Problemfall Wohnen ohne Mietvertrag

Hi!

Ich habe hier mal einen halbfiktiven Problemfall, zu welchem ich Euch um kompetenten Rat bitten möchte:

B ist seit 2001 Eigentümerin eines Hauses X. Sie wohnte dort sporadisch mit A zusammen. B hat auch noch ein Haus Z in einer anderen Stadt, wo man den Rest der Zeit verbrachte. Die Beziehung kriselte über Monate und A wohnte dann irgendwann nur noch in Haus X. Gemeldet ist er in Haus Z. Es folgten Versöhnungen und Trennungen, bis dann Anfang Mai 2004 die Beziehung seitens B endgültig beendet worden ist.
B forderte A schriftlich auf, das Haus X bis 1. Juni zu räumen, was A nicht tat. B forderte daraufhin Anfang Juni A erneut auf, das Haus bis 23.7. zu verlassen, was A nicht tat/tut.
A hat keine Miete bezahlt und auch keine Nebenkosten. A pflegt das Anwesen nicht.

B hat am 22.7. den Strom in Haus X durch den Stromanbieter (EON) sperren lassen.
A drohte daraufhin mit einer „Anzeige“.

B hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der nun die Räumung vorantreiben soll.
A hat im Gespräch zugesagt, er würde eine Vereinbarung (auch schriftlich) akzeptieren, nach welcher er zum 30.9. ausziehen müsse. Vorher könne er das Haus nicht räumen.

Wie lange dauert nun üblicherweise eine gerichtliche Räumung? Einen Mietvertrag gibt es nicht, der A hat also kein Recht, in dem Haus zu sein.

Ich persönlich vermute, dass eine gerichtliche Räumung ohnehin locker bis Oktober dauern dürfte. Daher bietet sich der „Strohhalm“ der Vereinbarung des Auszuges zum 30.9. an.
Nur ist die Frage, inwieweit B reagieren kann, wenn eine Vereinbarung mit Auszug zum 30.9. getroffen wird, B sich aber nicht an sie hält. Ist dann ein gerichtliches Räumungsverfahren über mehrere Monate nötig, oder kann B den A sofort aus dem Haus tragen lassen?

Kann A sich über EON oder auch einen anderen Stromanbieter wieder Strom ins Haus X legen lassen? Der Verteiler ist von EON verblombt worden, die zuständige Zentrale weiss bescheid, dass jemand widerrechtlich das Haus nutzt.

Danke Euch und Grüße,

Mathias

Hallo,

Du hast ja hier ganz schön was reingepackt. Will mal versuchen den Überblick zu behalten und zu antworten.

Ich habe hier mal einen halbfiktiven Problemfall, zu welchem
ich Euch um kompetenten Rat bitten möchte:

B ist seit 2001 Eigentümerin eines Hauses X. Sie wohnte dort
sporadisch mit A zusammen. B hat auch noch ein Haus Z in einer
anderen Stadt, wo man den Rest der Zeit verbrachte. Die
Beziehung kriselte über Monate und A wohnte dann irgendwann
nur noch in Haus X. Gemeldet ist er in Haus Z. Es folgten
Versöhnungen und Trennungen, bis dann Anfang Mai 2004 die
Beziehung seitens B endgültig beendet worden ist.
B forderte A schriftlich auf, das Haus X bis 1. Juni zu
räumen, was A nicht tat. B forderte daraufhin Anfang Juni A
erneut auf, das Haus bis 23.7. zu verlassen, was A nicht
tat/tut.
A hat keine Miete bezahlt und auch keine Nebenkosten. A pflegt
das Anwesen nicht.

Dann wird wohl eine Zahlungsklage -und Räumungsklage notwendig sein.

B hat am 22.7. den Strom in Haus X durch den Stromanbieter
(EON) sperren lassen.
A drohte daraufhin mit einer „Anzeige“.

Hier liegt ein Straftatbestand vor. Ausserdem macht sich der Vermieter schadenersatzpflichtig. Der Mieter kann ohnehin hier sämtliche Mietzahlungen einstellen. Auch wenn der Mieter die Mieet nicht bezahlt hat, darf der Vermieter nicht zur Selbsthilfe in dieser Form greifen.

B hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der nun die Räumung
vorantreiben soll.
A hat im Gespräch zugesagt, er würde eine Vereinbarung (auch
schriftlich) akzeptieren, nach welcher er zum 30.9. ausziehen
müsse. Vorher könne er das Haus nicht räumen.

Wie lange dauert nun üblicherweise eine gerichtliche Räumung?
Einen Mietvertrag gibt es nicht, der A hat also kein Recht, in
dem Haus zu sein.

Mietvertrag besteht, mündlich durch die Überlassung der Wohnung. Ein Räumungsrechtstreit kann bis zu 18 Monate und länger dauern.

Ich persönlich vermute, dass eine gerichtliche Räumung ohnehin
locker bis Oktober dauern dürfte.

Dann habt ihr aber fleissige Richter oder überbesetzte Gerichte. Es reicht vielleicht gerade für einen ersten Anhörungstermin, zu mehr kaum. Vergesse nicht, dass wir Ferienzeit haben, also auch bei den Gerichten nicht volle Besetzung besteht, andererseits sind Termine innerhalb von zwei Monaten bereits ein Glücksfall. Dann aber ist noch kein Urteil gesprochen und eine gerichtliche Räumung noch längst nicht erfolgt. Die Kosten einer möglichen Räumung muss der Vermieter dem Gerichtsvollzieher vor der Räumung zahlen. Ohne Moss keine Reaktion.

Daher bietet sich der

„Strohhalm“ der Vereinbarung des Auszuges zum 30.9. an.

Ist ohnehin für beide Seiten auch die wirtschaftlich vernünftigste Lösung.

