Kein Pachtvertrag

Angenommen mein Nachbar nutzt schon seit über 10 Jahren ein Nachbargrundstück (Gartengrundstück) als Auslauf für seine Gänse und Hühner. Für diese Nutzung liegt kein Pachtvertrag und auch keine Pachtzahlung vor. Das stillschweigende Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks liegt jedoch seit 10 Jahren vor. Wenn dieser Eigentümer das Grundstück heute verkauft und der neue Eigentümer die Räumung des Grundstücks verlangt, wie lange hätte mein Nachbar Zeit für diese Räumung. Mit wurde mal gesagt, dass bei Pachverträgen 2 Jahre Zeit wären, und wenn ja, gilt dies auch für eine stillschweigende Nutzung?

Vielen Dank für eine Antwort.

Carmen

Angenommen mein Nachbar nutzt schon seit über 10 Jahren ein
Nachbargrundstück (Gartengrundstück) als Auslauf für seine
Gänse und Hühner. Für diese Nutzung liegt kein Pachtvertrag
und auch keine Pachtzahlung vor. Das stillschweigende
Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks liegt jedoch
seit 10 Jahren vor. Wenn dieser Eigentümer das Grundstück
heute verkauft und der neue Eigentümer die Räumung des
Grundstücks verlangt, wie lange hätte mein Nachbar Zeit für
diese Räumung. Mit wurde mal gesagt, dass bei Pachverträgen 2
Jahre Zeit wären, und wenn ja, gilt dies auch für eine
stillschweigende Nutzung?

Hallo Carmen,

es gibt hier eine Duldung, aber keine Überlassung. Im Streitfall müsste geklärt werden, was und wie und unter welchen Voraussetzungen diese Vereinbarung ( mündlich ) getroffen wurde. Vor allem, handelt es sich überhaupt im Sinne des Gesetzes um eine Vereinbarung.

Gruss Günter

Hallo Günther,

vielen Dank für die Antwort. Im konkreten Fall bei meinem Nachbarn verhält es sich so, dass mein Nachbar das Land schon seit 30 Jahren bewirtscahftet. Und zwar gehörte die Wiese seiner Oma, die ihm und seinem Bruder diese Wiese und andere und ein Wohnhaus vererbte. Mittels einer Erbteilung ging das Haus auf meinen Nachbarn über und die Wiesen und Äcker auf seinen Bruder. Seit der ERbteilung, wurde die Bewirtschaftung von meinem Nachbarn weiter fortgeführt unter Duldung des neuen Eigentümers (Bruder). Da die zwei sich jedoch nicht verstehen, wurde auch kein Pachtvertrag abgeschlossen. Meine Frage - innerhalb welcher Frist kann der neue Eigentümer die Bewirtschaftung der Wiese unterbinden?

Viele Grüße Carmen

Hallo Cramen,

vielen Dank für die Antwort. Im konkreten Fall bei meinem
Nachbarn verhält es sich so, dass mein Nachbar das Land schon
seit 30 Jahren bewirtscahftet. Und zwar gehörte die Wiese
seiner Oma, die ihm und seinem Bruder diese Wiese und andere
und ein Wohnhaus vererbte. Mittels einer Erbteilung ging das
Haus auf meinen Nachbarn über und die Wiesen und Äcker auf
seinen Bruder. Seit der ERbteilung, wurde die Bewirtschaftung
von meinem Nachbarn weiter fortgeführt unter Duldung des neuen
Eigentümers (Bruder). Da die zwei sich jedoch nicht verstehen,
wurde auch kein Pachtvertrag abgeschlossen. Meine Frage -
innerhalb welcher Frist kann der neue Eigentümer die
Bewirtschaftung der Wiese unterbinden?

Dieses Thema muss aus der Sicht eines Landpachtvertrages ( § 585 BGB ff )zu betrachten. Es ist ein mündlicher Landpachtvertrag vorhanden. Die Dauer der Nutzung lässt eindeutig den Schluss zu, dass ein Landpachtverhältnis vorliegt.

§ 594 a BGB bestimmt, was hier wohl zutrifft, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, dass jeder Vertragsteil spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen kann. Hier ist das Kalenderjahr als Pachtjahr zu sehen. Dies würde bedeuten, dass spätestens am 04.01.2005 das Landpachtverhältnis zum 31.12.2006 gekündigt werden muss. Sollte das Lndpachtverhältnis z.B. zum Ende des Jahres 2004 gekündigt werden, hätte spätestens am 04.01.2003 gekündigt werden müssen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass aus der Bewirtschaftung längere Fristen notwendig sind, weil bestimmte Getreidesorten ( Beispiel) im Herbst gesät werden aber erst im kommenden Jahr geerntet werden können. Der Gesetzgeber hat nicht eine unterschiedliche Behnadlung von Wiesen und Äckern gemacht, weil jederzeit umgewandelt werden kann.

Gruss Günter

Vielen Dank für die Antwort.

Carmen