Hallo Zusammen,
Was sind „temporäre“ Bewohner, und ab wann?
Fallbeispiel:
Man bewohnt eine Wohnung in einem 3 Familienwohnhaus, dass von einer Firma seinerzeit für dessen Arbeitnehmer von einer Baugenossenschaft auf 30 Jahre angemietet wurde. Da die Firma die Wohnungen nicht mehr an ihre nicht mehr exsistierenden Arbeitnehmer vermieten kann, vermieten sie sie nun an Privatleute.
In diesem Mietverhältnis kann man die Wasser und Abwassergebühren nicht nach Wasserzähler pro Wohnung abrechnen. Also hatte man sich seinerzeit darauf geeinigt, den jährlichen Abrechnungsbetrag durch die hier wohnhaften Bewohner zu teilen.
Angenommen, die Nachbarin im selben Miethaus hätte ihren seit Anfang 2003 wohnenden Lebensgefährten nicht im Mietverhältnis angemeldet und würde meinen, da er noch eine andere Wohnung hat, wo er auch polizeilich gemeldet ist, hier nicht als Wasserverbraucher anzumelden wäre.
Er würde hier nur „temporär“ wohnen!
Objektiver Beobachtungen zufolge, bewohnte er die Nachbarswohnung aber regelmäßig und nutzte mit Sicherheit auch die Wasserversorgung.
Damit man sich konkret wehren kann, wäre es interessant zu wissen, welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, dass man nicht als fester Bewohner (=Mieter), sondern nur als temporärer Benutzer (= Besucher) einer Wohnung gilt und somit nicht in die Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Andreas,
Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.
Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall sehr schwierig sein.
Eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts existiert nicht. Überschreitet jedoch die Benutzungszeit die Dauer von etwa einem Monat, so wird die Vermutung dafür sprechen, dass die Überlassung auf Dauer angelegt ist.
Christian
Hallo Christian,
Vielen Dank zunächst. Ich habe mir fast schon gedacht, dass es sehr schwierig wird diese Frage zu beantworten.
Darum versuche ich die Einzelheiten des Beispielfalls noch etwas einzugrenzen.
Wie wäre es wenn…
1.) …ein „Besucher“ oder „temporärer Bewohner“ regelmäßig zur Arbeit aus der Wohnung geht und regelmäßig nach ca. 9-10 Stunden wieder „zu Besuch“ zurück kommt, und dieses Verhalten sich über Monate hinzieht?
2.)…ein „Besucher“ oder „temporärer Bewohner“ regelmäßig mit dem Mieter einer Wohnung diese verlässt, jedoch unregelmäßig, aber trotzdem täglich zurückkehrt und versichert, dass er hier nur zu Besuch ist und keine Wäsche zum waschen bringt und auch nicht duscht oder badet.
Ich hoffe es jetzt nicht noch mehr zu verkomplizieren und warte mit Spannung.
Andreas
Hallo Andreas!
Wird ein älterer Mensch täglich auf eine Tasse Kaffee von der Tochter/dem Sohn besucht, ist gewiß nichts dagegen einzuwenden. Der Besucher benutzt vermutlich die Toilette und wäscht sich die Hände. Ein anderer Mieter wird einmal wöchentlich von einer 5-köpfigen Familie besucht. Alle trinken Kaffee, benutzen die Toilette und waschen sich die Hände. Der nächste Mieter hat täglich anderen Damenbesuch, während sein Nachbar täglich die gleiche Dame bevorzugt. Ein Lehrer bekommt täglich Besuch von Schülern oder Eltern, ein Freiberufler empfängt manchmal gleich 2 Geschäftsfreunde gleichzeitig und bei der Dame von nebenan trifft sich alle naselang das Kaffeekränzchen. Ein weiterer Bewohner des Hauses hat eine Blasenschwäche und rennt dauernd aufs Klo.
Aus der Dauer eines Besuches ist kein Rüchschluß auf irgendeinen Verbrauch möglich. Ohnehin ist das Verbrauchsverhalten der Menschen sehr unterschiedlich. Einer badet täglich, der nächste hält alle 2 Tage eine Dusche für ausreichend. Der Schornsteinfeger oder Mitarbeiter einer Schleiferei ist täglich von oben bis unten schmierig schwarz, was beim Sachbearbeiter des Katasteramts nie vorkommt. Ein Mieter ist den ganzen Tag zu Hause, der nächste ist viel unterwegs und nur alle paar Tage in seiner Wohnung. Alle aufgeführten Sachverhalte gehen weder Vermieter noch Nachbarn etwas an. Sie gehören vielmehr zum normalen Leben und zur Individualität der Menschen.
Angesichts der dargestellten großen Bandbreite des normalen Lebens erübrigen sich Sorgen über den Liebhaber der Nachbarin. Aus dem Fehlen separater Verbrauchserfassungen für Wasser läßt sich keine Berechtigung für eine Blockwartmentalität herleiten mit Überwachung und Reglementierung von Besuchen. Vielmehr muß man als Mieter eines Mehrfamilienhauses ohne separate Verbrauchserfassung von vornherein mit unterschiedlichem Verbrauchsverhalten der Mitbewohner rechnen.
Gruß
Wolfgang
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Hallo Christian,
Vielen Dank zunächst. Ich habe mir fast schon gedacht, dass es
sehr schwierig wird diese Frage zu beantworten.
Darum versuche ich die Einzelheiten des Beispielfalls noch
etwas einzugrenzen.
Wie wäre es wenn…
1.) …ein „Besucher“ oder „temporärer Bewohner“ regelmäßig
zur Arbeit aus der Wohnung geht und regelmäßig nach ca. 9-10
Stunden wieder „zu Besuch“ zurück kommt, und dieses Verhalten
sich über Monate hinzieht?
2.)…ein „Besucher“ oder „temporärer Bewohner“ regelmäßig
mit dem Mieter einer Wohnung diese verlässt, jedoch
unregelmäßig, aber trotzdem täglich zurückkehrt und
versichert, dass er hier nur zu Besuch ist und keine Wäsche
zum waschen bringt und auch nicht duscht oder badet.
Ich hoffe es jetzt nicht noch mehr zu verkomplizieren und
warte mit Spannung.
Hallo Andreas,
wenn dies täglich erfolgt ist nicht ersichtlich, wo es sich noch um Besuch handeln soll. Hier ist offenkundig, dass „dieser Besucher“ die Wohnung bewohnt. Daher sollte nun mal geklärt werden, wo der Besucher sich ortspolizeilich gemeldet hat, ob er an diesem Ort überhaupt noch einen Wohnraum bezogen hat.
Gruss Günter