Müßte man das dulden?

Hallo,
habe noch ein Anliegen, dessen Antwort mich stark interessiert.

Wenn man seine Wohnung ganz normal gekündigt hat und nun Leute zur Wohnungsbesichtigung kommen (Nachmieter), unter diesen Leuten aber nun auch ein Nachbar ist aus eigenem Hause, mit den man total zerstritten ist bis zur Anzeigendrohung usw., muss man einen solchen Interessenten dann auch zur Besichtigung in die Wohnung lassen. ?

Wenn doch, kann man dann verlangen, das er die Wohnung erst besichtigt, sobald diese leer geräumt ist, da es ihn nichts angeht,
wie man möbiliert wohnt, ect. ?

Danke im voraus
Howy

Der müsste schon eine Straftat gegen Sie begangen haben um Ihn am betreten zu hindern.
Nur Zerstritten reicht nicht.
Hier gehabt Mieter / Nachbar heillos zerstritten - bis zum ungeklärten Katzenmord.
Vermieter nimmt diesen Nachbarn als Zeugen zur Wohnungsübergabe
Mieter weigert sich.
Vermieter nimmt Gutachter
Amtsgericht Mieter zahlt das Gutachten.
Mieter hätte die Besichtigung zulassen müssen.
Übersetzen Sie dies auf Ihre Sache.
MfG
Jakob

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Nicht ganz klar
Hallo Howy,

Wenn man seine Wohnung ganz normal gekündigt hat und nun Leute
zur Wohnungsbesichtigung kommen (Nachmieter), unter diesen
Leuten aber nun auch ein Nachbar ist aus eigenem Hause, mit
den man total zerstritten ist bis zur Anzeigendrohung usw.,
muss man einen solchen Interessenten dann auch zur
Besichtigung in die Wohnung lassen. ?

Mir ist aus Deiner Schilderung leider nicht klar, ob der Mietvertrag zum Zeitpukt der Besichtigung schon beendet ist, oder ob er erst gekündigt wurde (also in absehbarer Zeit beendet sein wird). Da die Wohnung noch möbliert ist, gehe ich mal davon aus, dass sie noch (rechtmäßig) bewohnt wird, der Mietvertrag also noch läuft (wenn auch zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt).
In diesem Fall musst Du überhaupt keine Leute zur Wohnungsbesichtigung hereinlassen. Und Du kannst natürlich auch bestimmten Leuten die Besichtigung verweigern.

Grüße,

Anwar

In diesem Fall musst Du überhaupt keine Leute zur
Wohnungsbesichtigung hereinlassen. Und Du kannst natürlich
auch bestimmten Leuten die Besichtigung verweigern.

Was dich aber unter Umständen Schadensersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter macht (bei verspäteter Weitervermietung) wenn bezüglich Nachmieterbesichtigung etwas im Mietvertrag steht. Vgl. Urteil LG Berlin 61 S 95/00 vom 4.12.2000

Gruß Ivo

Hallo Ivo,

Was dich aber unter Umständen Schadensersatzpflichtig
gegenüber dem Vermieter macht (bei verspäteter
Weitervermietung) wenn bezüglich Nachmieterbesichtigung etwas
im Mietvertrag steht. Vgl. Urteil LG Berlin 61 S 95/00 vom
4.12.2000

Hui, zugegeben, ich wohne erst in meiner dritten Mietwohnung, aber so ein Passus ist mir noch nicht begegnet. Dass man mit speziellen Klauseln Verträge verändern kann, sollte jawohl klar sein, immerhin herrscht Vertragsfreiheit. Ich gehe aber davon aus, dass solche speziellen Klauseln dann in der Anfrage erwähnt werden.

Grüße,

Anwar

gehe aber
davon aus, dass solche speziellen Klauseln dann in der Anfrage
erwähnt werden.

Hallo Anwar,

ich gehe nicht davon aus.
Insbesondere da meiner Erfahrung nach kaum jemand seinen Mietvertrag wirklich kennt.

Abgesehen davon steht dem Vermieter bei konkret begründetem Anlass ein Anspruch auf Gestattung des Zutritts zu den Mieträumen zu.
Dies dürfte im Falle der Nachmietersuche durchaus der Fall sein.

Allerdings geht das nicht ohne Terminabsprachen mit dem Mieter.

Gruß Ivo

Vermieter und zukünftige Mieter
Hallo Ivo,

ich gehe nicht davon aus.

Dann kann man gar keine Antworten mehr geben.