Nur ist die Frage, inwieweit B reagieren kann, wenn eine
Vereinbarung mit Auszug zum 30.9. getroffen wird, B sich aber
nicht an sie hält. Ist dann ein gerichtliches
Räumungsverfahren über mehrere Monate nötig, oder kann B den A
sofort aus dem Haus tragen lassen?

ja, dann muss der Räumungsrechtstreit ab Oktober erfolgen,also verliert der Vermieter Zeit. Tipp. Vom Mieter, der diesen Vertrag zum 30.09.2004 unterschreibt bis spätestens 15.08.2004 den Nachweis eines neuen Mietvertrages vorlegen lassen. Oder aber die Vereinbarung von vornherein daran knüpfen, dass als Nachweis des Auszuges der Abschluss eines Mietverhältnisses nachgewiesen wird.

Kann A sich über EON oder auch einen anderen Stromanbieter
wieder Strom ins Haus X legen lassen? Der Verteiler ist von
EON verblombt worden, die zuständige Zentrale weiss bescheid,
dass jemand widerrechtlich das Haus nutzt.

Wenn EON einen Anruf nutzt, wenn jemand eine angebliche widerrechtliche Nutzung einer Wohnung behauptet, muss bei EON der Sachbearbeiter nicht ganz dicht sein. Bei uns hätte dieser Sachbearbeiter noch am selben Tag die Presse am Hals. Wer hat hier die widerrechtliche Nutzung rechtlich festgestellt ? Niemand. Was ein Laie meint muss für einen Stromversorger tabu sein.

Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschliessen. Auch ein Anwalt des Vermieters darf diese Aktion, dass dem anderen, damit er auszieht, der Strom abgestellt wird, nicht unterstützen. Wendet sich der Betroffenen an die Anwaltskamer krachte es bei dem Anwalt. Hier ist ein Straftatbestand erfüllt. Zudem ist dem Vermieter dringend zu raten, den Strom wieder liefern zu lassen.

Wenn der Mieter sich beraten lässt, würde ich z. B. empfehlen den Vermieter aufzufordern, unverzüglich auf eigene Kosten den Stromanschluss aktivieren zu lassen und würde ihm die fristlose Kündigung androhen. Wird der Termin - das wären 24 Stunden - mehr räume ich in solchen Fällen nicht ein, nicht eingehalten, muss der Vermieter mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( er darf in dem Fall die Kosten tragen) rechnen oder der Mieter zieht in ein Hotel und der Vermieter trägt den Schadenersatz.

Diese Selbsthilfe des Vermieters,dem Mieter ohne Grund den Strom sperren zu lassen, ist ein ganz erheblicher Übergriff. Aber noch übler
sindwohl die Geschäftsgebahren des Stromlieferanten zu sehen, es sei denn, Du hast es falsch dargestellt und der Strom war auf den Vermieter angemeldet.

Gruss Günter

Hi!

Du hast ja hier ganz schön was reingepackt. Will mal versuchen
den Überblick zu behalten und zu antworten.

Dankesehr.

Ich habe hier mal einen halbfiktiven Problemfall, zu welchem
ich Euch um kompetenten Rat bitten möchte:

B ist seit 2001 Eigentümerin eines Hauses X. Sie wohnte dort
sporadisch mit A zusammen. B hat auch noch ein Haus Z in einer
anderen Stadt, wo man den Rest der Zeit verbrachte. Die
Beziehung kriselte über Monate und A wohnte dann irgendwann
nur noch in Haus X. Gemeldet ist er in Haus Z. Es folgten
Versöhnungen und Trennungen, bis dann Anfang Mai 2004 die
Beziehung seitens B endgültig beendet worden ist.
B forderte A schriftlich auf, das Haus X bis 1. Juni zu
räumen, was A nicht tat. B forderte daraufhin Anfang Juni A
erneut auf, das Haus bis 23.7. zu verlassen, was A nicht
tat/tut.
A hat keine Miete bezahlt und auch keine Nebenkosten. A pflegt
das Anwesen nicht.

Dann wird wohl eine Zahlungsklage -und Räumungsklage notwendig
sein.

B ist nicht an einer Nachzahlung interessiert, da a ohnehin „nichts hat“ und eine Klage daraufhin vermutlich ein fruchtloses Unterfangen wäre.

B hat am 22.7. den Strom in Haus X durch den Stromanbieter
(EON) sperren lassen.
A drohte daraufhin mit einer „Anzeige“.

Hier liegt ein Straftatbestand vor. Ausserdem macht sich der
Vermieter schadenersatzpflichtig. Der Mieter kann ohnehin hier
sämtliche Mietzahlungen einstellen. Auch wenn der Mieter die
Mieet nicht bezahlt hat, darf der Vermieter nicht zur
Selbsthilfe in dieser Form greifen.

Es gibt nach Auffassung der B gar kein Mietverhältnis. A bewohnt das Haus ohne Zustimmung der B.
Es gibt keinen Mietvertrag, es wurden niemals Mietzinsforderung seitens B an A gestellt.

B hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der nun die Räumung
vorantreiben soll.
A hat im Gespräch zugesagt, er würde eine Vereinbarung (auch
schriftlich) akzeptieren, nach welcher er zum 30.9. ausziehen
müsse. Vorher könne er das Haus nicht räumen.

Wie lange dauert nun üblicherweise eine gerichtliche Räumung?
Einen Mietvertrag gibt es nicht, der A hat also kein Recht, in
dem Haus zu sein.

Mietvertrag besteht, mündlich durch die Überlassung der
Wohnung. Ein Räumungsrechtstreit kann bis zu 18 Monate und
länger dauern.

Der Anwalt der B meint, es bestünde kein Mietvertrag. Wie könnte man ein Bestehen eines MV im Detail herleiten?

Ich persönlich vermute, dass eine gerichtliche Räumung ohnehin
locker bis Oktober dauern dürfte.

Dann habt ihr aber fleissige Richter oder überbesetzte
Gerichte. Es reicht vielleicht gerade für einen ersten
Anhörungstermin, zu mehr kaum. Vergesse nicht, dass wir
Ferienzeit haben, also auch bei den Gerichten nicht volle
Besetzung besteht, andererseits sind Termine innerhalb von
zwei Monaten bereits ein Glücksfall. Dann aber ist noch kein
Urteil gesprochen und eine gerichtliche Räumung noch längst
nicht erfolgt. Die Kosten einer möglichen Räumung muss der
Vermieter dem Gerichtsvollzieher vor der Räumung zahlen. Ohne
Moss keine Reaktion.

