Nebenkosten, Hausmeister, Grundsteuer

Hallo ihr (hoffentlich) Allwissenden!

Die FAQs haben mir schon ein gutes Sück weiter geholfen, aber die endgültige Klärung ist bei mir leider noch nicht erfolgt…

Aber vielleicht jetzt.

Man stelle sich folgenden Zustand vor (VORSICHT: lang aber vollständig…)

Ein Vermieter erhält jeden Monat mehr als genug Miete. Nachforschungen ergaben, dass die Miete 22% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Stadt sagt, dass es zwar ab 20% eine Ordnungswidrigkeit darstellt, aber trotzdem das öffentliche Interesse an einer Ahndung fehlt.

Damit hat sich der Mieter abgefunden, er ist auch inzwischen ausgezogen.

Nun aber kommt die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr. Der Mieter ist skeptisch und verlangt Einsicht.

Von speziellem Interesse waren folgende Punkte:

  1. Grundsteuer (da es auch Gewerbe im Haus gibt)
  2. Hausmeisterkosten
  3. Treppenhausreinigung

Die Einsicht ergab folgendes:

  1. Die volle Grundsteuer wird auf alle qm des Hauses umgelegt. Angeblich wäre damals das Gewerbe nicht angegeben worden bei der Festsetzung durch das Finanzamt. Wenn der Vermieter das Gewerbe angegeben hätte würde es aktuell für den Wohn-Mieter nicht billiger werden, sondern nur für den Gewerbe-Mieter teurer.
    Der Mieter soll sich also hiermit abfinden.

  2. Die Arbeit des Hausmeisters umfasst folgened wöchentliche Aufgaben:
    -Kontrollgang Treppenhaus und Keller
    -Prüfung der Zeitschaltuhren und Bewegungsmelder
    -Einschalten der gesamten Beleuchtungsanlage
    -Auswechseln defekter Glühbirnen
    -Schliessanlagen überprüfen
    -Reinigung der Hof-, Grün- und anderen Flächen
    -Reinigung der Mülltonnenstellplätze
    -Reinigung der Klingeltableaus

Der Partner des Vermieters ( dieser besitzt 5 Immobilien in der Stadt) hat 2 Hausmeister beschäftigt und stellt dann eine einfache Jahresrechnung über Hausmeistertätigkeiten an den Vermieter.

Dem Hausmeister-Aufgabenprotokoll konnte der Mieter entnehmen, dass freitags von 8-12 Uhr 4 Objekte begutachtet werden müssen. Das ergibt 2 pro Hausmeister und jeweils 2 Stunden Zeit für die aufgeführten Tätigkeiten.

Pro Jahr kostet dies die Mieter eines der vier Häuser 1230 Euro. Umgerechnet auf Stunden, würde dass einen Lohn von ca 12 Euro ausmachen. Ist das gerechtfertigt für diese Aufgaen in einem 8 Parteien Haus? Die konkreten Zahlen sind aufgrund der Rechnung des Ehepartners nicht nachvollziehbar.

  1. 105 Euro kostet auch die Treppenhausreinigung monatlich. Hier wäre nur die Frage ob dies einen angemessenen Preis darstellt?

Ich hoffe, die Ausführungen sind verständlich. Vor allem würde mich Eure Meinung zum Punkt 1) Grundsteuer interessieren und ob es mit dem Hausmeister alles so seine Richtigkeit hat. Vielleicht würde der Mieter ja doch um eine Nachzahlung herumkommen.

Danke für Kritik, Lob und Anmerkungen!

Hallo,

Man stelle sich folgenden Zustand vor (VORSICHT: lang aber
vollständig…)

Ein Vermieter erhält jeden Monat mehr als genug Miete.
Nachforschungen ergaben, dass die Miete 22% über der
ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Stadt sagt, dass es
zwar ab 20% eine Ordnungswidrigkeit darstellt, aber trotzdem
das öffentliche Interesse an einer Ahndung fehlt.

Der Mieter hätte die Miete auf den erlaubten Wert selbst korrigieren können.

Damit hat sich der Mieter abgefunden, er ist auch inzwischen
ausgezogen.

Nun aber kommt die Nebenkostenabrechnung für das vergangene
Jahr. Der Mieter ist skeptisch und verlangt Einsicht.

