wir möchten den nächsten Mietvertrag auf acht Jahre befristen. Befristete Verträge erlauben jedoch keine ordentliche Kündigung während der Laufzeit. Wir möchten aber dem Mieter in seinen Möglichkeiten nicht einschränken, auch während der Laufzeit ordentlich kündigen zu können. Reicht dazu die Streichung der entsprechenden Klausel im Mietvertrag aus?
wir möchten den nächsten Mietvertrag auf acht Jahre befristen.
Befristete Verträge erlauben jedoch keine ordentliche
Kündigung während der Laufzeit. Wir möchten aber dem Mieter in
seinen Möglichkeiten nicht einschränken, auch während der
Laufzeit ordentlich kündigen zu können. Reicht dazu die
Streichung der entsprechenden Klausel im Mietvertrag aus?
wie wäre es, einfach eine Nachmieter-Regelung in den Vertrag mit aufzunehmen?
wie wäre es, einfach eine Nachmieter-Regelung in den Vertrag
mit aufzunehmen?
Wäre eine Möglichkeit. Aber damit wird dem Mieter wiederum eine Last auferlegt, die eigentlich nicht notwendig ist. Ich möchte einfach nur die Option evtl. später die Wohnung selbst zu beziehen, mehr nicht. Warum ist denn die ordentliche Kündigung bei einem befristeten Vertrag nicht möglich? Welchen Sinn hat diese Regelung?
Die letzten Mieter konnten auch einfach ordentlich kündigen, trotz eines befristeten Vertrags. No problem. Aber manche Mieter schrecken sofort zurück, wenn sie von einem befristeten Vertrag hören.
soweit ich das neue Mietrecht verstanden habe, soll grundsätzlich vermieden werden, dass der Mieter schlechter gestellt wird.
Ich sehe eigentlich kein Problem darin, dem Mieter (und nur dem Mieter) ein 3-monatiges Kündigungsrecht im Mietvertrag einzuräumen. Im schlimmsten Fall tritt die gesetzliche Regelung ein und die beträgt ja 3 Monate.
Vielleicht solltest Du in dem Vertrag als Begründung für die 8 Jahre mit aufnehmen, dass Du die Wohnung dann selbst beziehen willst. Ist m. W. sowieso eine Forderung des Mieterschutzbundes, bei befristeten Mieverträgen im nicht gewerblichen Bereich die Begründung im Mietvertrag mit anzugeben.
Deine Bedenken, dass ein Mieter keinen 8-Jahresvertrag unterschreibt ohne die Möglichkeit zu haben vorher auszusteigen, kann ich gut verstehen. Ich würde so einen Vertrag nicht unterschreiben.
Gruß Reni
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Was spricht denn dagegen, ebenso dem Vermieter ein
ordentliches Kündigungsrecht einzuräumen (im Sinne von
War eigentlich nur so ein Gedanke von mir, weil dem Mieter ja ein Anreiz gegeben werden sollte einen befristeten Mietvertrag über 8 Jahre abzuschließen.
Wenn in dem Vertrag jetzt die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen und wie Du selbst schreibst, das gar nicht sein darf, kann es passieren, dass aus dem befristeten Mietverhältnis ein unbefristetes wird. Weil ja bei fehlerhaften Vertragstexten immer die gesetzliche Regelung eintritt. Ok, jetzt spekuliere ich etwas, in dem ich annehme, dass gesetzlich gleich unbefristet ist und die Mieter nach 8 Jahren etvl. gar nicht raus müssen.
ich habe zwar die andere Wortmeldungen auch gelesen, werde mich jedoch nur auf Deine Fragen beschränken. Grundlagen meiner Hinweise sind das Mietrecht und diverse Urteile.
wir möchten den nächsten Mietvertrag auf acht Jahre befristen.
Befristete Verträge erlauben jedoch keine ordentliche
Kündigung während der Laufzeit.
Nach § 575 BGB ist ein befristeter Mietvertrag ohnehin nur zulässig, wenn die Befristung bei Abschluss bereits begründet wird. Zu begründen ist mit Eigenbedarf ( wobei der Name der Person einzutragen ist, die in acht Jahren Eigenbedarf beansprucht - so der Gesetzgeber). Ein weiterer erlaubter Grund für die Befristung ist der beabsichtigte Abbruch der Wohnung, deren vollständigen Umbau oder ein Arbeitsverhältnis. Weitere Gründe sind nach § 575 BGB nicht erlaubt.
Mietverträge, die als Zeitmietverträge deklariert sind, aber keinen Grund für die Befristung enthalten sind unwirksam und gelten als unbefristete Verträge.
Wir möchten aber dem Mieter in
seinen Möglichkeiten nicht einschränken, auch während der
Laufzeit ordentlich kündigen zu können. Reicht dazu die
Streichung der entsprechenden Klausel im Mietvertrag aus?
Hier kann eine andere Lösung gefunden werden. Eine Befristung des Vertrages ist zwar nicht möglich. Jedoch ist gem. Urteil des BGH VIII ZR 81/03 möglich das gesetzliche Kündigungsrecht durch gegenseitige Vereinbarung auszuschliessen. Die Streichung der Klausel reicht nicht aus.
Mieter und Vermieter können vereinbaren, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist der Vertrag nicht gekündigt werden kann. Diese Vereinbarung kann auch eine längere Frist des Vermieters beinhalten.
Es kann daher vereinbart werden, dass der Vermieter z.B. vor Ablauf von acht Jahren nicht ordentlich kündigen wird ( die fristlose Kündigung bleibt immer - wenn berechtigt - erhalten), der Mieter jedoch im Rahmen der gesetzlichen Fristen kündigen jederzeit kündigen kann.
Zu beachten ist hier aber, dass nun ein weiteres Urteil vorliegt, das bei solchen Verträgen bei gleichzeitiger Staffelmiete diese Vereinbarung nicht erlaubt, wenn die Staffelmiete mehr als 4 Jahre betrifft ( BGH VIII ZR 316/03 ).