Mietvertrag

Hallo,

was die „eingebrachten Gegenstände“ angeht, greift wohl § 539 BGB, d.h. er kann seine Sachen mitnehmen; Verlängerung des Mietverhältnisses ist in § 545 BGB geregelt, er wohnt weiterhin zu Recht.

Greetz…

Hallo Andraes,

zuerst mal. Ich hasse es, wenn ich einem langen Fragenkatalog habe und wenn ich antworten will, ist der Text weg. das ist nicht die feien Methode.

Nun mal zum Hinweis zum Mietvertrag und zur Kündigung. Der Mietvertrag ist, wenn nicht eindeutig vereinbart ist, um welche Zeit er sich automatisch verlängert nunmehr als „unbefristeter Vertrag“ anzusehen. Das Mietverhältnis hat vor dem 01.9.2001 begonnen und war auf fünf Jahre befristet. Der Mieter meint nun, er sei besonders schlau, wenn er erst im September zum Jahresende kündigt. Kann es sein, dass sich der Mieter völlig irrt, die Realität nicht erkennen will oder kann, weil er schon einmal eine Mieterhöhung zurück gewiesen hat ? Ist in dem Vertrag nicht vereinbart, dass sich die Kündigungsfristen nach fünf Jahren um weitere drei Monate erhöhen, also zum Jahresende nicht gekündigt werden kann ? Eine Kündigung im September würde also erst zum 31.03.2005 möglich sein ! Oder steht im Mietvertrag, dass nur die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, egal wie lange das Mietverhältnis läuft ( was bei Altverträge kaum so drin steht).

Eine andere Sache sind die eingebrachten Gegenstände und/oder Einbauten. Diese kann der Mieter dem Vermieter zur Übernahme anbieten und für die Wertverbesserung einen finanziellen Ausgleich verlangen. Lehnt der Vermieter ab, kann der Mieter diese Gegenstände/ Einrichtungen entfernen. Zu beachten ist aber, dass dies nur dann gilt, wenn der Mieter nicht eine geringere Miete zahlen musste, wenn er nicht sogar für den Eigenaufwand teilweise keine Miete zu zahlen hatte oder wenn die Änderungen mit Zustimmung des Vermieters erfolgt sind und der Vermieter mit der Zustimmung eine spätere Übernahme erklärt hat.

Zu beachten ist auch, ob der Mieter nicht eine Einrichtung entfernen will, die er eingebracht hat, weil er eine Einrichtung des Vermieters ( die ihm nicht gefallen hat ) entfernt hat. In dem Fall muss er die Einrichtung belassen.

Gruss Günter