schönheitsreparaturen

hallo,
nach diversen zeitungsberichten hat der VII. ziv-senat des bgh am 29.07.2004 seine Rspr. zu Schönheitsreparaturen teilweise aufgegeben und hält jetzt nicht mehr starre fristenpläne für wirksam sondern nur noch bedarfsklauseln. Hat bereits irgendjemand den orginaltext dieses urteils ?
vielen dank astrachan

Hallo Andrè

dieses Urteil findest Du unter http://www.bundesgerichtshof.de. Dort gibt es die Spalte „Aktuelle Urteile“ Suchen musst Du dann nach dem Urteil VIII ZR 361/03 oder VIII ZR 308/02. Angesichts der rund sechs neune Urteile des BGH innerhalb weniger Wochen kannst Du Dich melden, wenn es nicht die richtigen Urteile sein sollen. Aber Achtung. In diesen Urteilen stecken besondere Tücken, die besondere Tatbestände berücksichtigen.

Gruss Günter

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hallo günter,

vielen dank. das war sehr hilfreich. wenn ich den premiumdienst hätte, würde ich dir dafür nen sternchen geben !!! ich habe die meisten urteil gelesen und wüsste evtl. noch gerne, ob du folgende einschätzung teilst, soweit dir das jetz nicht zu spezfisch wird:

Zumindest ausdrücklich hat all das nichts daran geändert, dass

1.) quotenmäßige kostrentragungsklauseln bei auszug nach wie vor selbst dann wirksam sind, wenn sie mit einem starren fristenplan gekoppelt werden.

und dass

2.) es sich dabei - gerade anders als bei dem anspruch auf schönheitsreparaturen als solchem - nicht um einen schadensersatzanspruch handelt, so dass es auch wegen der geltendmachung des quotenmässigen anteils nach auszug nicht der fristsetzung mit ablehnungsnadrohung bedarf.

bin gespannt auf deine einschätzung

liebe grüße astrachan

Hallo Wolfgang,

Zumindest ausdrücklich hat all das nichts daran geändert, dass

1.) quotenmäßige kostrentragungsklauseln bei auszug nach wie
vor selbst dann wirksam sind, wenn sie mit einem starren
fristenplan gekoppelt werden.

richtig, denn durch die Quotenklausel werden alle übrigen Vereinbarungen, die über die Quote hinausgehen, da sie ohnehin im Widersapruch zu der Klausel sind, nicht angewandt. Nach der Rspr. ist die für den Mieter günstigste Vereinbarung zu nehmen, hier also z.B. die Quote.

und dass

2.) es sich dabei - gerade anders als bei dem anspruch auf
schönheitsreparaturen als solchem - nicht um einen
schadensersatzanspruch handelt, so dass es auch wegen der
geltendmachung des quotenmässigen anteils nach auszug nicht
der fristsetzung mit ablehnungsnadrohung bedarf.

Schönheitsreparaturen sind nicht als Schadenersatzanspruch zu sehen. Bei der Ausführung der Quotenklausel bedarf es keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Der Mieter unterschreibt hier, dass er anteilig die Kosten trägt. Zwar kann er selbst malern. Tut er das nicht, wird eine Klausel automatisch wirksam und es muss eine Kostenvoranschlag eingeholt werden auf dessen Grundlage dann abgerechnet wird.

Gruss Günter

Hallo Günther,
vielen dank !
mfg astrachan