Fleck in Auslegware

Hallo Forum,

man stelle sich vor, dass vor Neubezug einer Wohnung der Teppichbelag komplett erneuert wurde. Nach nur 6 Monaten Mietdauer zieht der Mieter bereits aus. Bei der Wohnungsrückgabe steht ein großer Karton im Wohnzimmer. Im Übergabeprotokoll wird bestätigt, dass die Wohnung ohne Mängel zurückgegeben wird.

Der 1. Mietinteressent bemängelt gleich einen großen Fleck im Wohnzimmerteppich, just an der Stelle, wo damals der große Karton gestanden hat.

Der Hausmeister, der nun gegenüber der Hausverwaltung ein schlechtes Gewissen hat, weil er auf den Kartontrick reingefallen ist, versucht mit verschiedenen Mitteln den Fleck wegzukriegen. Auch die Reinigung durch eine Fachfirma bringt nicht den gewünschten Erfolg.

Jetzt sind schon über 3 Monate vergangen. Hat der Vermieter noch eine Möglichkeit den Mieter zur Mangelbeseitigung aufzufordern, ggf. Kostenbeteiligung bei Neuverlegung?

Wie sieht es mit den Reinigungskosten durch die Fachfirma aus?

Gruß Reni

Hi,
ich denke mal, das der Ex - Mieter für keine Kosten mehr herangezogen werden kann. Während der Wohnungsübergabe war ja Gelegenheit gegeben, seitens des Vermieters oder seines Vertreters, zu kontrollieren, ob die Wohnung einwandtfrei zurückgegeben wird. Wenn diese Kontrolle nicht richtig ausgeführt wurde, ist es ein Versäumnis des Vermieters.
Ob der Fleck vom Ex Mieter verursacht wurde und vorsätzlich unter dem Karton versteckt wurde, ist außerdem ne Beweissache. Das wird wohl schwierig werden, im nachhinein, wenn schon bestätigt wurde, das er die Wohnung „sauber“ übergeben hat.

Vielleicht kann man den Fleck ausstanzen und dieses Teil dann durch ein Stück neuen Teppich, gleicher Sorte, ersetzen. ?
dex

Hi dex,

danke für Deine Meinung.

Ob der Fleck vom Ex Mieter verursacht wurde und vorsätzlich
unter dem Karton versteckt wurde, ist außerdem ne Beweissache.

Dann lassen wir das mal als Warnung für alle Vermieter stehen.

Vielleicht kann man den Fleck ausstanzen und dieses Teil dann
durch ein Stück neuen Teppich, gleicher Sorte, ersetzen. ?

Du kennst wohl Mieter nicht. Was bei der Rückgabe „total ok“ ist, ist beim Einzug ne absolute Zumutung :wink:

Gruß Reni

Hallo Reni,

man stelle sich vor, dass vor Neubezug einer Wohnung der
Teppichbelag komplett erneuert wurde. Nach nur 6 Monaten
Mietdauer zieht der Mieter bereits aus. Bei der
Wohnungsrückgabe steht ein großer Karton im Wohnzimmer. Im
Übergabeprotokoll wird bestätigt, dass die Wohnung ohne Mängel
zurückgegeben wird.

Der 1. Mietinteressent bemängelt gleich einen großen Fleck im
Wohnzimmerteppich, just an der Stelle, wo damals der große
Karton gestanden hat.

Der Hausmeister, der nun gegenüber der Hausverwaltung ein
schlechtes Gewissen hat, weil er auf den Kartontrick
reingefallen ist, versucht mit verschiedenen Mitteln den Fleck
wegzukriegen. Auch die Reinigung durch eine Fachfirma bringt
nicht den gewünschten Erfolg.

Jetzt sind schon über 3 Monate vergangen. Hat der Vermieter
noch eine Möglichkeit den Mieter zur Mangelbeseitigung
aufzufordern, ggf. Kostenbeteiligung bei Neuverlegung?

Wie sieht es mit den Reinigungskosten durch die Fachfirma aus?

Grundsätzlich hat der bisherige Mieter in diesem Fall keinerlei Kosten zu tragen. Hier spielt es sogar keine Rolle, wenn der Mieter den Schaden verursacht haben sollte. Den Murks des Hausmeisters hat dieser ohnehin selbst auszubaden.

