Kündigung - gesetzlich und Fristen gleichzeitig

Neulich las ich in einem Mietvertrag folgendes zur Kündigungsfrist:
Vertrag auf unbestimmte Dauer:

Zitat: Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1.4.1997 Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese beträgt 3 Monate, wenn im Zeitpunkt der Kündigungser-klärung die Mieträume weniger als 5 Jahre überlassen sind; 6 Monate, wenn sie 5, aber weniger als 8 Jahre überlassen sind; 9 Monate, wenn sie 8, aber weniger als 10 Jahre überlassen sind; 12 Monate, wenn sie 10 Jahre oder länger überlassen sind. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen und bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.

Welche Frist würde denn nun gelten, würde der Mieter kündigen wollen?
Die gesetzliche Frist ist ja nunmal heute eine andere, könnte er die nach dem nachfolgenden Text angegebenen Fristen einfach ignorieren?

Hallo Gunda,

Vertrag auf unbestimmte Dauer:

Zitat: Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1.4.1997 Es läuft
auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese
beträgt 3 Monate, wenn im Zeitpunkt der Kündigungser-klärung
die Mieträume weniger als 5 Jahre überlassen sind; 6 Monate,
wenn sie 5, aber weniger als 8 Jahre überlassen sind; 9
Monate, wenn sie 8, aber weniger als 10 Jahre überlassen sind;
12 Monate, wenn sie 10 Jahre oder länger überlassen sind. Die
Kündigung muß schriftlich erfolgen und bis zum dritten Werktag
des ersten Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.

Welche Frist würde denn nun gelten, würde der Mieter kündigen
wollen?
Die gesetzliche Frist ist ja nunmal heute eine andere, könnte
er die nach dem nachfolgenden Text angegebenen Fristen einfach
ignorieren?

Die Dreimonatsfrist gilt für Mietverträge, die ab dem 01.09.2001 geschlossen wurden oder für Altverträge, wo hingewiesen wird, dass das Gesetz gilt, ohne dass eine Aufzählung nach Jahren abgedruckt ist.

Ein Mietverhältnis, wie von Dir beschrieben, dauert derzeit sieben Jahre, also ist eine sechs-monatige Kündigungsfrist einzuhalten.

Mir fällt in der Praxis auf, dass viele Mieter und Vermieter die neuen Urteile nicht kennen. Ein Mieter kann also durchaus versuchen mit der Drei-Monatsfrist zu kündigen und den Vermieter bitten, den genannten Kündigungstermin schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Vermieter den genannten Termin ( obwohl es sechs Monate sein müssten) gilt die Zusage. Nur ein Tipp. Man sollte dem Vermieter dann nicht nach Erhalt mitteilen, dass er „aufs Kreuz gelegt wurde“, auch nicht die ganze Nachbarschaft informieren, dass „der Vermieter nichts bemerkt“ hat, denn auch solche Fälle gibt es.

Gruss Günter

… ohne dass eine Aufzählung nach Jahren abgedruckt ist.

Genau das ist der fragliche Punkt für mich, immerhin ist ja zuerst von der gesetzlichen Kündigungsfrist die Rede und erst dann kommt diese Staffelung der Fristen, die damals zwar vielleicht den gesetzlichen Bestimungen entsprach, aber eben nicht mehr den heutigen.
Hast du eine Quelle für diese Info?

Gruß
Gunda

… ohne dass eine Aufzählung nach Jahren abgedruckt ist.

Genau das ist der fragliche Punkt für mich, immerhin ist ja
zuerst von der gesetzlichen Kündigungsfrist die Rede und erst
dann kommt diese Staffelung der Fristen, die damals zwar
vielleicht den gesetzlichen Bestimungen entsprach, aber eben
nicht mehr den heutigen.
Hast du eine Quelle für diese Info?

BGH VIII ZR 240/02 vom 18.06.2003 nachzulesen über http://www.bundesgerichtshof.de - Entscheidungen 2003 aufrufen und dieses AZ anklicken. Acrobat Reader sollte installiert sein.

Gruss Günter