Haustierhaltung

Hallo Experten,

stellt euch mal vor, im Mietvertrag (nehmen wir mal an der von Haus und Grund) steht unter Haustierhaltung folgendes " Hundehaltung nur nach Vereinbarung", und die vereinbarung wie folgt aussieht:

Montags - Freitags ist der Hund nicht in der Wohnung erlaubt
Sa, So, Feiertage und während Urlaub - Hund darf in Wohnung

Der Vermieter wohnt mit ihm Haus (Einfamilienhaus mit Anliegerwohnung die eine Terasse mit Garten besitzt und einen separaten Wohnungseingang hat, also quasi hinterm Haus) und hat selber einen Hund, dieser kann allerdings nicht in der Garten des Mieters gelangen, also würden die Hunde auch nicht aufeinandertreffen.

Darf der Vermieter dann solche Vereinbarungen treffen rechtlich gesehen? Was ist wenn sich der Mieter zu dem Hund noch eine Katze anschaffen möchte, muss der Mieter dann auch eine schriftliche Erlaubnis holen, denn die Katze wäre die meiste Zeit draussen unterwegs.

LG
Sandy

Hi,
für Hunde braucht man eine Erlaubnis, für Katzen nicht. Wenn Katzen freilaufend sind, kann der Vermieter dagegen wohl nicht viel tun. Wenn die Katze beim Vermieter Schaden anrichtet, dann muß er beweisen, das es die Katze des Mieters war.

Eine zeitliche Einschränkung, wann ein Mieter ein Hund im Haus halten darf und wann nicht, geht zu weit und ist sicherlich nicht rechtens.
Ein Vermieter hat sicherlich nicht das Recht, den Eigentümer eines Hundes vorzuschreiben, wann er diesen in seine gemieteten Wohnräume holen darf und wann nicht. Dann könnte er ja auch verbieten, das Hunde von Besuchern des Mieters draußen bleiben müssen. Das darf ein Vermieter auch nicht.

Gruß
dex

Hallo Sandy,

stellt euch mal vor, im Mietvertrag (nehmen wir mal an der
von Haus und Grund) steht unter Haustierhaltung folgendes "
Hundehaltung nur nach Vereinbarung", und die vereinbarung wie
folgt aussieht:

Montags - Freitags ist der Hund nicht in der Wohnung erlaubt
Sa, So, Feiertage und während Urlaub - Hund darf in Wohnung

Nach dieser Vereinbarung darf der Hund in der Wohnung bleiben. Hier liegt eine Genehmigung vor. Diese Einschränkung ist nicht logisch zu begründen und unwirksam. Entweder der Vermiete erlaubt Tierhaltung oder er erlaubt diese nicht.

Der Vermieter wohnt mit ihm Haus (Einfamilienhaus mit
Anliegerwohnung die eine Terasse mit Garten besitzt und einen
separaten Wohnungseingang hat, also quasi hinterm Haus) und
hat selber einen Hund, dieser kann allerdings nicht in der
Garten des Mieters gelangen, also würden die Hunde auch nicht
aufeinandertreffen.

Darf der Vermieter dann solche Vereinbarungen treffen
rechtlich gesehen? Was ist wenn sich der Mieter zu dem Hund
noch eine Katze anschaffen möchte, muss der Mieter dann auch
eine schriftliche Erlaubnis holen, denn die Katze wäre die
meiste Zeit draussen unterwegs.

Wenn die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so muss der Mieter auch bei einer Katze die Erlaubsnis einholen. Zwar wird immer wieder hingewiesen, dass Katzen erlaubt sind. Dieses einerzeitige Urteil ist aus „medizinischen und psychologischen“ Erwägungen für ein Kind ergangen. Es kann nicht allgemein für andere Fälle übernommen werden. Auch die oftmalige Meinung von Tierorganisationen, dass Katzen keiner Zustimmung bedürfen, ist deren Meinung, hat aber nichts mit dem Mietrecht zu tun.

Das Urteil zur Zustimmung auch bei Katzen ist seit BVerfG WM 81, 77 und auch durch Urteil OLG HAMM RE WM 81, 53 bis heute gültig.

Hinzuweisen ist, wenn der Vermietér es erlaubt, dass andere Mieter Tiere halten oder er selbst im Haus wohnt und Tiere hält, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er einer anderen Partei dann diese Erlaubnis nicht erteilt ( LG Berlim WM 87, 213 ).