Von speziellem Interesse waren folgende Punkte:

  1. Grundsteuer (da es auch Gewerbe im Haus gibt)
  2. Hausmeisterkosten
  3. Treppenhausreinigung

Die Einsicht ergab folgendes:

  1. Die volle Grundsteuer wird auf alle qm des Hauses umgelegt.
    Angeblich wäre damals das Gewerbe nicht angegeben worden bei
    der Festsetzung durch das Finanzamt. Wenn der Vermieter das
    Gewerbe angegeben hätte würde es aktuell für den Wohn-Mieter
    nicht billiger werden, sondern nur für den Gewerbe-Mieter
    teurer.
    Der Mieter soll sich also hiermit abfinden.

kann man, muss man nicht so machen, es ist aber nicht verboten

  1. Die Arbeit des Hausmeisters umfasst folgened wöchentliche
    Aufgaben:
    -Kontrollgang Treppenhaus und Keller
    -Prüfung der Zeitschaltuhren und Bewegungsmelder
    -Einschalten der gesamten Beleuchtungsanlage
    -Auswechseln defekter Glühbirnen
    -Schliessanlagen überprüfen

diese Positionen bis hierher sind Verwaltungskosten.

-Reinigung der Hof-, Grün- und anderen Flächen
-Reinigung der Mülltonnenstellplätze
-Reinigung der Klingeltableaus

diese drei Positionen sind umlagefähig

Der Partner des Vermieters ( dieser besitzt 5 Immobilien in
der Stadt) hat 2 Hausmeister beschäftigt und stellt dann eine
einfache Jahresrechnung über Hausmeistertätigkeiten an den
Vermieter.

Gut, das kann er ja,

Dem Hausmeister-Aufgabenprotokoll konnte der Mieter entnehmen,
dass freitags von 8-12 Uhr 4 Objekte begutachtet werden
müssen. Das ergibt 2 pro Hausmeister und jeweils 2 Stunden
Zeit für die aufgeführten Tätigkeiten.

dies sind Verwaltungstätigkeiten. Sie sind nicht umnlagefähig.

Pro Jahr kostet dies die Mieter eines der vier Häuser 1230
Euro. Umgerechnet auf Stunden, würde dass einen Lohn von ca 12
Euro ausmachen.

Dieser Stundenlohn kann akzeptiert werden.

Ist das gerechtfertigt für diese Aufgaen in

einem 8 Parteien Haus? Die konkreten Zahlen sind aufgrund der
Rechnung des Ehepartners nicht nachvollziehbar.

  1. 105 Euro kostet auch die Treppenhausreinigung monatlich.
    Hier wäre nur die Frage ob dies einen angemessenen Preis
    darstellt?

Der Betrag scheint mir nicht überzogen.

Ich hoffe, die Ausführungen sind verständlich. Vor allem würde
mich Eure Meinung zum Punkt 1) Grundsteuer interessieren und
ob es mit dem Hausmeister alles so seine Richtigkeit hat.
Vielleicht würde der Mieter ja doch um eine Nachzahlung
herumkommen.

Da offenbar in den Hausmeisterkosten die Verwaltungskosten enthalten sind, sind die Verwaltungskosten aus der Abrechnung heraus zu rechnen. Hier können bis zu 30 % der Hausmeisterkosten reduziert werden, wenn mehr nachgewiesen werden kann, natürlich der höhere Betrag. Gegen die Grundsteuer wird es keine Widerspruchsmöglichkeit geben.

Gruss Günter

Hallo Markus,
ich bin Beirätin eines 13 Partein Hauses und muß dir sagen, dass bei uns die Hausmeisterkosten jährlich EUR 2700,00 betragen zzgl. Hausmeistertelefon EUR 180,00. Und das sind die umlagefähigen Kosten.
Und wir wohnen „auf dem Lande“, in einem Gebiet, wo die Löhne sehr niedrig sind. Also ich denke die Hausmeisterkosten und auch die Treppenreinigung liegen im üblichen Bereich.
Gruß
Laura

Hallo Laura,

Irrtum, das Hausmeistertelefon dient Verwaltungszwecken und ist nicht notwendig für reine Hausmeistertätigkeiten. Diese Kosten sind nicht umlagefähig und ich vermute mal, wenn schon das Telefon der Umlage dient, dass dann auch die Verwaltungskosten in den Hausmeistterkosten nicht korrekt getrennt werden. Glück gehabt, mein Prüfbereich ist es nicht. Meine Kollegen und ich würden diese Kosten nicht anerkennen.

