Liebe Wer-Weiss-wass,
eine Frage zu der Abgeltrungsklausel fuer Renovierungen beim Auszug: Eine ‚anteilige‘ Beteiligung des Mieters ist nach BGH-Rechtsprechung ja normalerweise ok. Aber wie interpretiert man ‚anteilig‘, wenn im Vertrag nichts genaues aufgefuehrt ist? Insbesondere, ist die Zeiteinheit dann jaehrlich oder monatlich? Was passiert beispielsweise, wenn ein Mieter nach 11 Monaten auszieht? Zahlt er 10% fuer die normalen Wohnraeume (da ein Jahr noch nicht vollendet ist), oder 0%, da Jahre abgerundet werden? Oder den Prozentsatz fuer ein Jahr mal 11/12?
Ueber Hinweise wuerde ich mich sehr freuen. Um der allg. Diskussion etwas konkretes Fleisch zu geben, haenge ich einen Beispielvertrag an, bei dem
diese Frage auftritt, auch wenn das aus fast alle Vetraege zuzutreffen scheint, die ich im Internet gesehen habe.
Schoene Gruesse,
Johannes
Beispiel: im Vertrag steht i.w. woertlich die
vom BGH anerkannte Regel, aber ohne ‚anteilig‘ zu definieren: 'Der Mieter ist verpflichtet, Schoenheitsreparaturen … auszufuehren. Die Zeitfolge betraegt: bei Kueche, Bad und Toilette 3 Jahre, bei allen uebrigen Raeumen 5 Jahre. … Bei Beendigung des Mietsverhaeltnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu uebergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzte Schoenheitsreparatur innerhalb der obengenannten Fristen durchgefuehrt worden sind - zurueckgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietsverhaeltnisses - durchgefuehrt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normaler Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden waere, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Mietverhaeltnisses renoviert wuerde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsende die obigen Fristen seit Vertragsbeendigung noch nicht vollendet sind.