…was ja das Ziel von B, sich mit A aussergerichtlich zu einigen, zusätzlich als sinnvoll erscheinen lässt.

Daher bietet sich der
„Strohhalm“ der Vereinbarung des Auszuges zum 30.9. an.

Ist ohnehin für beide Seiten auch die wirtschaftlich
vernünftigste Lösung.

Das dachte ich mir.

Nur ist die Frage, inwieweit B reagieren kann, wenn eine
Vereinbarung mit Auszug zum 30.9. getroffen wird, B sich aber
nicht an sie hält. Ist dann ein gerichtliches
Räumungsverfahren über mehrere Monate nötig, oder kann B den A
sofort aus dem Haus tragen lassen?

ja, dann muss der Räumungsrechtstreit ab Oktober erfolgen, also
verliert der Vermieter Zeit. Tipp. Vom Mieter, der diesen
Vertrag zum 30.09.2004 unterschreibt bis spätestens 15.08.2004
den Nachweis eines neuen Mietvertrages vorlegen lassen. Oder
aber die Vereinbarung von vornherein daran knüpfen, dass als
Nachweis des Auszuges der Abschluss eines Mietverhältnisses
nachgewiesen wird.

O.K. Wird gemacht.

Kann A sich über EON oder auch einen anderen Stromanbieter
wieder Strom ins Haus X legen lassen? Der Verteiler ist von
EON verblombt worden, die zuständige Zentrale weiss bescheid,
dass jemand widerrechtlich das Haus nutzt.

Wenn EON einen Anruf nutzt, wenn jemand eine angebliche
widerrechtliche Nutzung einer Wohnung behauptet, muss bei EON
der Sachbearbeiter nicht ganz dicht sein. Bei uns hätte dieser
Sachbearbeiter noch am selben Tag die Presse am Hals. Wer hat
hier die widerrechtliche Nutzung rechtlich festgestellt ?

B.

Niemand. Was ein Laie meint muss für einen Stromversorger tabu
sein.

Nach Interpretation der B und deren Anwalt kann B, die ja auch selbst das Haus bewohnt hat, mit ihrem Haus machen, was sie will. So eben auch den Strom abstellen.

Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschliessen. Auch ein
Anwalt des Vermieters darf diese Aktion, dass dem anderen,
damit er auszieht, der Strom abgestellt wird, nicht
unterstützen. Wendet sich der Betroffenen an die Anwaltskamer
krachte es bei dem Anwalt. Hier ist ein Straftatbestand
erfüllt. Zudem ist dem Vermieter dringend zu raten, den Strom
wieder liefern zu lassen.

B wehrt sich gegen den begriff „Vermieter“. Es gibt kein Mietverhältnis. Nach Beendigung der Beziehung wurden dem A zwei Fristen zum Auszug gesetzt, die er hat verstreichen lassen.

Wenn der Mieter sich beraten lässt, würde ich z. B. empfehlen
den Vermieter aufzufordern, unverzüglich auf eigene Kosten den
Stromanschluss aktivieren zu lassen und würde ihm die
fristlose Kündigung androhen.

"B´s Reaktion wäre: „Bestens. Gerne darf A fristlos ausziehen“…

Wird der Termin - das wären 24
Stunden - mehr räume ich in solchen Fällen nicht ein, nicht
eingehalten, muss der Vermieter mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ( er darf in dem Fall die Kosten
tragen) rechnen oder der Mieter zieht in ein Hotel und der
Vermieter trägt den Schadenersatz.

…auf welcher Grundlage?
A bewohnt das Haus gegen den Willen von B seit Anfang Mai.
Auch eine evtl. 3-monatige Kündigungsfrist wäre, würde man einen gültigen MV unterstellen, abgelaufen.

Diese Selbsthilfe des Vermieters,dem Mieter ohne Grund den
Strom sperren zu lassen, ist ein ganz erheblicher Übergriff.
Aber noch übler
sindwohl die Geschäftsgebahren des Stromlieferanten zu sehen,
es sei denn, Du hast es falsch dargestellt

B hat das ganz richtig dargestellt, nach Ihrer Ansicht.

und der Strom war
auf den Vermieter angemeldet.

Das war der Fall. B hat den Strom ja auch immer bezahlt.

Grüße,

Mathias

Hallo Mathias,

Du hast ja hier ganz schön was reingepackt. Will mal versuchen
den Überblick zu behalten und zu antworten.

Dankesehr.

Ich habe hier mal einen halbfiktiven Problemfall, zu welchem
ich Euch um kompetenten Rat bitten möchte:

B ist seit 2001 Eigentümerin eines Hauses X. Sie wohnte dort
sporadisch mit A zusammen. B hat auch noch ein Haus Z in einer
anderen Stadt, wo man den Rest der Zeit verbrachte. Die
Beziehung kriselte über Monate und A wohnte dann irgendwann
nur noch in Haus X. Gemeldet ist er in Haus Z. Es folgten
Versöhnungen und Trennungen, bis dann Anfang Mai 2004 die
Beziehung seitens B endgültig beendet worden ist.
B forderte A schriftlich auf, das Haus X bis 1. Juni zu
räumen, was A nicht tat. B forderte daraufhin Anfang Juni A
erneut auf, das Haus bis 23.7. zu verlassen, was A nicht
tat/tut.
A hat keine Miete bezahlt und auch keine Nebenkosten. A pflegt
das Anwesen nicht.

Dann wird wohl eine Zahlungsklage -und Räumungsklage notwendig
sein.

B ist nicht an einer Nachzahlung interessiert, da a ohnehin
„nichts hat“ und eine Klage daraufhin vermutlich ein
fruchtloses Unterfangen wäre.

gut, verstanden

B hat am 22.7. den Strom in Haus X durch den Stromanbieter
(EON) sperren lassen.
A drohte daraufhin mit einer „Anzeige“.

