Hallo Sandy,
stellt euch mal vor, im Mietvertrag (nehmen wir mal an der
von Haus und Grund) steht unter Haustierhaltung folgendes "
Hundehaltung nur nach Vereinbarung", und die vereinbarung wie
folgt aussieht:
Montags - Freitags ist der Hund nicht in der Wohnung erlaubt
Sa, So, Feiertage und während Urlaub - Hund darf in Wohnung
Nach dieser Vereinbarung darf der Hund in der Wohnung bleiben. Hier liegt eine Genehmigung vor. Diese Einschränkung ist nicht logisch zu begründen und unwirksam. Entweder der Vermiete erlaubt Tierhaltung oder er erlaubt diese nicht.
Der Vermieter wohnt mit ihm Haus (Einfamilienhaus mit
Anliegerwohnung die eine Terasse mit Garten besitzt und einen
separaten Wohnungseingang hat, also quasi hinterm Haus) und
hat selber einen Hund, dieser kann allerdings nicht in der
Garten des Mieters gelangen, also würden die Hunde auch nicht
aufeinandertreffen.
Darf der Vermieter dann solche Vereinbarungen treffen
rechtlich gesehen? Was ist wenn sich der Mieter zu dem Hund
noch eine Katze anschaffen möchte, muss der Mieter dann auch
eine schriftliche Erlaubnis holen, denn die Katze wäre die
meiste Zeit draussen unterwegs.
Wenn die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so muss der Mieter auch bei einer Katze die Erlaubsnis einholen. Zwar wird immer wieder hingewiesen, dass Katzen erlaubt sind. Dieses einerzeitige Urteil ist aus „medizinischen und psychologischen“ Erwägungen für ein Kind ergangen. Es kann nicht allgemein für andere Fälle übernommen werden. Auch die oftmalige Meinung von Tierorganisationen, dass Katzen keiner Zustimmung bedürfen, ist deren Meinung, hat aber nichts mit dem Mietrecht zu tun.
Das Urteil zur Zustimmung auch bei Katzen ist seit BVerfG WM 81, 77 und auch durch Urteil OLG HAMM RE WM 81, 53 bis heute gültig.
Hinzuweisen ist, wenn der Vermietér es erlaubt, dass andere Mieter Tiere halten oder er selbst im Haus wohnt und Tiere hält, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er einer anderen Partei dann diese Erlaubnis nicht erteilt ( LG Berlim WM 87, 213 ).
Gruss Günter