Insbesondere da meiner Erfahrung nach kaum jemand seinen
Mietvertrag wirklich kennt.

Bei mir liegt der zu hause im Schrank, da hätte ich als erstes mal nachgeguckt.

Abgesehen davon steht dem Vermieter bei konkret begründetem
Anlass ein Anspruch auf Gestattung des Zutritts zu den
Mieträumen zu.
Dies dürfte im Falle der Nachmietersuche durchaus der Fall
sein.

ja, dem Vermieter steht eine Gestattung des Zutritts zu. Meinetwegen auch noch evt. benötigten Handwerkern und Architekten. Aber ca. 500 Leute, die die Wohnung besichtigen wollen, sind damit IMHO nicht gemeint.

Grüße,

Anwar

Hallo Anwar,

In diesem Fall musst Du überhaupt keine Leute zur
Wohnungsbesichtigung hereinlassen. Und Du kannst natürlich
auch bestimmten Leuten die Besichtigung verweigern.

Hm, wozu ist dann eine Kündigungsfrist überhaupt gut, wenn während dieser keine Wohnungsbesichtigungen zwecks Neuvermietung durchgeführt werden? :wink:

Also ich hatte noch nie einen Mietvertrag wo nicht irgendwo gestanden hätte, dass der Vermieter bei berechtigtem Interesse (z. B. Wohnungsbesichtigungen zwecks Neuvermietung, Haus-/Wohnungsverkauf etc.) die Wohnung nach vorheriger Terminvereinbarung betreten darf. Das Ganze natürlich im angemessenen Maße. Was angemessen ist weiß ich allerdings auch nicht :wink:

Gruß Reni

Hallo,

Wenn man seine Wohnung ganz normal gekündigt hat und nun Leute
zur Wohnungsbesichtigung kommen (Nachmieter), unter diesen
Leuten aber nun auch ein Nachbar ist aus eigenem Hause, mit
den man total zerstritten ist bis zur Anzeigendrohung usw.,
muss man einen solchen Interessenten dann auch zur
Besichtigung in die Wohnung lassen. ?

Mir ist aus Deiner Schilderung leider nicht klar, ob der
Mietvertrag zum Zeitpukt der Besichtigung schon beendet ist,
oder ob er erst gekündigt wurde (also in absehbarer Zeit
beendet sein wird). Da die Wohnung noch möbliert ist, gehe ich
mal davon aus, dass sie noch (rechtmäßig) bewohnt wird, der
Mietvertrag also noch läuft (wenn auch zu einem bestimmten
Zeitpunkt gekündigt).
In diesem Fall musst Du überhaupt keine Leute zur
Wohnungsbesichtigung hereinlassen. Und Du kannst natürlich
auch bestimmten Leuten die Besichtigung verweigern.

Ein Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat, dem Vermieter die Weitervermietung zu ermöglichen. Hierzu bedarf es der Besichtigung der Wohnung durch Interessenten. Der Mieter muss - nach rechtzeitiger Ankündigung - bei Berufstätigen geht man von mindestens drei-vier Tagen aus - dem Vermeiert Termien zur Besichtigung ermöglichen. Weigert sich der Mieter und entsteht dem Vermieter mangels Weitervermietung ein Vermögensschaden macht sich der ausziehende Mieter haftbar.

Gruss Günter

Hallo,

um Wiederholungen zu vermeiden, sehe Dir meinen Hinweis nach Anwar an. Du musst - leider - auch diesem Mietinteressenten den Zugang mit dem Vermieter ermöglichen.

Gruss Günter

Hallo Anwar,

Ivo hat Urteile genannt. Sie sind gültig.

Abgesehen davon steht dem Vermieter bei konkret begründetem
Anlass ein Anspruch auf Gestattung des Zutritts zu den
Mieträumen zu.
Dies dürfte im Falle der Nachmietersuche durchaus der Fall
sein.

ja, dem Vermieter steht eine Gestattung des Zutritts
zu. Meinetwegen auch noch evt. benötigten Handwerkern und
Architekten. Aber ca. 500 Leute, die die Wohnung besichtigen
wollen, sind damit IMHO nicht gemeint.

Du hast einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Interessenten vorsortiert. Auch kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter bei seinen Besichtigungen sich auf einige Interessenten beschränkt und vor allem haben nicht alle zusammen etwas in der Wohnung zu suchen.

Gruss Günter

Nachfrage
Hallo Günter,

ich will nicht rechthaberisch erscheinen, aber so ganz einleuchten will mir die ganze Sache nicht. Daher einige Nachfragen.