Hier liegt ein Straftatbestand vor. Ausserdem macht sich der
Vermieter schadenersatzpflichtig. Der Mieter kann ohnehin hier
sämtliche Mietzahlungen einstellen. Auch wenn der Mieter die
Mieet nicht bezahlt hat, darf der Vermieter nicht zur
Selbsthilfe in dieser Form greifen.

Es gibt nach Auffassung der B gar kein Mietverhältnis. A
bewohnt das Haus ohne Zustimmung der B.
Es gibt keinen Mietvertrag, es wurden niemals
Mietzinsforderung seitens B an A gestellt.

Langsam. Auch die Überlassung eine Wohnung, um nichts anderes handelt es sich, wenn jemand kostenlos in eine Wohnung wohnt, begründet ein Mietverhältnis. Wenn B der Auffassung ist, dass A ohne Zustimmung in der Wohnung wohnt, wäre dies letztlich ja nur möglich, wenn sich A ungesetzlich den Zutritt verschafft hätte. Hier hat aber doch B den Mieter A in die Wohnung genommen.

B hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der nun die Räumung
vorantreiben soll.
A hat im Gespräch zugesagt, er würde eine Vereinbarung (auch
schriftlich) akzeptieren, nach welcher er zum 30.9. ausziehen
müsse. Vorher könne er das Haus nicht räumen.

Wie lange dauert nun üblicherweise eine gerichtliche Räumung?
Einen Mietvertrag gibt es nicht, der A hat also kein Recht, in
dem Haus zu sein.

Mietvertrag besteht, mündlich durch die Überlassung der
Wohnung. Ein Räumungsrechtstreit kann bis zu 18 Monate und
länger dauern.

Der Anwalt der B meint, es bestünde kein Mietvertrag. Wie
könnte man ein Bestehen eines MV im Detail herleiten?

Wenn kein Mietvertrag bestehen würde, dann wäre es für den Anwalt doch relativ einfach, die Polizei einzuschalten und A aus der Wohnung entfernen zu lassen. Es wird niemand behaupten wollen A habe die Wohnung besetzt. Wie dann aber erklärt sich der Anwalt, dass A bisher in der Wohnung gewohnt hat und wenn ich mich nicht irre - zusammen mit B. Wie man hier einen MV im Detail begründen kann, dazu fehlen massenweise Informationen. Es muss hier das gesamte Zusammenleben von A und B vorher und alles was an wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Bindung vorhanden war, was mündliche verabredet wurde, was nach der Trennung geschehen ist im Detail überprüft und analysiert werden.

Ich persönlich vermute, dass eine gerichtliche Räumung ohnehin
locker bis Oktober dauern dürfte.

Dann habt ihr aber fleissige Richter oder überbesetzte
Gerichte. Es reicht vielleicht gerade für einen ersten
Anhörungstermin, zu mehr kaum. Vergesse nicht, dass wir
Ferienzeit haben, also auch bei den Gerichten nicht volle
Besetzung besteht, andererseits sind Termine innerhalb von
zwei Monaten bereits ein Glücksfall. Dann aber ist noch kein
Urteil gesprochen und eine gerichtliche Räumung noch längst
nicht erfolgt. Die Kosten einer möglichen Räumung muss der
Vermieter dem Gerichtsvollzieher vor der Räumung zahlen. Ohne
Moss keine Reaktion.

…was ja das Ziel von B, sich mit A aussergerichtlich zu
einigen, zusätzlich als sinnvoll erscheinen lässt.

Daher bietet sich der
„Strohhalm“ der Vereinbarung des Auszuges zum 30.9. an.

Ist ohnehin für beide Seiten auch die wirtschaftlich
vernünftigste Lösung.

Das dachte ich mir.

Nur ist die Frage, inwieweit B reagieren kann, wenn eine
Vereinbarung mit Auszug zum 30.9. getroffen wird, B sich aber
nicht an sie hält. Ist dann ein gerichtliches
Räumungsverfahren über mehrere Monate nötig, oder kann B den A
sofort aus dem Haus tragen lassen?

ja, dann muss der Räumungsrechtstreit ab Oktober erfolgen, also
verliert der Vermieter Zeit. Tipp. Vom Mieter, der diesen
Vertrag zum 30.09.2004 unterschreibt bis spätestens 15.08.2004
den Nachweis eines neuen Mietvertrages vorlegen lassen. Oder
aber die Vereinbarung von vornherein daran knüpfen, dass als
Nachweis des Auszuges der Abschluss eines Mietverhältnisses
nachgewiesen wird.

O.K. Wird gemacht.

Kann A sich über EON oder auch einen anderen Stromanbieter
wieder Strom ins Haus X legen lassen? Der Verteiler ist von
EON verblombt worden, die zuständige Zentrale weiss bescheid,
dass jemand widerrechtlich das Haus nutzt.

Wenn EON einen Anruf nutzt, wenn jemand eine angebliche
widerrechtliche Nutzung einer Wohnung behauptet, muss bei EON
der Sachbearbeiter nicht ganz dicht sein. Bei uns hätte dieser
Sachbearbeiter noch am selben Tag die Presse am Hals. Wer hat
hier die widerrechtliche Nutzung rechtlich festgestellt ?

B.

Niemand. Was ein Laie meint muss für einen Stromversorger tabu
sein.

Nach Interpretation der B und deren Anwalt kann B, die ja auch
selbst das Haus bewohnt hat, mit ihrem Haus machen, was sie
will. So eben auch den Strom abstellen.

Nein, solange jemand im Haus wohnt, darf dieser Person, da sie sich ja nicht rechtswidrig Zugang verschafft hat, der Strom nicht abgestellt und einen Teil der Lebensgrundlage, auch hinsichtlich der Selbstversorgung durch Ernährung, entzogen werden. Wenn Warmwasser noch mit Strom gemacht wird, wäre dies sogar ein schwerwiegender Verstoss. Einmal davon abgesehen, dass ganz massiv gegen das Grundgesetz verstossen wird. Durch das Vorgehen wird dem Mieter auch das Informationsbedürfnis abgestellt.

