Falsch Betriebskostenabrechung

Guten Morgen,

kann mir jemand bei diesen Fragen weiterhelfen:

wie lange zurück kann ein Wohnungseigentümer eine falsche Wasserabrechung beim Verwalter reklamieren?
Und wie lange kann dieser Verwalter sich bei einem "Nicht-mehr-"Eigentümer (der bei dieser fehlerhaften Abrechung zu wenig bezahlt hat) den Fehlbetrag holen?

Herzlichen Dank für Eure Hinweise.
Schönes Wochenende,
Susanne

Hallo Susanne,

wie lange zurück kann ein Wohnungseigentümer eine falsche
Wasserabrechung beim Verwalter reklamieren?

Er unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Zugang der Abrechnung, zu reklamieren.

Und wie lange kann dieser Verwalter sich bei einem
"Nicht-mehr-"Eigentümer (der bei dieser fehlerhaften Abrechung
zu wenig bezahlt hat) den Fehlbetrag holen?

Diese Frage kann so einfach nicht beantwortet werden. Wesentliche Angaben fehlen. Wie z.B. wird begründet, dass der neue Eigentümer eine falsche Abrechnung erhalten haben soll ? Wo liegt der Fehler ? Wurde das gesamte Hausgeld getrennt mit jeweils der einzelnen Partei bis zum und am dem Eigentümerwechsel abgerechnet oder wird nur dem dem neuen Eigentümer abgerechnet und das Hausgeld. Was ist im Kaufvertrag zur Handhabung des Hausgeldes vereinbart ?

Gruss Günter

Guten Morgen, Günter,

danke für Deine Antwort! Konkreter: dem neuen Eigentümer ist bei Durchsicht der alten Abrechungen aufgefallen, daß die Warmwasserabrechung insofern nicht stimmt, als der Personenschlüssel falsch ist. Für die von ihm gekaufte Wohnung wurde in der Vergangenheit nur eine Person, wiewohl von 3 Personen bewohnt, abgerechnet.

Nun betrifft das den neuen Eigentümer ja nicht, aber die anderen im Haus wohnenden Leute schon. Haben die eine Handhabe?

Schönen Tag noch,
Susanne

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Guten Morgen, Günter,

danke für Deine Antwort! Konkreter: dem neuen Eigentümer ist
bei Durchsicht der alten Abrechungen aufgefallen, daß die
Warmwasserabrechung insofern nicht stimmt, als der
Personenschlüssel falsch ist. Für die von ihm gekaufte Wohnung
wurde in der Vergangenheit nur eine Person, wiewohl von 3
Personen bewohnt, abgerechnet.

Nun betrifft das den neuen Eigentümer ja nicht, aber die
anderen im Haus wohnenden Leute schon. Haben die eine
Handhabe?

Hallo Susanne,

zuerst einmal ist bei der Anwendung des Personenschlüssels hinzuweisen, dass nur die Personen, die auch in dieser Wohnung gemeldet sind, abgerechnet werden dürfen. Es gilt also nicht, wer dort anwesend ist, sondern wer dort gemeldet ist.

Ferner muss es sich um die aktuelle Abrechnung handeln, es sei denn, sie ist bereits von einem Mieter/Vermieter als falsch angegriffen worden. Der Hausverwaltung muss also nunmehr die gemeldete Personenzahl mitgteilt werden und sie muss dann auch neue Abrechnungen erstellen. Gegen die Abrechnung als solche muss Widerspruch eingelegt werden und ein Zurückbehaltungsrecht erklärt werden bis die Daten korrigiert sind.

Gruss Günter