Gruss Günter

Hallo Sandy,

Hallo Günter,

stellt euch mal vor, im Mietvertrag (nehmen wir mal an der
von Haus und Grund) steht unter Haustierhaltung folgendes "
Hundehaltung nur nach Vereinbarung", und die vereinbarung wie
folgt aussieht:

Montags - Freitags ist der Hund nicht in der Wohnung erlaubt
Sa, So, Feiertage und während Urlaub - Hund darf in Wohnung

Nach dieser Vereinbarung darf der Hund in der Wohnung bleiben.
Hier liegt eine Genehmigung vor. Diese Einschränkung ist nicht
logisch zu begründen und unwirksam. Entweder der Vermiete
erlaubt Tierhaltung oder er erlaubt diese nicht.

Das würde also heissen, das wenn der Hund dann auch von Mo - Fr in der Wohnung gehalten würde, der Vermieter keine rechtlichen Schritte einleiten kann z.B. Kündigung?

Der Vermieter wohnt mit ihm Haus (Einfamilienhaus mit
Anliegerwohnung die eine Terasse mit Garten besitzt und einen
separaten Wohnungseingang hat, also quasi hinterm Haus) und
hat selber einen Hund, dieser kann allerdings nicht in der
Garten des Mieters gelangen, also würden die Hunde auch nicht
aufeinandertreffen.

Darf der Vermieter dann solche Vereinbarungen treffen
rechtlich gesehen? Was ist wenn sich der Mieter zu dem Hund
noch eine Katze anschaffen möchte, muss der Mieter dann auch
eine schriftliche Erlaubnis holen, denn die Katze wäre die
meiste Zeit draussen unterwegs.

Wenn die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so
muss der Mieter auch bei einer Katze die Erlaubsnis einholen.
Zwar wird immer wieder hingewiesen, dass Katzen erlaubt sind.
Dieses einerzeitige Urteil ist aus „medizinischen und
psychologischen“ Erwägungen für ein Kind ergangen. Es kann
nicht allgemein für andere Fälle übernommen werden. Auch die
oftmalige Meinung von Tierorganisationen, dass Katzen keiner
Zustimmung bedürfen, ist deren Meinung, hat aber nichts mit
dem Mietrecht zu tun.

Das Urteil zur Zustimmung auch bei Katzen ist seit BVerfG WM
81, 77 und auch durch Urteil OLG HAMM RE WM 81, 53 bis heute
gültig.

Angenommen man holt sich die Zustimmung und der Vermieter erlaubt keine Katzenhaltung. Man schafft sich dennoch eine Katze an, und gibt an das diese eine Katze aus der Nachbarschaft ist die ab und an mal in die Wohnung bzw. in den Garten kommt, was man der Katze ja nicht verbieten kann, dann muss doch der Vermieter erst mal beweisen das die Katze dem Mieter gehört bevor er da dann evtl. die Kündigung ausspricht?

Hinzuweisen ist, wenn der Vermietér es erlaubt, dass andere
Mieter Tiere halten oder er selbst im Haus wohnt und Tiere
hält, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er einer anderen
Partei dann diese Erlaubnis nicht erteilt ( LG Berlim WM 87,
213 ).

Wie schon im Anfangsthread erwähnt handelt es sich um ein Haus in dem nur der Vermieter und Mieter wohnt, wobei der Vermieter selbst einen Hund hält.

Wo kann ich denn die Urteile die Du angegeben hast mal nachlesen? Oder wäre es möglich wenn Du mir diese mal per email schicken kannst?

Gruss Günter

LG
Sandy

Hallo Sandy,

Hallo Günter,

stellt euch mal vor, im Mietvertrag (nehmen wir mal an der
von Haus und Grund) steht unter Haustierhaltung folgendes "
Hundehaltung nur nach Vereinbarung", und die vereinbarung wie
folgt aussieht:

Montags - Freitags ist der Hund nicht in der Wohnung erlaubt
Sa, So, Feiertage und während Urlaub - Hund darf in Wohnung

Nach dieser Vereinbarung darf der Hund in der Wohnung bleiben.
Hier liegt eine Genehmigung vor. Diese Einschränkung ist nicht
logisch zu begründen und unwirksam. Entweder der Vermiete
erlaubt Tierhaltung oder er erlaubt diese nicht.

Das würde also heissen, das wenn der Hund dann auch von Mo -
Fr in der Wohnung gehalten würde, der Vermieter keine
rechtlichen Schritte einleiten kann z.B. Kündigung?

richtig.