Wenn man diesen Fall auf die Spitze treiben will, hilft hier ein Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Kosten, die hier ganz erheblich wären, trägt der Eigentümer der Wohnung.

Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschliessen. Auch ein
Anwalt des Vermieters darf diese Aktion, dass dem anderen,
damit er auszieht, der Strom abgestellt wird, nicht
unterstützen. Wendet sich der Betroffenen an die Anwaltskamer
krachte es bei dem Anwalt. Hier ist ein Straftatbestand
erfüllt. Zudem ist dem Vermieter dringend zu raten, den Strom
wieder liefern zu lassen.

B wehrt sich gegen den begriff „Vermieter“. Es gibt kein
Mietverhältnis. Nach Beendigung der Beziehung wurden dem A
zwei Fristen zum Auszug gesetzt, die er hat verstreichen
lassen.

Auch wenn Fristen verstrichen sind - da verstehe ich auch einen Anwalt nicht - muss er seinem Mandanten erläutern, dass eine abgelaufene Frist eine rechtlich relevante Tatsache ist, aber bis zum Auszug weiterhin ein Mietverhältnis, zumindest ein Nutzungsverhältnis besteht. Und hier ist das Mietrecht anzuwenden. Der Vermeietr kann sich wehren soviel er mag, er hat , geht der Mieter nicht, entweder dessen Auszug gerichtlich durchzusetzen oder er wartet ab, bis der Mieter auszieht. Der Vermieter kann aber nicht die Versorgung kappen.

Wenn der Mieter sich beraten lässt, würde ich z. B. empfehlen
den Vermieter aufzufordern, unverzüglich auf eigene Kosten den
Stromanschluss aktivieren zu lassen und würde ihm die
fristlose Kündigung androhen.

"B´s Reaktion wäre: „Bestens. Gerne darf A fristlos
ausziehen“…

Ja, das kostet ihn aber dann mehr Geld wie er heute ahnt. Wenn sich A einen fachkundigen Anwalt nimmt, der die entsprechenden Mittel einsetzt, zahlt B neben den Umzugskosten auch für mindestens zwei Jahre jede Mietdifferenz für vergleichbaren Wohnraum, die A wegen des Vorgehens von B aufwenden muss.

Wird der Termin - das wären 24
Stunden - mehr räume ich in solchen Fällen nicht ein, nicht
eingehalten, muss der Vermieter mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ( er darf in dem Fall die Kosten
tragen) rechnen oder der Mieter zieht in ein Hotel und der
Vermieter trägt den Schadenersatz.

…auf welcher Grundlage?

Entzug der Lebensgrundlagen, der Selbstversorgung und des Informationsbedürfnisses. Daneben sind Kosten für die täglich Nutzung eiens Freibades als Ersatz für das eigene , aber fehlende Bad als Schadenersatz zu nennen. Natürlich auch Kosten der Wäschepflege, denn ohne Strom läuft keine Waschmaschine.

A bewohnt das Haus gegen den Willen von B seit Anfang Mai.
Auch eine evtl. 3-monatige Kündigungsfrist wäre, würde man
einen gültigen MV unterstellen, abgelaufen.

Dann muss - es hilft nun keine andere Lösung - der juristische Weg beschritten werden. Alles andere ist - auch wenn ein Anwalt dazu rät -nicht legal.

Diese Selbsthilfe des Vermieters,dem Mieter ohne Grund den
Strom sperren zu lassen, ist ein ganz erheblicher Übergriff.
Aber noch übler
sindwohl die Geschäftsgebahren des Stromlieferanten zu sehen,
es sei denn, Du hast es falsch dargestellt

B hat das ganz richtig dargestellt, nach Ihrer Ansicht.

und der Strom war
auf den Vermieter angemeldet.

Das war der Fall. B hat den Strom ja auch immer bezahlt.

Dann durfte EON abstellen, aber B durfte hierfür keinen Auftrag erteilen.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

danke Dir für Deine Mühe.

Ein paar Punkte noch:

B ist seit 2001 Eigentümerin eines Hauses X. Sie wohnte dort
sporadisch mit A zusammen. B hat auch noch ein Haus Z in einer
anderen Stadt, wo man den Rest der Zeit verbrachte. Die
Beziehung kriselte über Monate und A wohnte dann irgendwann
nur noch in Haus X. Gemeldet ist er in Haus Z. Es folgten
Versöhnungen und Trennungen, bis dann Anfang Mai 2004 die
Beziehung seitens B endgültig beendet worden ist.
B forderte A schriftlich auf, das Haus X bis 1. Juni zu
räumen, was A nicht tat. B forderte daraufhin Anfang Juni A
erneut auf, das Haus bis 23.7. zu verlassen, was A nicht
tat/tut.
A hat keine Miete bezahlt und auch keine Nebenkosten. A pflegt
das Anwesen nicht.

Dann wird wohl eine Zahlungsklage -und Räumungsklage notwendig
sein.

B ist nicht an einer Nachzahlung interessiert, da a ohnehin
„nichts hat“ und eine Klage daraufhin vermutlich ein
fruchtloses Unterfangen wäre.

gut, verstanden

B hat am 22.7. den Strom in Haus X durch den Stromanbieter
(EON) sperren lassen.
A drohte daraufhin mit einer „Anzeige“.

Hier liegt ein Straftatbestand vor. Ausserdem macht sich der
Vermieter schadenersatzpflichtig. Der Mieter kann ohnehin hier
sämtliche Mietzahlungen einstellen. Auch wenn der Mieter die
Mieet nicht bezahlt hat, darf der Vermieter nicht zur
Selbsthilfe in dieser Form greifen.

Es gibt nach Auffassung der B gar kein Mietverhältnis. A
bewohnt das Haus ohne Zustimmung der B.
Es gibt keinen Mietvertrag, es wurden niemals
Mietzinsforderung seitens B an A gestellt.

