angenommen ein Mieter möchte seine Wohnung kündigen und hat mit dem Vermieter mündlich (ohne Zeugen) vereinbart, dieser Mieter könne bei vorzeitigem Auszug (vor Ablauf der 3 Monate Kü.frist) einen Nachmieter stellen. Nun denken wir uns mal, es habe vorher einigen Ärger zwischen Mieter und Vermieter gegeben (wg. anderer Dinge) und der Mieter traue dem Vermieter zu, dieses zuzusichern und bei Nichtgefallen der Nachmieter (oder warum auch immer) seine Zusage zurückzuziehen.
Am liebsten würde der Mieter also in seinem Kündigungsschreiben die Nachmieterregelung ansprechen und damit schriftlich fixieren. Würde es ausreichen, im Kundigungsschreiben auf die mündliche Absprache hinzuweisen und könnte sich der Mieter im Falle des Falles darauf beziehen oder müsste der Vermieter die Nachmieterregelung schriftlich bestätigen, so dass diese im Zweifelsfalle rechtssicher wäre.
Hoffentlich konnte ich den fiktiven Fall so schildern, dass ihr etwas damit anfangen könnt.
In Erwartung erhellender Antworten und mit Dank!
Xelya
Es gibt keine Nachfolgeregelung im Mietrecht. Wenn ein befristeter Vertrag fertig ist, kann der Besitzer der Wohnung diese weitervermieten an wen er will.
selbstverständliche gelten auch mündliche Vereinbarungen, ohne Zeugen aber schlecht zu beweisen.
Ich würde einfach fristgemäß kündigen, mich auf die mündliche Vereinbarung einen Nachmieter, zwecks vorzeitigem Auszugs stellen zu dürfen beziehen und diesen mit gewünschtem Mietbeginn gleich in der Kündigung benennen. Oder wenn noch keiner vorhanden ist, die Benennung ankündigen.
Jetzt um schriftliche Bestätigung der mündlichen Vereinbarung zu bitten halte ich für unklug. Warum den Vermieter darauf stoßen? Vielleicht will er ja auch die Zusage einhalten.
angenommen ein Mieter möchte seine Wohnung kündigen und hat
mit dem Vermieter mündlich (ohne Zeugen) vereinbart, dieser
Mieter könne bei vorzeitigem Auszug (vor Ablauf der 3 Monate
Kü.frist) einen Nachmieter stellen. Nun denken wir uns mal, es
habe vorher einigen Ärger zwischen Mieter und Vermieter
gegeben (wg. anderer Dinge) und der Mieter traue dem Vermieter
zu, dieses zuzusichern und bei Nichtgefallen der Nachmieter
(oder warum auch immer) seine Zusage zurückzuziehen.
Oder er wird sich nicht erinnern. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses - auch durch Stellung eines Nachmieters - sollte stets schriftlich vereinbart werden. Ich gebe aber zu bedenken, dass der Vermieter das Recht hat bis zu drei Monaten ( bei Verträgen die mit Dreimonatsfrist gekündigt werden können also fast sinnlos ) sich Zeit mit der Prüfung eines Nachmieters zu lassen. Die Vereinbarung der Nachmieterstellung ist praktisch nur sinnvoll, wenn es längere Kündigungsfristen sind - also bei Altverträgen.
Am liebsten würde der Mieter also in seinem
Kündigungsschreiben die Nachmieterregelung ansprechen und
damit schriftlich fixieren.
Sollte auch gemacht werden mit der Bitte sich bis zum ( ca. 14 Tage ) bitte auch schriftlich zu äussern. Alles andere oder sich auf etwas verlassen wollen, kostet möglicherweise viel Geld.
Würde es ausreichen, im
Kundigungsschreiben auf die mündliche Absprache hinzuweisen
und könnte sich der Mieter im Falle des Falles darauf beziehen
oder müsste der Vermieter die Nachmieterregelung schriftlich
bestätigen, so dass diese im Zweifelsfalle rechtssicher wäre.
