Hallo,
angenommen ein Mieter mietet eine Wohnung mit Küche und Küchenausstattung, u.a. einer funktionsfähigen Spülmaschine. Die Küchenausstattung sei im Mietvertrag nicht explizit erwähnt, sondern es sei nur „1 Küche“ erwähnt. Vereinbart sei ferner, daß Kleinreparaturen bis zu 150 € je Fall bzw. max. 300 € pro Jahr vom Mieter zu tragen seien. Wie wäre bei einem auftretenden Defekt der Spülmaschine zu verfahren? Wäre dies ein Mangel, dessen Beseitigung vom Vermieter übernommen werden müßte ?
Hallo Sven,
in unserer letzten Mietwohnung hatten wir auch die Küche als Mietobjekt im Vertrag (allerdings ohne die Kleinreparatur-Klausel). Als unser Herd defekt war, hat der Vermieter anstandslos für die Reparatur gezahlt, da es ja nicht unser Herd sondern seiner war.
Gruß
Berit
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Hallo Sven,
zunächst der Hinweis, dass der Betrag für Kleinreparaturen mit 150 € pro Einzelfall zu hoch angesetzt ist. Üblich sind 75 €. Damit ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter die Kosten für Reparaturen tragen muss.
Zu dem jetzigen Problem. Dem Vermieter die defekte Spülmaschine melden, mit der Bitte um kurzfristige Reparatur.
Vielleicht noch der grundsätzliche Hinweis, dass der Mieter Reparaturen nicht selbst in Auftrag geben muss, die Auftragsvergabe ist Sache des Vermieters.
Gruß Reni
Hallo Sven,
es spielt keine Rolle ob ein Küchengerät im Mietvertrag benannt wird. Entscheidend ist, dass das Gerät mit der Einbauküche mitvermietet wird. Die oben genannte Vereinbarung ist jedoch unwirksam. Es sind bis zu 150 DM ( 75 EURO) pro Einzelfall Kleinreparaturen vom Mieter zu tragen, wo die Rechtsprechung bei Kleinreparaturen bis Obergrenze im jahr 300 EURO sogar nur 50 EURO im Einzelfall als erlaubt sieht. Eine Vereinbarung über 300 EURO im Einzelfall ist nicht wirksam. ( OLG Münche WM 91, 398 ). Mangels Wirksamkeit der Vereinbarung hat der Vermieter alle Kosten zu tragen.
Auch einen Anteil an der Gesamtrechnung, wie oft von Vermietern bei höheren Reparaturen verlangt wird, kommt grundsätzlich nicht in Frage. Die Rechtsprechnung geht ausdrücklich von Schäden/Reparaturen in den Fällen bis höchstens 75 EURO aus.
Die Rechtsprechung geht nicht davon aus, dass bis zu 75 EURO anteilig der Mieter Kosten tragen muss, wenn die Rechnung höher wäre. Dies für alle jene, hier plötzlich weitere Fragen entdecken.
Gruss Günter
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