Der Vermieter wohnt mit ihm Haus (Einfamilienhaus mit
Anliegerwohnung die eine Terasse mit Garten besitzt und einen
separaten Wohnungseingang hat, also quasi hinterm Haus) und
hat selber einen Hund, dieser kann allerdings nicht in der
Garten des Mieters gelangen, also würden die Hunde auch nicht
aufeinandertreffen.

Darf der Vermieter dann solche Vereinbarungen treffen
rechtlich gesehen? Was ist wenn sich der Mieter zu dem Hund
noch eine Katze anschaffen möchte, muss der Mieter dann auch
eine schriftliche Erlaubnis holen, denn die Katze wäre die
meiste Zeit draussen unterwegs.

Wenn die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so
muss der Mieter auch bei einer Katze die Erlaubsnis einholen.
Zwar wird immer wieder hingewiesen, dass Katzen erlaubt sind.
Dieses einerzeitige Urteil ist aus „medizinischen und
psychologischen“ Erwägungen für ein Kind ergangen. Es kann
nicht allgemein für andere Fälle übernommen werden. Auch die
oftmalige Meinung von Tierorganisationen, dass Katzen keiner
Zustimmung bedürfen, ist deren Meinung, hat aber nichts mit
dem Mietrecht zu tun.

Das Urteil zur Zustimmung auch bei Katzen ist seit BVerfG WM
81, 77 und auch durch Urteil OLG HAMM RE WM 81, 53 bis heute
gültig.

Angenommen man holt sich die Zustimmung und der Vermieter
erlaubt keine Katzenhaltung. Man schafft sich dennoch eine
Katze an, und gibt an das diese eine Katze aus der
Nachbarschaft ist die ab und an mal in die Wohnung bzw. in den
Garten kommt, was man der Katze ja nicht verbieten kann, dann
muss doch der Vermieter erst mal beweisen das die Katze dem
Mieter gehört bevor er da dann evtl. die Kündigung ausspricht?

Wie wäre es, wenn Du hier gleich darlegst, dass Du eine Katze hast und sie ist nicht genehmigt. So nämlich ist Deine Frage zu interpretieren. Also. Selbstverständlich kannst Du so argumentieren, ob es dann jedoch so klappt, da jedenfalls habe ich meine Zweifel.

Hinzuweisen ist, wenn der Vermietér es erlaubt, dass andere
Mieter Tiere halten oder er selbst im Haus wohnt und Tiere
hält, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er einer anderen
Partei dann diese Erlaubnis nicht erteilt ( LG Berlim WM 87,
213 ).

Wie schon im Anfangsthread erwähnt handelt es sich um ein Haus
in dem nur der Vermieter und Mieter wohnt, wobei der Vermieter
selbst einen Hund hält.

Wo kann ich denn die Urteile die Du angegeben hast mal
nachlesen? Oder wäre es möglich wenn Du mir diese mal per
email schicken kannst?

Hallo solche Urteile haben wir üblicherweise in unserem Archiv bzw. in den entsprechenden Fachzeitschriften. Sind die Urteile wieder nach eienr Ausleihe eines unserer Anwälte am richtigen Platz müsste alles zurück bis 1960 vorhanden sein. Eine Zusendung mit eMail scheint mir wenig sinnvoll, würde Dir aber eine andere Lösung vorschlagen.

Gruss Günter

Hallo Sandy,

Hallo Günter,

stellt euch mal vor, im Mietvertrag (nehmen wir mal an der
von Haus und Grund) steht unter Haustierhaltung folgendes "
Hundehaltung nur nach Vereinbarung", und die vereinbarung wie
folgt aussieht:

Montags - Freitags ist der Hund nicht in der Wohnung erlaubt
Sa, So, Feiertage und während Urlaub - Hund darf in Wohnung

Nach dieser Vereinbarung darf der Hund in der Wohnung bleiben.
Hier liegt eine Genehmigung vor. Diese Einschränkung ist nicht
logisch zu begründen und unwirksam. Entweder der Vermiete
erlaubt Tierhaltung oder er erlaubt diese nicht.

Das würde also heissen, das wenn der Hund dann auch von Mo -
Fr in der Wohnung gehalten würde, der Vermieter keine
rechtlichen Schritte einleiten kann z.B. Kündigung?

richtig.