Ja, der Vermieter muss dann innerhalb einer angemessenen Frist - etwa innerhalb von zwei Wochen - der Kündigung in dieser Form widersprechen und erklären, dass er keinen Nachmieter erlaubt.
Kundigungsschreiben auf die mündliche Absprache hinzuweisen
und könnte sich der Mieter im Falle des Falles darauf beziehen
oder müsste der Vermieter die Nachmieterregelung schriftlich
bestätigen, so dass diese im Zweifelsfalle rechtssicher wäre.
Ja, der Vermieter muss dann innerhalb einer angemessenen Frist
etwa innerhalb von zwei Wochen - der Kündigung in dieser
Form widersprechen und erklären, dass er keinen Nachmieter
erlaubt.
Das hatte ich gehofft, dass es sich so verhält
Damit ich das richtig verstehe… der Mieter könnte also schreiben „Ich kündige zum nächstmöglichen Termin und stelle - wie telefonisch vereinbart - zum xx.xx. drei geeignete Nachmieter.“
Würde der Vermieter der Kündigung in dieser Form innerhalb einer angemessenen Frist nicht widersprechen, wäre damit die Nachmieterregelung akzeptiert.
Genau
Danke für die Antwort.
es handelt sich in deisem fiktiven Fall nicht um einen befristeten Vertrag sondern es geht darum, dass eine dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten werden würde.
selbstverständliche gelten auch mündliche Vereinbarungen, ohne
Zeugen aber schlecht zu beweisen.
Eben *seufz*… und selbst wenn jemand am Telefon mitgehört hätte, wäre das ja auch so eine Sache, wenn der Gesprächspartner nicht wüsste, dass da jemand mithört…
Ich würde einfach fristgemäß kündigen, mich auf die mündliche
Vereinbarung einen Nachmieter, zwecks vorzeitigem Auszugs
stellen zu dürfen beziehen und diesen mit gewünschtem
Mietbeginn gleich in der Kündigung benennen. Oder wenn noch
keiner vorhanden ist, die Benennung ankündigen.
So würde es der Mieter wohl machen
Jetzt um schriftliche Bestätigung der mündlichen Vereinbarung
zu bitten halte ich für unklug. Warum den Vermieter darauf
stoßen? Vielleicht will er ja auch die Zusage einhalten.
Ja eben, das war die Unsicherheit
Danke für deine Antwort, ich seh schon klarer jetzt.
Kundigungsschreiben auf die mündliche Absprache hinzuweisen
und könnte sich der Mieter im Falle des Falles darauf beziehen
oder müsste der Vermieter die Nachmieterregelung schriftlich
bestätigen, so dass diese im Zweifelsfalle rechtssicher wäre.
Ja, der Vermieter muss dann innerhalb einer angemessenen Frist
etwa innerhalb von zwei Wochen - der Kündigung in dieser
Form widersprechen und erklären, dass er keinen Nachmieter
erlaubt.
ja, denn wenn der Vermieter dies mündlich zusagt und hier wird er schriftlich auf die mündliche Zusage hingewiesen, muss er dieser schriftlich widersprechen, wenn er sie nicht akzeptiert. Lediglich rate ich, dass statt „zum xx.xx.xx drei geeignete“ ersatzweise steht „einen geeigneten Ersatzmieter“. Dieser Satz beinhaltet, dass auch mehr als drei Nachmietinteressenten mitgeteilt werden können, aber auch weniger, wenn sie die Vertragsverpflichtungen erfüllen.
Das hatte ich gehofft, dass es sich so verhält
Damit ich das richtig verstehe… der Mieter könnte also
schreiben „Ich kündige zum nächstmöglichen Termin und stelle -
wie telefonisch vereinbart - zum xx.xx. drei geeignete
Nachmieter.“
Würde der Vermieter der Kündigung in dieser Form innerhalb
einer angemessenen Frist nicht widersprechen, wäre damit die
Nachmieterregelung akzeptiert.