Einbehaltung von Kaution wg. Betriebskosten

Angenommen, ein Mieter zieht aus, die Wohnung wird mängelfrei übergeben. Der Vermieter schickt eine Abrechnung der Kaution, die so in Ordnung ist. Er kündigt allerdings an, pro vermietetes Jahr 120 Euro einzubehalten und davon die ausstehenden Betriebskosten zu tilgen. Die Abrechnung der Betriebskosten soll für 2003 noch in diesem Jahr erfolgen, für 2004 erst Mitte 2005. Darf er das?

Hallo,

ja, darf er.

Gruss Günter

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Nein darf er nicht! Betriebskosten dürfen nicht mit der Kaution verrechnet werden, da die Kaution lediglich als sicherheit für den ordnungsgemässen zustand der wohnung hinterlassen wurde. eine kaution muss zinsbringend angelegt, vom privaten vermögen des vermitters getrennt werden und darf weder mit mietforderungen oder der nebenkostenabrechnung verrechnet werden, es sei denn der mieter stimmt dem der einfachheit halber zu!
/root
Quelle: mein anwalt und der mieterschutzbund…

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Nein darf er nicht! Betriebskosten dürfen nicht mit der
Kaution verrechnet werden, da die Kaution lediglich als
sicherheit für den ordnungsgemässen zustand der wohnung
hinterlassen wurde. eine kaution muss zinsbringend angelegt,
vom privaten vermögen des vermitters getrennt werden und darf
weder mit mietforderungen oder der nebenkostenabrechnung
verrechnet werden, es sei denn der mieter stimmt dem der
einfachheit halber zu!
/root
Quelle: mein anwalt und der mieterschutzbund…

Hallo, diese Auskunft ist nicht korrekt. Hier hatte weder Dein Anwalt noch der Mieterverein eine konkrete Frage, wie sie hier gestellt war, vorliegen gehabt. Ausserdem hoffe ich, dass Deine Anfrage bei Deinem Anwalt nun nicht noch eine Kostennote für eine Beratung auslöst.

Hier handelt es sich nicht um ein bestehendes Mietverhältnis, sondern um ein beendetes Mietverhältnis. Und in diesem Mietverhältnis ist noch eine Nebenkostenabrechnung fällig. Hier erklärt der Vermieter einen Rückbehalt der Kaution/Teilbetrag zur Aufrechnung mit möglichen Nachforderungen. Dies ist unumstritten, in der Rechtsprechung zulässig, ist üblich und wird von Anwälten und Mietervereinen so auch zur Auskunft dargetan.

Dies ist zu unterscheiden von den Nachforderungen bei Nebenkosten während eines Mietverhältnisses. Dort liegt eine völlig andere Situation vor.

Gruss Günter