Langsam. Auch die Überlassung eine Wohnung, um nichts anderes
handelt es sich, wenn jemand kostenlos in eine Wohnung wohnt,
begründet ein Mietverhältnis. Wenn B der Auffassung ist, dass
A ohne Zustimmung in der Wohnung wohnt, wäre dies letztlich ja
nur möglich, wenn sich A ungesetzlich den Zutritt verschafft
hätte. Hier hat aber doch B den Mieter A in die Wohnung
genommen.

Richtig. Aber nach Beendigung der Bezihung ist er wider den Willen der B und entgegen der Aufforderung durch B nicht ausgezogen.

B hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der nun die Räumung
vorantreiben soll.
A hat im Gespräch zugesagt, er würde eine Vereinbarung (auch
schriftlich) akzeptieren, nach welcher er zum 30.9. ausziehen
müsse. Vorher könne er das Haus nicht räumen.

Wie lange dauert nun üblicherweise eine gerichtliche Räumung?
Einen Mietvertrag gibt es nicht, der A hat also kein Recht, in
dem Haus zu sein.

Mietvertrag besteht, mündlich durch die Überlassung der
Wohnung. Ein Räumungsrechtstreit kann bis zu 18 Monate und
länger dauern.

Der Anwalt der B meint, es bestünde kein Mietvertrag. Wie
könnte man ein Bestehen eines MV im Detail herleiten?

Wenn kein Mietvertrag bestehen würde, dann wäre es für den
Anwalt doch relativ einfach, die Polizei einzuschalten und A
aus der Wohnung entfernen zu lassen. Es wird niemand behaupten
wollen A habe die Wohnung besetzt.

Warum eigentlich nicht? Was müsste den gegeben sein, um eine Besetzung zu sehen?

Wie dann aber erklärt sich
der Anwalt, dass A bisher in der Wohnung gewohnt hat und wenn
ich mich nicht irre - zusammen mit B. Wie man hier einen MV im
Detail begründen kann, dazu fehlen massenweise Informationen.
Es muss hier das gesamte Zusammenleben von A und B vorher und
alles was an wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher
Bindung vorhanden war, was mündliche verabredet wurde, was
nach der Trennung geschehen ist im Detail überprüft und
analysiert werden.

…was dann wohl vor Gericht erfolgen wird, richtig?

Ich persönlich vermute, dass eine gerichtliche Räumung ohnehin
locker bis Oktober dauern dürfte.

Dann habt ihr aber fleissige Richter oder überbesetzte
Gerichte. Es reicht vielleicht gerade für einen ersten
Anhörungstermin, zu mehr kaum. Vergesse nicht, dass wir
Ferienzeit haben, also auch bei den Gerichten nicht volle
Besetzung besteht, andererseits sind Termine innerhalb von
zwei Monaten bereits ein Glücksfall. Dann aber ist noch kein
Urteil gesprochen und eine gerichtliche Räumung noch längst
nicht erfolgt. Die Kosten einer möglichen Räumung muss der
Vermieter dem Gerichtsvollzieher vor der Räumung zahlen. Ohne
Moss keine Reaktion.

…was ja das Ziel von B, sich mit A aussergerichtlich zu
einigen, zusätzlich als sinnvoll erscheinen lässt.

Daher bietet sich der
„Strohhalm“ der Vereinbarung des Auszuges zum 30.9. an.

Ist ohnehin für beide Seiten auch die wirtschaftlich
vernünftigste Lösung.

Das dachte ich mir.

Nur ist die Frage, inwieweit B reagieren kann, wenn eine
Vereinbarung mit Auszug zum 30.9. getroffen wird, B sich aber
nicht an sie hält. Ist dann ein gerichtliches
Räumungsverfahren über mehrere Monate nötig, oder kann B den A
sofort aus dem Haus tragen lassen?

ja, dann muss der Räumungsrechtstreit ab Oktober erfolgen, also
verliert der Vermieter Zeit. Tipp. Vom Mieter, der diesen
Vertrag zum 30.09.2004 unterschreibt bis spätestens 15.08.2004
den Nachweis eines neuen Mietvertrages vorlegen lassen. Oder
aber die Vereinbarung von vornherein daran knüpfen, dass als
Nachweis des Auszuges der Abschluss eines Mietverhältnisses
nachgewiesen wird.

O.K. Wird gemacht.

Kann A sich über EON oder auch einen anderen Stromanbieter
wieder Strom ins Haus X legen lassen? Der Verteiler ist von
EON verblombt worden, die zuständige Zentrale weiss bescheid,
dass jemand widerrechtlich das Haus nutzt.

Wenn EON einen Anruf nutzt, wenn jemand eine angebliche
widerrechtliche Nutzung einer Wohnung behauptet, muss bei EON
der Sachbearbeiter nicht ganz dicht sein. Bei uns hätte dieser
Sachbearbeiter noch am selben Tag die Presse am Hals. Wer hat
hier die widerrechtliche Nutzung rechtlich festgestellt ?

B.

Niemand. Was ein Laie meint muss für einen Stromversorger tabu
sein.

Nach Interpretation der B und deren Anwalt kann B, die ja auch
selbst das Haus bewohnt hat, mit ihrem Haus machen, was sie
will. So eben auch den Strom abstellen.

Nein, solange jemand im Haus wohnt, darf dieser Person, da sie
sich ja nicht rechtswidrig Zugang verschafft hat, der Strom
nicht abgestellt und einen Teil der Lebensgrundlage, auch
hinsichtlich der Selbstversorgung durch Ernährung, entzogen
werden.

Er verschafft sich ja jeden Tag aufs neue rechtswidrig Zugang, da man ihm ja bereits Anfang Mai „gekündigt“ hat.
Er kann doch wohl kaum verlangen, dass die B. für ihn in Vorlage hinsichtlich der Nebenkosten tritt, obwohl klar ist, dass sie niemals die Kosten ersattet bekommen wird.

Wenn Warmwasser noch mit Strom gemacht wird, wäre dies
sogar ein schwerwiegender Verstoss.

Das ist der Fall.