Die Begründung, weshalb nichts geschuldetz ist, der Vermieter nichts verlangen kann, liegt im Übergabeprotokoll. Der Vermieter/sein Vertreter hat eine Wohnungsübergabe sorgfältig vorzunehmen. Er hat soviel Sorgfalt walten zu lassen, dass jeder Mangel im Übergabeprotokoll festgehalten wird. Versäumt der Vermieter/Verwalter es, einen Mangel im Protokoll aufzunehmen oder behauptet er , er habe den Mangel erst später erkannt, so trifft ihn ( den Vermieter) ein Verschulden. Nach der Wohnungsübergabe kann der Vermieter keine weiteren Mängel geltend machen.

Der BGH hat unter WM NJW 83, 446; festgestellt, dass der Mieter für Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll enthalten sind, nicht haftet. Das LG Braunschweig WM 97, 470 hat ferner festgehalten, dass der Vermieter in solchen Fällen auch nicht behaupten kann, er habe bei der Wohnungsübergabe die Mängel nicht erkennen können.

Gruss Günter

Der BGH hat unter WM NJW 83, 446; festgestellt, dass der
Mieter für Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll enthalten
sind, nicht haftet. Das LG Braunschweig WM 97, 470 hat ferner
festgehalten, dass der Vermieter in solchen Fällen auch nicht
behaupten kann, er habe bei der Wohnungsübergabe die Mängel
nicht erkennen können.

Hallo Günter,

danke für den Hinweis.

Interessant wäre nun, ob dass dann auch umgekehrt gilt? Also der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll Mängelfreiheit und meldet nach Einzug Mängel, z. B. Flecken im Teppichbelag, die erst bei eingeschaltetem Licht besonders auffallen würden.

Gruß Reni

Der BGH hat unter WM NJW 83, 446; festgestellt, dass der
Mieter für Mängel, die nicht im Übergabeprotokoll enthalten
sind, nicht haftet. Das LG Braunschweig WM 97, 470 hat ferner
festgehalten, dass der Vermieter in solchen Fällen auch nicht
behaupten kann, er habe bei der Wohnungsübergabe die Mängel
nicht erkennen können.

Hallo Günter,

danke für den Hinweis.

Interessant wäre nun, ob dass dann auch umgekehrt gilt? Also
der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll Mängelfreiheit und
meldet nach Einzug Mängel, z. B. Flecken im Teppichbelag, die
erst bei eingeschaltetem Licht besonders auffallen würden.

Hallo,

wenn ein Mieter die ordnungsgemässe Übernahme der Wohnung bestätigt und nach dem Einzug einen Mangel meldet, hat er genauso eine geringe Chance wie der Vermieter im Umkehrfall. Ganz abgesehen davon, dass letztlich bei Einzug der Mangel auch entstanden sein kann. Um es hier mal ganz klar darzustellen.

Sowohl Mieter wie Vermieter haften dann selbst, wenn sie eine Wohnung übernehmen und nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Niemand kann eine Wohnung übernehmen - gerade im Herbst und Winter oft nach 16 Uhr teilweise sogar schon früher - wenn in der Wohnung kaum Licht ist oder nur mit Licht eine Wand betrachtet werden kann. Fehlt das Licht sogar, gibt es für Mieter und Vermieter nur eine Lösung. Es muss die Übergabe abgebrochen werden bis die Lichtverhältnisse eine Kontrolle zulassen. Daher sollte man nicht nur bei fehlenden Licht keine Wohnungsübergaben/Besichtigungen vornehmen sondern auch wenn es draussen regnet und so dunkel ist, dass nur durch künstliches Licht eine Wand besehen werden kann.

In solchen Fällen muss man sich dann ohnehin etwa im 45 Grad-Winkel und auf eien Entfernung von mindestens zwei Metern von allen Seiten zum Licht stellen. Dann kann man auch schon größere Schatten in den Malerarbeiten erkennen.

Wir nehmen z.B. ab Herbst, sobald die Lichtverhältnisse es nicht zulassen, keine Wohnungsübergabe nach 16 Uhr, im Winter ab 15.00 wahr.

Gruss Günter