Fehlende Rücktrittserklärung seitens des Mieters

Hallo,

kurz zur Vorgeschichte:

  • Mieter sagt einer Wohnung zum 15.08 zu (unter mehreren Zeugen ca. vier Wochen vorher)
  • Verträge in zweifacher Ausfertigung vom Vermieter unterschrieben dem Mieter zugesandt
  • Warten auf Antwort vom Mieter - Keine Reaktion
  • Anruf zum Mieter ca. zehn Tage vorher: Dieser sagt ab (Vermieter hätte wahrscheinlich garnichts mehr gehört, wenn er nicht angerufen hätte)
  • Mieter angeschrieben mit der Bitte um Rücktrittserklärung vom Mietvertrag, da eine Weitervermeitung zur Zeit rechtlich nicht möglich ist (u.a. liegen ihm die Mietverträge noch vor)
  • Bis heute (17.08) keine Reaktion

Was tun?

Danke und Gruß
Ulrich

Hallo,

kurz zur Vorgeschichte:

  • Mieter sagt einer Wohnung zum 15.08 zu (unter mehreren
    Zeugen ca. vier Wochen vorher)
  • Verträge in zweifacher Ausfertigung vom Vermieter
    unterschrieben dem Mieter zugesandt
  • Warten auf Antwort vom Mieter - Keine Reaktion
  • Anruf zum Mieter ca. zehn Tage vorher: Dieser sagt ab
    (Vermieter hätte wahrscheinlich garnichts mehr gehört, wenn er
    nicht angerufen hätte)
  • Mieter angeschrieben mit der Bitte um Rücktrittserklärung
    vom Mietvertrag, da eine Weitervermeitung zur Zeit rechtlich
    nicht möglich ist (u.a. liegen ihm die Mietverträge noch vor)
  • Bis heute (17.08) keine Reaktion

Was tun?

Hallo,

Du musst nun den Mieter auffordern die rückständige Miete und wenn vereinbart die erste Rate der Kaution bis spätestens 30.08.2004 auf Dein Konto zu überweisen. Ausserdem den Mieter wegen Zahlungsverzug gleichzeitig abmahnen und ihm schriftlich androhen, wenn er weiterhin die Miete und die Kaution nicht pünktlich zahlt, wird das Mietverhältnis gekündigt. Bis zur Kündigung müsse er, der Mieter jedoch weiterhin die Miete zahlen, da ein Rücktritt vom Vertrag bis huete nicht vorliegt und auch eine Kündigung des mündlichen Vertrages bis heute nicht erfolgt ist. Eventuell von Haus & Grund beraten lassen/ oder Anwalt. Der Mieter ist in Verzug. Die Kosten hat er deshalb zu tragen.

Gruss Günter

Du musst nun den Mieter auffordern die rückständige Miete und
wenn vereinbart die erste Rate der Kaution bis spätestens

Einen Vertrag, der schriftlich fixiert wird, werde ich nicht vorher dergestalt zusagen, daß ich mich zwingend damit binden will. Bestenfalls werde ich erklären, daß mich das Angebot (stark) interessiert und ein schriftliches Vertragsangebot anfordern.

Daher stellt sich die Frage, was denn nun tatsächlich besprochen wurde. Wurde ein Mietvertrag geschlossen (bei dem z.B. der VM mangels gegenteiliger Vereinbarungen alle Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat und es keine Renovierungsfristen gibt) oder wurde sich eher darauf verständigt, einen Vertrag vorbehaltlich der schriftlichen Detailregelungen _abschließen_zu_wollen_.

Ist das ok?
Hallo Ulrich,

  • Verträge in zweifacher Ausfertigung vom Vermieter
    unterschrieben dem Mieter zugesandt

Wird Dir jetzt nicht mehr helfen, aber vielleicht für die Zukunft.

Wir schicken die Mietverträge immer ohne Unterschrift an den potentiellen Mieter, mit Hinweis, dass, wenn die Mietverträge bis … nicht unterschrieben zurück sind wir von unserem Mietvertragsangebot zurück treten.

Und die Frage an das Forum, ist das ok?

Gruß Reni

Hallo Ulrich,

  • Verträge in zweifacher Ausfertigung vom Vermieter
    unterschrieben dem Mieter zugesandt

Wird Dir jetzt nicht mehr helfen, aber vielleicht für die
Zukunft.

