hallo Ihr Wissenden,
hoffe das ich im Richtigen Brett bin .
wie ist das, wenn ein Verwalter und der Beiratsvorsitzender die Einberufung einer außerordentliche Eigentümerversammlung ablehnen,
obwohl ein Beirat und mehr als einem Viertel der Eigentümer die Versammlung wünschen, und das mit folgenden Tops
-
sofortige Abberufung der Hausverwaltung aus wichtigem Grund
-
Bestellung einer neuen Hausverwaltung
-
Neuwahl des Verwaltungsbeirats
gibt es außer den $ 24 Abs. 2 WEG auch einen anderen ?
kann diese Versammlung trotzdem stattfinden auch wenn der Verwalter nicht zu der Versammlung erscheint
(wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer erscheinen )?
sind die Beschlüsse dann tatsächlich gültig ?
habt Ihr noch weitere Tipps wie man genau vorgeht ?
vielen dank im voraus .
netten Gruss aus berlin
Samir
Hallo Samir,
da lediglich der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat berechtigt ist, rechtsgültig eine Versammlung einzuberufen, habt Ihr hier ein größeres Problem.
Letzten Endes werdet Ihr (Du und die anderen Eigentümer) zum zuständigen Amtsgericht gehen und einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung stellen müssen.
Ich habe als neu zu wählender Verwalter einmal einen ähnlichen Fall erlebt, der Vorverwalter weigerte sich, einen Beirat gab es nicht. Das AG hat mich als Notverwalter eingesetzt mit der Auflage, eine Versammlung zur ordentlichen Verwalterneuwahl abzuhalten.
Es ist aber auch möglich, dass das AG einen der Eigentümer zur Einberufung der Versammlung bevollmächtigt. Ideal wäre es, wenn Ihr dem AG gleich den Wunschkandidaten nennen könnt.
Viele Grüße,
Inselchen
P.S.: Gestern hast Du noch gefragt, warum keine Antworten kommen.
Vielleicht liegt es daran, dass die hier mitlesenden Verwalter keinen Kollegen schädigen wollen, denn es wird leider nicht deutlich, ob es tatsächlich zwingende Gründe für Eure Pläne gibt oder ob Du - sorry, ist nicht persönlich gemeint - einer von den Dauernörglern bist, die ihre schlechte Laune an der Hausverwaltung auslassen, denn solche Typen gibt es besonders bei Hitzewellen gar nicht mal so selten 
hi Inselchen,
danke für die antworten .
Wohnungseigentumsgesetz
Ausführung des Professors der Rechte Dr. Wolfgang Lüke
gemäß § 24 Abs. 3 WEG
Nachdem erst später eingefügten Abs. 3 kann,
wenn ein Verwalter oder pflichtwidrig weigert,
die Versammlung einzuberufen,der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter die Versammlung einberufen.
P.S.:
Gestern hast Du noch gefragt, warum keine Antworten
kommen.
Vielleicht liegt es daran, dass die hier mitlesenden Verwalter
keinen Kollegen schädigen wollen, denn es wird leider nicht
deutlich, ob es tatsächlich zwingende Gründe für Eure Pläne
gibt oder ob Du - sorry, ist nicht persönlich gemeint - einer
von den Dauernörglern bist, die ihre schlechte Laune an der
Hausverwaltung auslassen, denn solche Typen gibt es besonders
bei Hitzewellen gar nicht mal so selten 
das ist eine Lange Geschichte .
Wir möchten nur nicht mehr, dass unsere
Hausverwaltung Herr Mustermann mbH der gleichzeitig
ein Rechtsanwalt ist, sich selber Aufträge erteilt als Rechtsanwalt gegen Miteigentümer vorzugehen .
usw.
danke nochmals !
netten Gruss
Samir