Hallo,
für Mehrfamilienhäuser bestehen entsprechende Vorschriften. So sind Aufzüge durchaus heute vorgeschrieben, wenn mehr als drei Stockwerke in einem Gebäude sind.
angenommen, in einem Mehrfamilienhaus existiert ein Aufzug,
der manchmal seinen Dienst verweigert. Der Vermieter kennt die
Tücken des Geräts, kümmert sich aber zeitweise wochenlang
nicht um erforderliche Reparaturen („Stellen sie sich doch
einfach vor, es gäbe keinen Aufzug im Haus“ - O-Ton Vermieter,
nachdem man nach 4 Wochen zum ersten Mal anfragt, ob eine
Reparatur in Auftrag gegeben wurde). Generell ist bereits die
Nutzung des Aufzugs im Alltag manchmal schon eine zu große
Belastung für das Gerät. Bei starker Beanspruchung (extrem
viele Fahrten an einem Tag) bewegt er sich irgendwann gar
nicht mehr. Dies gefällt dem Vermieter natürlich nicht, weil
die Reparatur wieder Geld kostet.
Jedoch muss er reparieren lassen. Er möge auch einmal bedenken, was ihm blüht, wenn in dem Gebäude jemand einen Infarkt bekommt oder ein sonstige schwerer Unfall geschieht und die Rettung ist nicht über den raschen Zugang über den Aufzug möglich. Kommt hier gar jemand zu Tode, kann er mit einer Verurteilung rechnen, wenn er den Mangel kannte, trotzdem nichts getan hat und durch den Zeitverlust der Patient gestorben ist.
Wenn ein Mieter auszieht, ist anzunehmen, dass er seine
Habseligkeiten (wie beim Einzug auch) mit dem Aufzug
transportiert. Das könnte (wie auch beim Einzug) zum Ausfall
des Aufzugs führen. Beim Mieter liegt aber (nach Auffassung
von Haftpflicht- und Rechtschutz-Versicherung) KEINE Schuld
für den Ausfall.
Der Aufzug hat zu funktionieren. Er dient letztlich dem Personen und Lastentransport - auch bei Auszug. Mehrkosten könnte der Mieter dem Vermieter wegen des Mangels ( funktionsunfähiger Fahrstuhl und deshalb höherer Zeitaufwand für Umzug ) geltend machen.
Hätte der Vermieter das Recht, die Nutzung des Aufzugs zum
Zwecke des Auszugs eines Mieters zu untersagen auch wenn im
Mietvertrag keine Einschränkungen vereinbart sind?
Nein, zumindest dann nicht, wenn der Aufzug durch den Betrieb nicht eine Gefahr darstellt.
Der Ausfall des Fahrstuhl ist insbesondere bei höheren Stockwerken und für ältere oder kranken Mieter eine ganz erhebliche Einschränkung des Wohnwertes. Die Mieter müssen hier gemeinsam den Vermieter auffordern, den Mangel zu beseitigen und sie sollten gemeinsam alle eine Mietminderung von mindestens 25 EURO / Monat erklären. Der Vermieter sollte hier auch auf seine Haftung bei schweren Erkrankungen und der Verhinderung von Rettungseinsätzen hinsichtlich möglicher Todesfälle aufmerksam gemacht werden.
Gruss Günter