Einmal davon abgesehen,
dass ganz massiv gegen das Grundgesetz verstossen wird. Durch
das Vorgehen wird dem Mieter auch das Informationsbedürfnis
abgestellt.

Er kann sich auf seine Kosten den Strom wieder anstellen lassen.

Wenn man diesen Fall auf die Spitze treiben will, hilft hier
ein Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Kosten, die hier
ganz erheblich wären, trägt der Eigentümer der Wohnung.

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschliessen. Auch ein
Anwalt des Vermieters darf diese Aktion, dass dem anderen,
damit er auszieht, der Strom abgestellt wird, nicht
unterstützen. Wendet sich der Betroffenen an die Anwaltskamer
krachte es bei dem Anwalt. Hier ist ein Straftatbestand
erfüllt. Zudem ist dem Vermieter dringend zu raten, den Strom
wieder liefern zu lassen.

B wehrt sich gegen den begriff „Vermieter“. Es gibt kein
Mietverhältnis. Nach Beendigung der Beziehung wurden dem A
zwei Fristen zum Auszug gesetzt, die er hat verstreichen
lassen.

Auch wenn Fristen verstrichen sind - da verstehe ich auch
einen Anwalt nicht - muss er seinem Mandanten erläutern, dass
eine abgelaufene Frist eine rechtlich relevante Tatsache ist,
aber bis zum Auszug weiterhin ein Mietverhältnis, zumindest
ein Nutzungsverhältnis besteht. Und hier ist das Mietrecht
anzuwenden.

Nun verstehe ich. Dieser Satz hatte mir gefehlt.

Der Vermeietr kann sich wehren soviel er mag, er
hat , geht der Mieter nicht, entweder dessen Auszug
gerichtlich durchzusetzen oder er wartet ab, bis der Mieter
auszieht. Der Vermieter kann aber nicht die Versorgung kappen.

Ärgerlich.

Wenn der Mieter sich beraten lässt, würde ich z. B. empfehlen
den Vermieter aufzufordern, unverzüglich auf eigene Kosten den
Stromanschluss aktivieren zu lassen und würde ihm die
fristlose Kündigung androhen.

"B´s Reaktion wäre: „Bestens. Gerne darf A fristlos
ausziehen“…

Ja, das kostet ihn aber dann mehr Geld wie er heute ahnt. Wenn
sich A einen fachkundigen Anwalt nimmt, der die entsprechenden
Mittel einsetzt, zahlt B neben den Umzugskosten auch für
mindestens zwei Jahre jede Mietdifferenz für vergleichbaren
Wohnraum, die A wegen des Vorgehens von B aufwenden muss.

A hat überhaupt keine Miete bezahlt.

Wird der Termin - das wären 24
Stunden - mehr räume ich in solchen Fällen nicht ein, nicht
eingehalten, muss der Vermieter mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ( er darf in dem Fall die Kosten
tragen) rechnen oder der Mieter zieht in ein Hotel und der
Vermieter trägt den Schadenersatz.

…auf welcher Grundlage?

Entzug der Lebensgrundlagen, der Selbstversorgung und des
Informationsbedürfnisses.

O.K.

Daneben sind Kosten für die täglich
Nutzung eiens Freibades als Ersatz für das eigene , aber
fehlende Bad als Schadenersatz zu nennen. Natürlich auch
Kosten der Wäschepflege, denn ohne Strom läuft keine
Waschmaschine.

Die Waschmaschine im Haus gehört B und wird demnächst ohnehin abgeholt.

A bewohnt das Haus gegen den Willen von B seit Anfang Mai.
Auch eine evtl. 3-monatige Kündigungsfrist wäre, würde man
einen gültigen MV unterstellen, abgelaufen.

Dann muss - es hilft nun keine andere Lösung - der juristische
Weg beschritten werden. Alles andere ist - auch wenn ein
Anwalt dazu rät -nicht legal.

O.K.

Diese Selbsthilfe des Vermieters,dem Mieter ohne Grund den
Strom sperren zu lassen, ist ein ganz erheblicher Übergriff.
Aber noch übler
sindwohl die Geschäftsgebahren des Stromlieferanten zu sehen,
es sei denn, Du hast es falsch dargestellt

B hat das ganz richtig dargestellt, nach Ihrer Ansicht.

und der Strom war
auf den Vermieter angemeldet.

Das war der Fall. B hat den Strom ja auch immer bezahlt.

Dann durfte EON abstellen, aber B durfte hierfür keinen
Auftrag erteilen.

Darf ich das nun so verstehen, dass
B dem A den Strom wieder anstellen lassen muss und ihm auch die Gebühren bezahlen muss?
Das kann nicht sein.

A kann sich ja, wie jeder andere Mieter das auch machen muss, den Strom wieder anstellen lassen.
Kann B verlangen, nur gegen Nachzahlung der Miete seit zumindest Mai, die Sicherungen herauszugeben, welche ein Stromanbieter zur Versorgung benötigen würde?

Danke Dir und viele Grüße,

Mathias

Hallo Mathias,

Nein, solange jemand im Haus wohnt, darf dieser Person, da sie
sich ja nicht rechtswidrig Zugang verschafft hat, der Strom
nicht abgestellt und einen Teil der Lebensgrundlage, auch
hinsichtlich der Selbstversorgung durch Ernährung, entzogen
werden.

Er verschafft sich ja jeden Tag aufs neue rechtswidrig Zugang,
da man ihm ja bereits Anfang Mai „gekündigt“ hat.
Er kann doch wohl kaum verlangen, dass die B. für ihn in
Vorlage hinsichtlich der Nebenkosten tritt, obwohl klar ist,
dass sie niemals die Kosten ersattet bekommen wird.

Irrtum, ein rechtswidriger Zugang findet nicht statt. A ist nur nicht ausgezogen.

Wenn Warmwasser noch mit Strom gemacht wird, wäre dies
sogar ein schwerwiegender Verstoss.

Das ist der Fall.