Hallo Markus,
ich bin Beirätin eines 13 Partein Hauses und muß dir sagen,
dass bei uns die Hausmeisterkosten jährlich EUR 2700,00
betragen zzgl. Hausmeistertelefon EUR 180,00. Und das sind die
umlagefähigen Kosten.
Und wir wohnen „auf dem Lande“, in einem Gebiet, wo die Löhne
sehr niedrig sind. Also ich denke die Hausmeisterkosten und
auch die Treppenreinigung liegen im üblichen Bereich.

Ein Stundenlohn von rd. 10 EURO für Hausmeistertätigkeiten ist durchaus angebracht zzgl. der Kosten an die Bundesknappschaft, Finanzamt und BG.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine Hilfe.

2 Fragen hätte ich noch:

Der Mieter hätte die Miete auf den erlaubten Wert selbst
korrigieren können.

Ist das für die jeweiligen Monate auch noch nachträglich möglich?
Wenn ja, auf welchen Betrag darf man kürzen? 20% über der Vergleichsmiete?

  1. Die volle Grundsteuer wird auf alle qm des Hauses umgelegt.
    Angeblich wäre damals das Gewerbe nicht angegeben worden bei
    der Festsetzung durch das Finanzamt. Wenn der Vermieter das
    Gewerbe angegeben hätte würde es aktuell für den Wohn-Mieter
    nicht billiger werden, sondern nur für den Gewerbe-Mieter
    teurer.
    Der Mieter soll sich also hiermit abfinden.

kann man, muss man nicht so machen, es ist aber nicht verboten

Das heisst der Vermieter hat damals das Haus als reines Wohnhaus angegeben um Steuern zu sparen und das ist in Ordnung ?
Da der (ich glaube er heisst) Aufteilungsbescheid vom Finanzamt nicht einsehbar war, nur der aktuelle Steuerbescheid, ist meine Vermutung, dass er doch getrennte Steuersätze hat. In diesem Bezug ist der Vermieter dem Mieter als sehr gewissenhaft bekannt, der nicht etwas dem Finanzamt unterschlagen würde. (falls doch… nicht verboten?)

Vielleicht hast Du ja noch mal Rat und Tat für meine letzten Fragen.

Schönen Gruss,

derMarkus

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine Hilfe.

2 Fragen hätte ich noch:

Der Mieter hätte die Miete auf den erlaubten Wert selbst
korrigieren können.

Ist das für die jeweiligen Monate auch noch nachträglich
möglich?
Wenn ja, auf welchen Betrag darf man kürzen? 20% über der
Vergleichsmiete?

es dürfen nur 2 % abgezogen werden, denn bis zu 20 % ist eine Überschreitung, auch bei einem Mietspiegel, rechtlich anerkannt. Hier ist eine nach § 812 BGB vorhandene Bereicherung dem Vermieter nachzuweisen und dann kann rückwirkend bis 01.01.2000 der Betrag der Differenz gefordert werden. Bei 2 % sollte aber genau geprüft werden, was zu berücksichtigen ist. Eine geringe Abweichung riecht und Du hast die A----karte gezogen. Also genau überprüfen lassen.

  1. Die volle Grundsteuer wird auf alle qm des Hauses umgelegt.
    Angeblich wäre damals das Gewerbe nicht angegeben worden bei
    der Festsetzung durch das Finanzamt. Wenn der Vermieter das
    Gewerbe angegeben hätte würde es aktuell für den Wohn-Mieter
    nicht billiger werden, sondern nur für den Gewerbe-Mieter
    teurer.
    Der Mieter soll sich also hiermit abfinden.

kann man, muss man nicht so machen, es ist aber nicht verboten

Das heisst der Vermieter hat damals das Haus als reines
Wohnhaus angegeben um Steuern zu sparen und das ist in Ordnung
?
Da der (ich glaube er heisst) Aufteilungsbescheid vom
Finanzamt nicht einsehbar war, nur der aktuelle
Steuerbescheid, ist meine Vermutung, dass er doch getrennte
Steuersätze hat. In diesem Bezug ist der Vermieter dem Mieter
als sehr gewissenhaft bekannt, der nicht etwas dem Finanzamt
unterschlagen würde. (falls doch… nicht verboten?)

Jedes Verschweigen eines Vermögensvorteils zum Nachteil der Allgemeinheit ( des Staates ) ist grundsätzlich nicht korrekt.

Gruss Günter