Hallo
Mehrere Eigentümer teilen sich ein Haus das auchvermietet wird.
Im Haus befindet sich auch eine Gaststätte.
Nun lässt die Gaststätte eine neuen Aussenbereich einrichten ? und lässt dadurch die Hintertür zum Haus immer offen stehen(11 ? 23 Uhr ). Kann man da als Mieter in den oberen Stockwerken nichts dagegen machen. Schliesslich sind wir ,statistisch gesehen, die am meisten gefährdeten Wohnungen, da die Diebe ja meist nachmittags in den obern Etagen einbrechen. Bestehende Versicherungsschutz entfällt ja auch , weil ja die Eingangstüre ja offen steht.
Zudem wollen die Pächter des Restaurante nun auch verbieten, das unsere Kinder auf der angrenzenden Park-Hoffläche (Gemeinschaftseigentum) spielen. (auslösender Fall Planschbecken ? ist Wasser im Hochsommer auf dem Boden verboten ?)
Bin mal gespannt was die deutsche Rechtsprechung tendenziell zu so einem Fall sagen würde. Wie sollte man sich da am besten verhalten ?
Vielen Dank
Loraine Iff
Hallo,
Mehrere Eigentümer teilen sich ein Haus das auchvermietet
wird.
Im Haus befindet sich auch eine Gaststätte.
Nun lässt die Gaststätte eine neuen Aussenbereich einrichten ?
und lässt dadurch die Hintertür zum Haus immer offen stehen(11
? 23 Uhr ). Kann man da als Mieter in den oberen Stockwerken
nichts dagegen machen. Schliesslich sind wir ,statistisch
gesehen, die am meisten gefährdeten Wohnungen, da die Diebe ja
meist nachmittags in den obern Etagen einbrechen. Bestehende
Versicherungsschutz entfällt ja auch , weil ja die
Eingangstüre ja offen steht.
Zudem wollen die Pächter des Restaurante nun auch verbieten,
das unsere Kinder auf der angrenzenden Park-Hoffläche
(Gemeinschaftseigentum) spielen. (auslösender Fall
Planschbecken ? ist Wasser im Hochsommer auf dem Boden
verboten ?)
Bin mal gespannt was die deutsche Rechtsprechung tendenziell
zu so einem Fall sagen würde. Wie sollte man sich da am
besten verhalten ?
Ob nun ein Pächter oder ein Mitmieter sich zum Vermieter aufspielen will, beide haben nichts zu sagen. Einzig und allein der Vermieter kann - in diversen Fällen nur nach Klärung mit den Mietern - etwas ändern. Die Pächter haben also nichts zu sagen. Dies geht auch aus der Natur des Vertrages heraus, dass nur der Vermieter Ansprechspartner ist. Jemand, der mit dem Vertrag nichts zu tun hat, hat auch nichts anzuordnen.
Die Türe ist zu schliessen. Das Interesse der Mieter geht dem Interesse des Geschäftes vor. Auch bezüglich der Sicherheit gehen die Mieterinteressen den Geschäftsinteressen vor. Wenn der Pächter die Türen öffnet ist der Vermieter hinzuweisen, dass er für jedne Schadne, der aus Einbruch oder Diebstahl geschieht in die Haftung genommen wird, notfalls persönlich haftet, wenn die Versicherung wegen der geöffneten Türen wegen grober Fahrlässigkeit keine Schutz gewährt.
Hier ergeben sich möglicherweise noch ganz andere Probleme. Mehrkosten bei Strom, die von den Mietern zu zahlen sind.
Das Planschbecken im Hof kann ohnehin nur dann zulässig sein,wenn das dafür benötigte Wasser einzig und allein über den Zähler des Mieters gemessen wird. Wird das Wasser - egal wie gross die Menge im Einzelfall ist - vom Allgemeinwasser genommen, muss der Mieter dafür beim Vermieter und den Mitmietern die Erlaubnis einholen. Dies gilt auch für in Gärten aufgestellte Wasserbasins, die teilweise erheblich Wasser benötigen und immer wieder geleert und neu gefüllt werden müssen. Zu klären ist auf jeden Fall, wenn es eine Allgemeinfläche ist, warum die Pächter darauf Anspruch erheben. Auch hier beim Vermeietrnachfargen, notfalls auch das Bauamt einschalten und einfach mal nachfragen, ob eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück zum Nachteil der Wohnungsmieter vorgenommen oder genehmigt ist. Die wollen dann schon wissen was geschieht und prüfen anch.
Gruss Günter