Auslegung von 'anteilig' bei Abgeltungsklausel

Liebe Wer-Weiss-wass,

eine Frage zu der Abgeltrungsklausel fuer Renovierungen beim Auszug: Eine ‚anteilige‘ Beteiligung des Mieters ist nach BGH-Rechtsprechung ja normalerweise ok. Aber wie interpretiert man ‚anteilig‘, wenn im Vertrag nichts genaues aufgefuehrt ist? Insbesondere, ist die Zeiteinheit dann jaehrlich oder monatlich? Was passiert beispielsweise, wenn ein Mieter nach 11 Monaten auszieht? Zahlt er 10% fuer die normalen Wohnraeume (da ein Jahr noch nicht vollendet ist), oder 0%, da Jahre abgerundet werden? Oder den Prozentsatz fuer ein Jahr mal 11/12?

Ueber Hinweise wuerde ich mich sehr freuen. Um der allg. Diskussion etwas konkretes Fleisch zu geben, haenge ich einen Beispielvertrag an, bei dem
diese Frage auftritt, auch wenn das aus fast alle Vetraege zuzutreffen scheint, die ich im Internet gesehen habe.

Schoene Gruesse,
Johannes

Beispiel: im Vertrag steht i.w. woertlich die
vom BGH anerkannte Regel, aber ohne ‚anteilig‘ zu definieren: 'Der Mieter ist verpflichtet, Schoenheitsreparaturen … auszufuehren. Die Zeitfolge betraegt: bei Kueche, Bad und Toilette 3 Jahre, bei allen uebrigen Raeumen 5 Jahre. … Bei Beendigung des Mietsverhaeltnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu uebergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzte Schoenheitsreparatur innerhalb der obengenannten Fristen durchgefuehrt worden sind - zurueckgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietsverhaeltnisses - durchgefuehrt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normaler Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden waere, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Mietverhaeltnisses renoviert wuerde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsende die obigen Fristen seit Vertragsbeendigung noch nicht vollendet sind.

Hallo Johannes,

was so einfach scheint, ist es leider nicht. Diese Position ist anzuwenden, wenn der Mieter bei Einzug eine renovierte Wohnung übernommen hat und vor Ablauf einer der im Mietvertrag genannten Fristen für Schönheitsreparaturen auszieht. Sie ist auch anzuwenden, wenn die Wohnung renoviert übenrommen wurde, der Mieter die Fristen stes eingehalten hat und bis zum Auszug eine weitere Frist noch nicht erreicht ist. Und diese Lösung ist dann einzuhalten, wenn zwar Schönheitsreparaturen vereinbart sind, aber keinn exakten Fristen festgelegt wurden ( wobei dies nach dem neuen Urteil des BGH ohnehin dann erst fürd en Auszug gilt).

eine Frage zu der Abgeltrungsklausel fuer Renovierungen beim
Auszug: Eine ‚anteilige‘ Beteiligung des Mieters ist nach
BGH-Rechtsprechung ja normalerweise ok. Aber wie interpretiert
man ‚anteilig‘, wenn im Vertrag nichts genaues aufgefuehrt
ist?

Wenn alle 3, 5 Jahre ausgeführt ist, ist anteilig letztlich nach Monaten zu rechnen, es sei denn, es ist vereinbart, dass im 1. Jahre 20 %, im 2. Jahr 40 % usw. vereinbart sind. Sind keine Prozente vereinbart ist nach Monaten der Anteil zu berechnen.

Insbesondere, ist die Zeiteinheit dann jaehrlich oder

monatlich?

kann nur monatlich und nur nach den von mir oben genannten Kriterien sein.

Was passiert beispielsweise, wenn ein Mieter nach

11 Monaten auszieht? Zahlt er 10% fuer die normalen Wohnraeume
(da ein Jahr noch nicht vollendet ist), oder 0%, da Jahre
abgerundet werden? Oder den Prozentsatz fuer ein Jahr mal
11/12?

War die Wohnung bei Einzug renoviert und ist für das 1. Jahr ein Anteil von 20 % vereinbart, ist wegen der Nichterreichbarkeit des 1. Jahres nach MOnaten abzurechnen. Sind keine prozentualen Zahlen vereinbart, ist ohnehin nach Monaten abzurechnen.

Hat der Mieter selbst bei Einzug renoviert, hat er bei Auszug, egal was vereinbart ist, wenn er bei Einzug fachmännisch renoviert hat und keine dem üblichen Geschmack des Durchschnitts der Bevölkerung verwendete Farbe benutzt hat, nicht zu tun.

:Beispiel: im Vertrag steht i.w. woertlich die

vom BGH anerkannte Regel, aber ohne ‚anteilig‘ zu definieren:
'Der Mieter ist verpflichtet, Schoenheitsreparaturen …
auszufuehren. Die Zeitfolge betraegt: bei Kueche, Bad und
Toilette 3 Jahre, bei allen uebrigen Raeumen 5 Jahre. … Bei
Beendigung des Mietsverhaeltnisses hat der Mieter die Wohnung
in fachgerecht renoviertem Zustand zu uebergeben. Weist der
Mieter jedoch nach, dass die letzte Schoenheitsreparatur
innerhalb der obengenannten Fristen durchgefuehrt worden sind

  • zurueckgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des
    Mietsverhaeltnisses - durchgefuehrt worden sind, und befindet
    sich die Wohnung in einem einer normaler Abnutzung
    entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den
    Vermieter zahlen, der aufzuwenden waere, wenn die Wohnung zum
    Zeitpunkt des Mietverhaeltnisses renoviert wuerde; dasselbe
    gilt, wenn und soweit bei Vertragsende die obigen Fristen seit
    Vertragsbeendigung noch nicht vollendet sind.

habe ich oben - hoffentlich einigermassen verständlich - dargelegt.

Gruss Günter