Hallo Kati,
das Urteil ist im Gesamttext unter http://www.bundesgerichtshof.de zu erhalten.
ich habe gerade gelesen, dass der BGH mal wieder ein
mieterfreundliches Urteil bezüglich Schönheitsreparaturen
gesprochen hat (Aktenzeichen VIII ZR 361/03).
Nein, dieses Urteil regelt letztlich nur die ohnehin bereits gängige Rechtsprechung in solchen Fällen. Nur war hier eben auch über eine Klausel zu entscheiden, die Haus und Grund wieder einmal völlig unnötig aufgenommen hat. Dieses Druckmittel gegen einen aufmüpfigen Mieter ist geplatzt.
Leider ist der genaue Wortlaut (noch) nicht im Internet zu
finden. Hat jemand eventuell einen Link oder kann genaueres
dazu sagen?
siehe BGH
Es geht wohl sinngemäß darum, dass feste Fristen im
Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind(?) Heißt
das, die übliche 3 Jahre/5 Jahre/7 Jahre - Frist ist
aufgehoben worden?
Nein, dies heisst es nicht. Dies bedeutet, dass die starre Frist im Einzelfall nicht zutreffen muss und der Vermieter grundsätzlich mal keinen Anspruch auf Einhaltung dieser Fristen hat. Die Gerichte hatten sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Vermieter wegen der Nichterfüllung von Schönheitsreparaturen einen Kostenvorschuss vom Mieter verlangt hat, obwohl die Räumlichkeiten in einem Zustand waren, dass nicht renoviert werden musste.
Wobei hier wieder einmal ein Haus-und Grundeigentümerverein in seinen Mietverträgen eine Bedingung aufgenommen hat, die so in anderen Mietvertragsformularen nicht steht. In dem Urteil wird auch hingewiesen, dass der vorliegende Mietvertrag, über den der BGH zu entscheiden hatte, in wesentlichen Punkten die anerkannten Fristen von drei Jahren unterschreitet.
Schon heute gilt, dass der Mieter nur dann renovieren muss, wenn der Zustand der Wohnung dies während der Mietzeit erfordert. In einer Wohnung wo niemand raucht und wo sogar zusätzlich vielleicht jemand nur über das Wochenende anwesend ist, muss die Frist auch mit drei Jahren nicht eingehalten werden. Dies bedeutet einfach :
Wer seine Wohnung in Ordnung hält kann durchaus die Küche erst nach fünf Jahren renovieren müssen und Wohn- und Schlafräume möglicherweise erst nach mehr als zehn Jahren. Andererseits kann - auch hier hat das Urteil keine Auswirkung - eine Renovierung auch vor Ablauf einer der Fristen notwendig werden. Idiotisch in dem Mietvertrag, aber ich mache mir über Mietverträge von Haus und Grund kaum noch Gedanken, ist die Vereinbarung, dass „wenn notwendig, mindestens jedoch nach 2 Jahren“ vereinbart wurde. Entweder „wenn notwendig“ oder „nach drei Jahren“. Mit dem Hinweis „wenn notwendig“ kann man nicht zusätzlich dann eine Frist setzen.
Die Entscheidung hat nichts hinsichtlich der vereinbarten Verpflichtungen der vereinbarten Schönheitsreparaturen bei Auszug zu tun. Dieses Urteil gilt während der Mietdauer und der Verpflichtung zur Renovierung während der Mietzeit.
Gruss Günter