Hallo,
zu den interessanten Fragen bezüglich Renovierung kann ich hier auch
noch eine hinzufügen.
Da Günter wie auch alle anderen Fach- und Sachkundigen immer gerne
Details haben, am Ende also die betreffenden Teile des fiktiven
Mietvertrages. Deshalb etwas länger.
Ein fiktiver Mieter übernimmt eine seit etwa zwei Jahren leerstehende
Wohnung.
Laut Mietvertrag übernimmt er eine nicht renovierte Wohnung.
Es ist mit Strukturtapete unsauber tapeziert (fleckig, ev.
Tapentenkleber). Deshalb wird die Tapete mit hochwertigem Seidenlatex
matt in Reinweiss gestrichen.
Der Boden ist mit Teppichboden verlegt, der vermutlich fest verklebt
ist. Art des Klebers unbekannt. Deshalb wird der Mieter im
Übernahmeprotokoll mit dem Vermerk „Mieter wird von jedweder Haftung
für die Beschaffenheit des Unterbodens unter den Teppichböden
freigestellt.“
Die eingebrachten Tapeten sind bei Auszug zu entfernen und die Wände
unrenoviert tapezierfertig vorbereitet zu übergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, einen herausnehmbaren Teppichboden zu
verlegen. Hartbeläge sind aus Lärmschutzgründen nicht gestattet.
Nach zwei Jahren ist das Mietverhältnis beendet und der Mieter zieht
aus.
Jetzt dazu die Frage: Fest steht, dass die Tapeten entfernt werden
und Dübellöcher geschlossen werden.
Wenn der Teppichboden jetzt mit einer leihweise zu bekommenden
Entfernungsmaschine herausgenommen wird und der Kleber ist auf einer
wasserunlöslichen Basis von z.B. Pattex, also praktisch nicht
entfernbar, wie weit muß der Mieter jetzt den Rohboden säubern?
fragt hier und dankt für die kompetenten Antworten
TeeBird
Im fiktiven Mietvertrag steht folgendes:
§ 1 Schönheitsreparaturen
1.1 Der Mieter übernimmt bei Beginn des Mietverhältnisses die
Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen auf seine Kosten. Der
Umfang der durchzuführenden Schönheitsreparaturen ist dem Mieter aus
einer vorherigen Besichtigung der Mietsache bekannt.
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (gegebenenfalls
auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Naturlasiertes Holzwerk und Kunststoffrahmen dürfen nicht mit
Deckfarbe überstrichen werden.
1.2 Während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf seine Kosten die
laufenden, turnusmäßig wiederkehrenden Schönheitsreparaturen. Die
Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des
Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung
an, in folgenden Zeitabständen fällig :
Wände und Decken in
a) Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3 Jahre
b) Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
c) sonstigen Neberäumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre
1.3 Bei Beendigung des Mietverhältnisses braucht der Mieter keine
Schönheitsreparaturen durchzuführen.
§ 2 Oberbodenbeläge
2.1 Der Mieter wird bei Beginn des Mietverhältnisses in die
Mieträume, die nicht mit einem Oberbodenbelag ausgestattet sind, auf
seine Kosten wieder herausnehmbare Bodenbeläge (z.B. Teppichboden
oder Kunststoff-Bahnenware) einbringen einschließlich Leisten.
2.2 Das Einbringen von zu verklebenden Oberbodenbelägen oder
sogenannten Hartbelägen (z.B. Fussbodenfliesen, Parkett, Laminat) ist
u.a. aus Schallschutzgründen nicht gestattet oder Bedarf im
Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
2.3 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die vom Mieter
eingebrachten oder bereits übernommenen Oberbodenbeläge wieder zu
entfernen. Von dieser Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn der
Mietnachfolger die vom Mieter eingebrachten oder übernommenen
Oberbodenbeläge übernimmt und sich seinerseits verpflichtet, die
Oberbodenbeläge bei Beendigung seines Mietverhältnisses wieder zu
entfernen.
§ 3 Beendigung des Mietverhältnisses
3.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache
vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch
die vom Mieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben.
Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine
Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.
3.2 Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat,
sind wegzunehmen.
§ 4 Sonstige Vereinbarungen
4.4 Ergänzend zu § 1 „Schönheitsreparaturen“ gilt folgende
Vereinbarung :
Decken- und Wandflächen der Mieträume werden vermieterseits
unrenoviert übergeben. Der Mieter wird die erforderlichen Tapezier-
und Malerarbeiten bei Beginn des Mietverhältnisses auf eigene Kosten
durchführen. Abweichend hiervon sind vom Vormieter die
Strukturtapeten in der Wohnung verblieben. Tapeten und Anstrich
werden vom Mieter unentgeltlich übernommen. Die in der Wohnung
verbliebenen Tapeten und Anstriche gehören nicht zur Mietsache.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die
von ihm übernommenen Rauhfasertapeten oder die von ihm während der
Mietzeit eingebrachten Tapeten zu entfernen, etwaige durch die
Tapetenentfernung an den Wandflächen entstandene Schäden beseitigen,
Dübellöcher schliessen und den Untergrund Tapezierfertig herrichten.
Von dieser Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn der
Mietnachfolger die vom Mieter übernommenen oder eingebrachten Tapeten
übernimmt und sich seinerseits verpflichtet, die Tapeten bei
Beendigung seines Mietverhältnisses wieder zu entfernen.
4.5 Ergänzend zu § 2 „Oberbodenbeläge“ gilt folgende Vereinbarung :
Der Vormieter hat die in der Diele sowie im Wohn/Schlafraum verlegten
Teppichböden in der Wohnung belassen, da diese nur geringfügige
Gebrauchsspuren aufweisen. Der Mieter übernimmt die Teppichböden
unentgeltlich. Die in der Wohnung verbliebenen Teppichböden gehören
nicht zur Ausstattung der Mietsache. Bei Beendigung des
Mietverhältnisses gilt die unter § 2 Absatz 2.3 getroffenen
Vereinbarung.