Hallo,
eine Vereinbarung über Bagatellschäden ( Kleinreparaturen) muss zwei Vereinbarungen enthalten. Enthält sie nur eine Vereinbarung ist die Klausel insgesamt unwirksam ( OLG Stuttgart WM 88, 149 ). Der vom Mieter zu tragende Betrag muss 1. auf den Einzelfall begrenzt werden. Dieser darf höchstens 75 EURO betragen ( OLG Hamburg WM 91, 385 ; OLG München WM 91, 388 ).
Der Jahresbetrag aller Teilleistungen aus Einzelreparaturen darf höchstesn 8 - 10 % der Jahresmiete betragen. (Urteile wie oben ). Der Mieter darf auch nur an solchen Reparaturen beteiligt werden, die seinem täglichen Zugriff ausgesetzt sind.
Ich hätte eine Frage zu Bagatellschäden, im Net bin ich nicht
richtig fündig geworden.
Und zwar steht in meinem Mietvertrag, dass Bagatellschäden auf
meine Kosten zu übernehmen sind (bis 150 Euro /Jahr)
Allerdings habe ich im Net gelesen, dass die Klausel genau
beschreiben muss, auf welche Teile der Wohnung sich das
bezieht, ansonsten sei sie ungültig.
Es heisst „dem täglichen Zugriff ausgesetzt“ also z.B. Jalousien, Duscheschlauch, WC-Sitz, ( keine elektrischen Anlagen, keine technischen Anlagen, auch keine Klingelanlage). Will der Vermieter diesen Betrag für Reparaturen egal wlecher Art ist die Vereinbarung nicht wirksam. Hier muss man im Einzelfall entscheiden.
Ebenso, wenn es sich um teile der Wohnung handelt, die kaum
oder nicht vom Mieter „benutzt“ werden (wie Kabel und
Leitungen)
Kabel und Leitungen gehen den Mieter nichts an.
Nun ist mittlerweile seit 2 Wochen mal wieder meine Klingel
(oben und unten) defekt, Verwaltung reagiert nicht.
Muss ich die Kosten für die Reparatur bzw. komplett neue
Klingel selbst tragen? (Klingel wurde schon mehrmals
repariert,bringt aber nichts, scheint also nicht an der
Klingel selber zu liegen,sondern an den Kabeln,denn wenn man
daran rüttelt,tut sich kurz was)
Die Reparatur der klingel ist Sache der Hausverwaltung. Da ein Austausch erforderlich werden dürfte, sind die Kosten ohnehin höher als 75 EURO und somit wäre ohnehin in dem Fall der Vermieter zur Zahlung der Gesamtrechnung verpflichtet. Der Mieter muss sich nämlich dann nicht an der Rechnung beteiligen, wenn diese 75 EURO übersteigt.
Der Defekt einer Klingelanlage ist meist ohnehin nicht zu klären. Ist der Defekt an der Haustüre entstanden, dann kann niemand garantieren, dass nicht fremde Personen den Schaden/Defekt verursacht haben. Ist der Defekt ein Leitungsdefekt ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Auch in dem Fall bei einem technischen Versagen der Anlage in der Wohnung des Mieters.
Ich setze gerade ein Schreiben an den Verwalter auf, weiss
aber nicht, welche angemessene Frist zur Beseitigung des
Mangels, ich eintragen soll.
14 Tage. In einem solchen Schreiben muss sodann auch der Hinweis der Mietminderung von 3 % der Kaltmiete und der Hinweis, dass nach Fristablauf vorbehalten bleibt die Anlage reparieren zu lassen und die Kosten mit der Miete zu verrechnen.
Danach wollte ich nämlich einen Elektriker bestellen und die
Rechnung an die Verwaltung schicken.
Wenn es so gemacht wird, zahlt der Mieter selbst. Nur eine Fristsetzung mit der Ankündigung, dass bei Fristversäumnis man selbst dann tätig wird, bildet einen rechtlichen Hintergrund, dass die Kosten notfalls mit der Miete zur Aufrechnung erklärt werden können.
Kann mich jemand über meine Rechten und Pflichten aufklären?
Muss ich das selber bezahlen, kann ich die Verwaltung zur
Übernahme der Kosten heranziehen, und wenn ja, wieviel Zeit
soll ich ihnen für die Beseitigung geben?
Gruss Günter