Ein Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, wenn er das
Mietverhältnis gekündigt hat, dem Vermieter die
Weitervermietung zu ermöglichen.

Woraus leitest Du diese „grundsätzliche Verpflichtung“ ab? Ich habe ein wenig gegoogelt, aber außer Allgemeinphrasen und einigen Urteilen nichts gefunden. Urteile sind aber aus zweierlei Grund nicht aussagekräftig:

  1. Kennen wir die Umstände, die zu diesen Urteilen geführt haben nicht.
  2. Haben Urteile im deutschen Recht keine bindende Wirkung für andere Fälle.
    Dann habe ich mich über das BGB 535ff hergemacht und auch nichts über Wohnungsbesichtigungen gefunden, lediglich über (die von mir bereits erwähnten) Renovierungsmaßnahmen.
    Über eine Aufklärung in dieser Sache würde ich mich freuen.

Grüße,

Anwar

Hallo,

ich will nicht rechthaberisch erscheinen, aber so ganz
einleuchten will mir die ganze Sache nicht. Daher einige
Nachfragen.

Ein Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, wenn er das
Mietverhältnis gekündigt hat, dem Vermieter die
Weitervermietung zu ermöglichen.

Woraus leitest Du diese „grundsätzliche Verpflichtung“ ab? Ich
habe ein wenig gegoogelt, aber außer Allgemeinphrasen und
einigen Urteilen nichts gefunden. Urteile sind aber aus
zweierlei Grund nicht aussagekräftig:

  1. Kennen wir die Umstände, die zu diesen Urteilen geführt
    haben nicht.
  2. Haben Urteile im deutschen Recht keine bindende Wirkung für
    andere Fälle.
    Dann habe ich mich über das BGB 535ff hergemacht und auch
    nichts über Wohnungsbesichtigungen gefunden, lediglich über
    (die von mir bereits erwähnten) Renovierungsmaßnahmen.
    Über eine Aufklärung in dieser Sache würde ich mich freuen.

Hallo,

nennen wir sie mal „allgemeine Rechtsgrundsätze“. Diese besagen, dass jemand einem anderen weder absichtlich, grob fahrlässig noch fahrlässig eine Schaden zufügen darf und wenn, dass er sich dann schadenersatzpflichtig macht. Sie besagen auch, dass jeder Bürger selbst und gegenüber anderen dafür zu sorgen hat, dass wirtschaftliche Schäden so gering wie möglich gehalten werden. Hieraus ist die Verpflichtung des Mieters, an der Nachvermietung mitzuwirken, diese zumindest nicht zu behindern, deutlich ablesbar.

Gruss Günter

Hallo Günter,

zunächst einmal vielen Dank für Deine Antwort, die mich aber leider nicht ganz überzeugt, denn:

nennen wir sie mal „allgemeine Rechtsgrundsätze“. Diese
besagen, dass jemand einem anderen weder absichtlich, grob
fahrlässig noch fahrlässig eine Schaden zufügen darf und wenn,
dass er sich dann schadenersatzpflichtig macht.

So einen Rechtsgrundsatz gibt es überhaupt nicht. Wer jemandem widerrechtlich Schaden zufügt, der ist zu Schadenersatz verpflichtet. Sonst würde z.B. unsere gesamte Marktwirtschaft nicht funktionieren.
Ich werde mich da wohl leider anderweitig informieren müssen. Dennoch vielen Dank für Deine Mühe.

Grüße,

Anwar

Hallo Anwar,

So einen Rechtsgrundsatz gibt es überhaupt nicht. Wer jemandem
widerrechtlich Schaden zufügt, der ist zu Schadenersatz
verpflichtet. Sonst würde z.B. unsere gesamte Marktwirtschaft
nicht funktionieren.
Ich werde mich da wohl leider anderweitig informieren müssen.
Dennoch vielen Dank für Deine Mühe.

Dann tue es. Es hindert niemand sich anderweitig zu informieren. Ich habe auch nicht behauptet, dass dieser Rechtsgrundsatz, wie es einige in anderen Rechtsgebieten gibt, hier so zu nennen ist, habe hingewiesen „nennen wir es …“ .

Trotzdem darf ich Dich auf § 535 BGB Rd. 154 Kommentar Mietrecht Schmidt - Futterer aufmerksam machen. Ich habe eigentlich erwartet, dass Du diesen Kommentar kennst.

Gruss Günter