Einmal davon abgesehen,
dass ganz massiv gegen das Grundgesetz verstossen wird. Durch
das Vorgehen wird dem Mieter auch das Informationsbedürfnis
abgestellt.

Er kann sich auf seine Kosten den Strom wieder anstellen
lassen.

warum sollte A selbst zahlen, was B zu zahlen hat ?

Wenn man diesen Fall auf die Spitze treiben will, hilft hier
ein Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Kosten, die hier
ganz erheblich wären, trägt der Eigentümer der Wohnung.

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

kommt auf den Streitwert an. Im Ernstfall dürfte hie zwishen 500 und 1000 EURO ohne Räumung möglich sein.

Darf ich das nun so verstehen, dass
B dem A den Strom wieder anstellen lassen muss und ihm auch
die Gebühren bezahlen muss?
Das kann nicht sein.

Doch, denn B hat A widerrechtlich unbegründet den Strom sperren lassen.

A kann sich ja, wie jeder andere Mieter das auch machen muss,
den Strom wieder anstellen lassen.
Kann B verlangen, nur gegen Nachzahlung der Miete seit
zumindest Mai, die Sicherungen herauszugeben, welche ein
Stromanbieter zur Versorgung benötigen würde?

Wo keine Miete vereinbart ist, muss keine Miete nachgezahlt werden. Wobei die Frage der Miete mit der Frage der Stromversorgung nichts zu tun hat.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

vielen Dank noch mal für Deine Geduld mit mir.

Nein, solange jemand im Haus wohnt, darf dieser Person, da sie
sich ja nicht rechtswidrig Zugang verschafft hat, der Strom
nicht abgestellt und einen Teil der Lebensgrundlage, auch
hinsichtlich der Selbstversorgung durch Ernährung, entzogen
werden.

Er verschafft sich ja jeden Tag aufs neue rechtswidrig Zugang,
da man ihm ja bereits Anfang Mai „gekündigt“ hat.
Er kann doch wohl kaum verlangen, dass die B. für ihn in
Vorlage hinsichtlich der Nebenkosten tritt, obwohl klar ist,
dass sie niemals die Kosten ersattet bekommen wird.

Irrtum, ein rechtswidriger Zugang findet nicht statt. A ist
nur nicht ausgezogen.

O.K.

Wenn Warmwasser noch mit Strom gemacht wird, wäre dies
sogar ein schwerwiegender Verstoss.

Das ist der Fall.

Einmal davon abgesehen,
dass ganz massiv gegen das Grundgesetz verstossen wird. Durch
das Vorgehen wird dem Mieter auch das Informationsbedürfnis
abgestellt.

Er kann sich auf seine Kosten den Strom wieder anstellen
lassen.

warum sollte A selbst zahlen, was B zu zahlen hat ?

Wieso hat B dem A den Strom zu zahlen?
B will in ihrem Haus dort momentan keinen Strom.
Das verstehe ich nicht.
Wenn ich heute irgendwo in diesem Land eine Wohnung miete, und Du gehst hier ja von einem Mietverhältnis aus, muss ich mich selbst darum kümmern, einen Vetrag mit einem Stromanbieter abzuschliessen und die anfallenden Gebühren und den Verbrauch zu bezahlen.
Warum sollte das hier anders sein?

Wenn man diesen Fall auf die Spitze treiben will, hilft hier
ein Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Kosten, die hier
ganz erheblich wären, trägt der Eigentümer der Wohnung.

Wie hoch sind die Kosten ungefähr?

kommt auf den Streitwert an. Im Ernstfall dürfte hie zwishen
500 und 1000 EURO ohne Räumung möglich sein.

Das würde B wohl in Kauf nehmen, um den A möglichst lange zu ärgern, fürchte ich.

Darf ich das nun so verstehen, dass
B dem A den Strom wieder anstellen lassen muss und ihm auch
die Gebühren bezahlen muss?
Das kann nicht sein.

Doch, denn B hat A widerrechtlich unbegründet den Strom
sperren lassen.

Nochmal: es kann doch nicht sein, dass B dem A den Strom bezahlen muss. Das wäre doch vollkommen unüblich verglichen mit der normalen Standardsituation.

A kann sich ja, wie jeder andere Mieter das auch machen muss,
den Strom wieder anstellen lassen.
Kann B verlangen, nur gegen Nachzahlung der Miete seit
zumindest Mai, die Sicherungen herauszugeben, welche ein
Stromanbieter zur Versorgung benötigen würde?

Wo keine Miete vereinbart ist, muss keine Miete nachgezahlt
werden. Wobei die Frage der Miete mit der Frage der
Stromversorgung nichts zu tun hat.

O.K.
Danke Dir erst mal. Über eine Antwort hinsichtlich der Frage, wer denn nun die Nebenkosten zu bezahlen hat, wäre ich noch dankbar.

Viele Grüße,

Mathias

Hi,

ich versuche Dir die Sache mit den Nebenkosten mal zu erläutern, ich hoffe ich mache keinen Fehler:
Das Miet- oder Nutzungsverhältnis wurde ja irgendwann begründet, und zwar als die Beiden noch ein Paar waren. Zu dieser Zeit machte es der Eigentümerin nichts aus die Nebenkosten zu zahlen.
Daß sie mittlerweile (verständlicherweise) ihre Meinung geändert hat, ist den Gerichten dann allerdings egal. Das (ich nenne es nun einfach mal so) Mietverhältnis besteht erst mal fort und das zu unveränderten Bedingungen. Und diese Bedingungen sagen nun mal „ich, die Eigentümerin bezahle die Nebenkosten“…
Wenn sie dem „Mieter“ nun einseitig die Versorgungsgrundlage entzieht, macht sie sich, so paradox es im konkreten Fall ist, schadenersatzpflichtig.

Gruß Stefan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Darüber hat B auch schon nachgedacht. allerdings ist das Haus etwas weiter weg von B´s aktuellem Lebensmittelpunkt.

Könnte sie einfach ein paar vollkommen Asoziale dort einquartieren?
Naja, danach wäre das Haus dann wohl endgültig verwüstet…

Danke und Grüße,
Mathias