Liebe Experten,
wie geht das eigentlich, eine Wohnung auf Zeit, möbliert und zu einem „All-inclusiv“- Preis zu vermieten ?
Mal angenommen, das auf Zeit wäre kein Problem, weil nach einem Jahr Eigenbedarf geltend gemacht werden könnte, aber worauf muss man bei so einem Mietvertrag achten ?
Wenn man einfach nur will, dass der Mieter nichts kaputt macht oder recht versaut (z.B. die neue Einbauküche), und einen festen Monatsbetrag zahlt, ohne Betriebskostenabrechnung u.ä. ?
Gibt’s für solche Fälle vielleicht irgendwo Musterverträge ?
Bin für jeden Tipp zum Thema dankbar !
Gruß
Heidi
Hallo,
dieses Beispiel geht auf einen Inclussiv-Vertrag aus oder wie man auch dazu sagt auf eine Warmmiete. In dieser sind dann sämtliche Nebenkosten mit der Miete abgegolten. Das heisst, es wird ein Betrag vereinbart und in diesem ist alles drin. Es gibt dann weder eine Nachforderung des Vermieters noch einen Rückzahlung an den Mieter, wenn die Kosten nicht ausgeglichen sind. Für die Möbilierung wird dann eben entsprechend dem Wert der Einrichtung in die Miete eine Pauschale eingearbeitet.
wie geht das eigentlich, eine Wohnung auf Zeit, möbliert und
zu einem „All-inclusiv“- Preis zu vermieten ?
Mal angenommen, das auf Zeit wäre kein Problem, weil nach
einem Jahr Eigenbedarf geltend gemacht werden könnte, aber
worauf muss man bei so einem Mietvertrag achten ?
Was heisst denn „könnte“. Entweder es wird oder es ist keine Befristung möglich. § 575 BGB regelt dies.
Wenn man einfach nur will, dass der Mieter nichts kaputt macht
oder recht versaut (z.B. die neue Einbauküche), und einen
festen Monatsbetrag zahlt, ohne Betriebskostenabrechnung u.ä.
?
siehe oben, wobei nie eine Gewähr geboten ist, dass jemand mit fremden Sachen entsprechend umgeht. Aber, dann handelt es sich nicht um übliche Abnutzungen sondern um Schäden. Und diese können immer bei Auszug geltend gemacht werden.
Gibt’s für solche Fälle vielleicht irgendwo Musterverträge ?
Nein, muss jeder selbst zimmern.
Gruss Günter
Hallo Günther,
vielen Dank für deine rasche Antwort !
Mal angenommen, das auf Zeit wäre kein Problem, weil nach
einem Jahr Eigenbedarf geltend gemacht werden könnte, aber
worauf muss man bei so einem Mietvertrag achten ?
Was heisst denn „könnte“. Entweder es wird oder es ist keine
Befristung möglich. § 575 BGB regelt dies.
„Könnte“ heißt in dem Fall, dass meine Tochter, die z.Zt. noch daheim wohnt, wahrscheinlich in einem Jahr in diese Wohnung einziehen wird.
Sollte sie allerdings bis dahin noch nichts verdienen, muss sie wohl oder übel zuhause bleiben.
Dann könnte der Mieter natürlich auch in der Wohnung bleiben, wenn er will.
Vor Allem will ich niemand in dem Glauben oder der Hoffnung einziehen lassen, das wäre was für länger und dann kündige ich ihm nach einem Jahr !
So wie ich dich jetzt verstehe ist eine Befristung dann möglich, wenn ich zum Fristende Eigenbedarf geltend machen kann ?
Was aber, wenn sich die Situation bis dahin geändert hätte ? Läuft der Vertrag dann einfach unbefristet weiter (wenn der Mieter bleiben will) und ich kann ihm dann mit einer Frist von z.B. 3 Monaten kündigen, wenn sich der Eigenbedarf doch noch einstellt ?
Ganz konkret gefragt :
Kann ich in einen Mietvertrag (sinngemäß) reinschreiben :
" Das Mietverhältnis endet zum 31. Juli 2005 weil ich die Wohnung ab 1.8.2005 für meine Tochter brauche".
Wäre so eine Klausel ok ?
Nicht dass wegen einer falschen Formulierung der ganze Vertrag unwirksam wird…
Gibt’s für solche Fälle vielleicht irgendwo Musterverträge ?
Nein, muss jeder selbst zimmern.
Schade !!!
Gruß
Heidi
Hallo Heidi,
Mal angenommen, das auf Zeit wäre kein Problem, weil nach
einem Jahr Eigenbedarf geltend gemacht werden könnte, aber
worauf muss man bei so einem Mietvertrag achten ?
Was heisst denn „könnte“. Entweder es wird oder es ist keine
Befristung möglich. § 575 BGB regelt dies.
„Könnte“ heißt in dem Fall, dass meine Tochter, die z.Zt. noch
daheim wohnt, wahrscheinlich in einem Jahr in diese Wohnung
einziehen wird.
Sollte sie allerdings bis dahin noch nichts verdienen, muss
sie wohl oder übel zuhause bleiben.
Dann könnte der Mieter natürlich auch in der Wohnung bleiben,
wenn er will.
Vor Allem will ich niemand in dem Glauben oder der Hoffnung
einziehen lassen, das wäre was für länger und dann kündige ich
ihm nach einem Jahr !
Dann muss in den Mietvertrag der Name der Tochter eingetragen werden. Der Vermieter muss jedoch, wenn er den Eigenbedarf nicht wahrnehmen will oder kann, den Mieter rechtzeitig - also mindestens vier Monate zuvor - auf die neue Entwicklung hinweisen und die Wohnung anbieten. Dabei muss erneut die Befristung geprüft werden. Sollte sich jedoch ergeben, dass der Eigenbedarf nie vorgesehen war, wäre die Befristung dann definitiv nicht wirksam gewesen. Also Vorsicht - zumindest jene -die nun glauben, dies könnte eine Lösung sein, die Befristung zu umgehen.
So wie ich dich jetzt verstehe ist eine Befristung dann
möglich, wenn ich zum Fristende Eigenbedarf geltend machen
kann ?
Was aber, wenn sich die Situation bis dahin geändert hätte ?
Läuft der Vertrag dann einfach unbefristet weiter (wenn der
Mieter bleiben will) und ich kann ihm dann mit einer Frist von
z.B. 3 Monaten kündigen, wenn sich der Eigenbedarf doch noch
einstellt ?
Ganz konkret gefragt :
Kann ich in einen Mietvertrag (sinngemäß) reinschreiben :
" Das Mietverhältnis endet zum 31. Juli 2005 weil ich die
Wohnung ab 1.8.2005 für meine Tochter brauche".
mit Namen korrekt also „für meine Tochter Christine brauche“
Wäre so eine Klausel ok ?
Nicht dass wegen einer falschen Formulierung der ganze Vertrag
unwirksam wird…
Gibt’s für solche Fälle vielleicht irgendwo Musterverträge ?
Nein, muss jeder selbst zimmern.
Schade !!!
Gruss Günter