Wenn man in diesen Tagen einen Mietvertrag abschließt, der am 01.10. beginnt:
Dazu 3 kurze Fragen:
Habe ich eine art Rücktrittsrecht (gibt es glaub ich nur in Österreich, oder?)
Gilt die 3 monatige Kündigungsfrist in jeden Fall? (Im Vertrag steht: „ Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2004 und endet am 30.09. 2005.“)
Wenn eine vorzeitige Kündigung möglich ist, kann ich Anfang September zum ende des Monats November kündigen?
wie es aussieht ist das ein befristeter Mietvertrag. Daher gilt, wenn über das Künsdigungsrecht an sich keine vertraglichen Regelungen getroffen sind, dass der Mieter an diesen zeitraum gebunden ist.
Er kann das Mietverhältnis nur dann vorzeitig auflösen, wenn unter Berücksichtigung beiderseitiger Interesse die Kündigung vertreten werden kann.
An sich ist das aber nicht möglich. Die einzige Möglichkeit sehe ich hier dem Vermieter einen Nachmieter zu präsentieren, der dann anstelle von dir in der Mietverhältnis eintritt (natürlich nicht in das laufende ist ja klar).
Der Vermieter muss allerdings den Nachmieter nicht akzeptieren.
Ich denke dass hier auch Verhandlungen geführt werden können.
EIn Rücktrittsrecht von Mietverträgen gibt es an sich nicht. Wenn ein Mietvertrag geschlossen wurde kann dieser nur durch a) die ordentliche Kündigung oder b) durch eine frislose Kündigung aufgehoben bzw. beendet werden.
Gruß
Highspeed24
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in Ergänzung zu Highspeed, der ansonsten umfassend Dir alles erklärt hat, möchte ich noch hinweisen, dass die obige Vereinbarung, wenn nicht der Grund der Befristung genannt ist, ohnehin ein unbefristeter Vertrag ist und mit der drei Monatsfrist gekündigt werden kann. Gem. § 575 BGB muss bei Mietvertragsabschluss der Grund der Befristung genannt werden ansonsten ist die Befristung unwirksam.
Gekündigt werden kann ab Vertragsbeginn mit der Dreimonatsfrist. Du kannst auch früher kündigen, jedoch läuft das Mietverhältnis auf jeden Fall drei Monate, sofern der Vermieter nicht einer Vertragsaufhebung zustimmt.
Gruss Günter
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(War gestern abend a bisser’l müd’, deswegen der knappe Beitrag…)
WICHTIG : z.B. unerwartete Arbeitslosigkeit, Zahlungsschwierigkeit.
Rein logisch muss man die Miete ja zahlen können, was bei obigen Gründen etwas schwerer fallen dürfte…
ich weiss nicht woher Deine Information stammt, aber sie ist falsch. Zuerst einmal handelt es sich nach den Ausgangsangaben um eine Befristung, die nicht begründet ist. Somit gilt die Befristung nicht.
Von einem Mietvertrag kann man nicht zurücktreten. Es gibt hier kein Rücktrittsrecht. Aber auch dann - bei Altverträgen - wo berechtigte Gründe die Aufhebung des Mietvertrages erlauben, muss ein Aufhebungsvertrag oder eine Vereinbarung zur Beendigung des Mietverhältnisses durch Nachmieterstellung getroffen werden. Die Aussage, dass man vom Vertrag zurücktreten kann, aber keinen Nachmieter stellen muss, ist daher falsch.
Gruss Günter
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