Günter

dankeschön für die Auskunft :smile:

Liebe Grüße
Timid

Hi,

Du hast recht. Es ist natürlich so, dass in den heutigen
Bauanträgen und Baugenehmigungen bereits solche Vorschriften
zu beachten sind. Für Altbauten gilt es nicht. Íst mein
Fehler, weil ich nicht den Umfang eingegrenzt habe.

Gilt das nur bei Neubauten oder u.U. auch bei Umbauten, die
genemigungspflichtig sein könnten?

Gruss Günter

Für Neubauten Pflicht, bei Umbauten kann die Baubehörde derzeit keine zusätzlichen Massnahmen nach meiner Kenntnis fordern. Hier müsste man im Einzelfall die Bauvorschriften prüfen.

Gruss Günter