Wir schicken die Mietverträge immer ohne Unterschrift an den
potentiellen Mieter, mit Hinweis, dass, wenn die Mietverträge
bis … nicht unterschrieben zurück sind wir von unserem
Mietvertragsangebot zurück treten.

Und die Frage an das Forum, ist das ok?

Hallo Reni,

ist eben streng genommen nicht in Ordnung. Ein Mieter kann letztlich mündlich zusagen, der Vermieter hat dabei ja auch schon eine Zusage erteilt, will den Mietvertrag nachreichen und muss sich klar sein, wenn nicht alles besprochen ist, was dann im Mietvertrag steht, kommt zwar mündlich ein Mietverhältnis zustande, aber der Mieter muss den Mietvertrag nicht unterschreiben, weil der eine oder anderer Passus nicht besprochen ist. Nun hat der Mieter Anspruch auf die Wohnung. Er kann also zum Vertragsbeginn anmarschietren und erklären, dass er einzieht. Was dann, wenn schon neu vermietet ist. Ein Rücktritt wie bei Haustürgeschäften gibt es beim Mietvertrag nicht. Daher benötigt der Vermieter - auch zur eigenen Sicherheit - eine Erklärung des Mieters, dass er nicht einziehen will.

Was aber nicht gleichzeitig bedeutet, wenn er nicht einziehen will, dass das Mietverhältnis nicht besteht, er zieht lediglich nicht ein und muss entweder eine Auflösung des Vertrages mit dem Vermieter erreichen oder entsprechend kündigen.

Gruss Günter

Hallo Markus,

ein mündlich zugesagtes Mietverhältnis - und nur darum geht es in diesem Fall - auch durch Zeugen belegbar - kam zustande. Hierbei ist unerheblich, was sonst über Schönheitsreparaturen und dergl. besprochen wurde. Legt der Vermieter dem Mieter in einem schriftlichen Vertrag was anderes vor, als das, was zuvor mündlich besprochen ist, endet das Mietverhältnis oder muss der mündliche Vertrag nicht erfüllt werden, weil der Mieter sich dadurch wehren kann und muss, dass er den Vertrag solange nicht unterschreibet, bis die Vereinbarungen geregelt sind. Der Aufnahme des Mietverhältnisses steht daher nichts im Wege.

Du musst nun den Mieter auffordern die rückständige Miete und
wenn vereinbart die erste Rate der Kaution bis spätestens

Einen Vertrag, der schriftlich fixiert wird, werde ich nicht
vorher dergestalt zusagen, daß ich mich zwingend damit binden
will. Bestenfalls werde ich erklären, daß mich das Angebot
(stark) interessiert und ein schriftliches Vertragsangebot
anfordern.

In der Praxis erklären 80 % der Mieter den Eintritt in das Mietverhältnis ohne dass sie eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Sinnvoll und notwendig ist hier über die Rahmenbedingugnen einen Vorvertrag zu machen.

Gruss Günter

Daher stellt sich die Frage, was denn nun tatsächlich
besprochen wurde. Wurde ein Mietvertrag geschlossen (bei dem
z.B. der VM mangels gegenteiliger Vereinbarungen alle
Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat und es keine
Renovierungsfristen gibt) oder wurde sich eher darauf
verständigt, einen Vertrag vorbehaltlich der schriftlichen
Detailregelungen _abschließen_zu_wollen_.

Der Mieter hat definitiv zugesagt. Z.B. wurde auch schon die Übernahme der Auslegeware mit dem Vormieter besprochen etc.

Gruß
Ulrich

Ab welchem Zeitraum liegt denn Zahlungsverzug vor?

Mal angenommen der Mieter meldet sich nicht und zahlt nicht. Ab wann darf fristlos gekündigt werden wenn das Mietverhältnis zum 15.08 begann?

Danke und Gruß
Ulrich

Ab welchem Zeitraum liegt denn Zahlungsverzug vor?

Mal angenommen der Mieter meldet sich nicht und zahlt nicht.
Ab wann darf fristlos gekündigt werden wenn das Mietverhältnis
zum 15.08 begann?

Hallo Ulrich, wenn die erste Miete am 15.08. zu zahlen war ist der Verzug spätestens am 16.08.2004 eingetreten. Das bedeutet, dass jeweils ein Tag nach der vereinbarten Zahlungsfrist der Mieter der Verzug eintritt.

Gruss Günter