Der Vermieter wohnt mit ihm Haus (Einfamilienhaus mit
Anliegerwohnung die eine Terasse mit Garten besitzt und einen
separaten Wohnungseingang hat, also quasi hinterm Haus) und
hat selber einen Hund, dieser kann allerdings nicht in der
Garten des Mieters gelangen, also würden die Hunde auch nicht
aufeinandertreffen.

Darf der Vermieter dann solche Vereinbarungen treffen
rechtlich gesehen? Was ist wenn sich der Mieter zu dem Hund
noch eine Katze anschaffen möchte, muss der Mieter dann auch
eine schriftliche Erlaubnis holen, denn die Katze wäre die
meiste Zeit draussen unterwegs.

Wenn die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so
muss der Mieter auch bei einer Katze die Erlaubsnis einholen.
Zwar wird immer wieder hingewiesen, dass Katzen erlaubt sind.
Dieses einerzeitige Urteil ist aus „medizinischen und
psychologischen“ Erwägungen für ein Kind ergangen. Es kann
nicht allgemein für andere Fälle übernommen werden. Auch die
oftmalige Meinung von Tierorganisationen, dass Katzen keiner
Zustimmung bedürfen, ist deren Meinung, hat aber nichts mit
dem Mietrecht zu tun.

Das Urteil zur Zustimmung auch bei Katzen ist seit BVerfG WM
81, 77 und auch durch Urteil OLG HAMM RE WM 81, 53 bis heute
gültig.

Angenommen man holt sich die Zustimmung und der Vermieter
erlaubt keine Katzenhaltung. Man schafft sich dennoch eine
Katze an, und gibt an das diese eine Katze aus der
Nachbarschaft ist die ab und an mal in die Wohnung bzw. in den
Garten kommt, was man der Katze ja nicht verbieten kann, dann
muss doch der Vermieter erst mal beweisen das die Katze dem
Mieter gehört bevor er da dann evtl. die Kündigung ausspricht?

Wie wäre es, wenn Du hier gleich darlegst, dass Du eine Katze
hast und sie ist nicht genehmigt. So nämlich ist Deine Frage
zu interpretieren. Also. Selbstverständlich kannst Du so
argumentieren, ob es dann jedoch so klappt, da jedenfalls habe
ich meine Zweifel.

Wenn es so wäre würde ich es so darlegen, aber dies ist (noch) nicht der Fall, und es handelt sich hier nicht um mich sondern um eine bekannte. Ich halte meine Katze in einem Haushalt wo es bereits eine Katze und einen Hund gibt, und meine Vermieterin ist gleichzeitig meine Mitbewohnerin und gute Freundinn, aber das gehört jetzt eigentlich nicht zum Fall…
Meine Bekannte möchte sich absichern bevor sie diesen Schritt evtl. wagt, und da sie keinen Internetanschluss hat habe ich mich bereit erklärt für sie zu recherchieren…

Hinzuweisen ist, wenn der Vermietér es erlaubt, dass andere
Mieter Tiere halten oder er selbst im Haus wohnt und Tiere
hält, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er einer anderen
Partei dann diese Erlaubnis nicht erteilt ( LG Berlim WM 87,
213 ).

Wie schon im Anfangsthread erwähnt handelt es sich um ein Haus
in dem nur der Vermieter und Mieter wohnt, wobei der Vermieter
selbst einen Hund hält.

Wo kann ich denn die Urteile die Du angegeben hast mal
nachlesen? Oder wäre es möglich wenn Du mir diese mal per
email schicken kannst?

Hallo solche Urteile haben wir üblicherweise in unserem Archiv
bzw. in den entsprechenden Fachzeitschriften. Sind die Urteile
wieder nach eienr Ausleihe eines unserer Anwälte am richtigen
Platz müsste alles zurück bis 1960 vorhanden sein. Eine
Zusendung mit eMail scheint mir wenig sinnvoll, würde Dir aber
eine andere Lösung vorschlagen.

Auch wenn ich schon seit einiger zeit hier bin, habe ich so meine Probleme mit dem Archiv, ich finde selten das was ich Suche, daher habe ich mich hier her gewandt.

Wie sähe denn die andere Lösung aus?

Gruss Günter

LG
Sandy

Hallo Sandy,

Auch wenn ich schon seit einiger zeit hier bin, habe ich so
meine Probleme mit dem Archiv, ich finde selten das was ich
Suche, daher habe ich mich hier her gewandt.

Wie sähe denn die andere Lösung aus?

Du sendest mir Deine Anschrift per eMail. Ich gebe Dir dann direkt Antwort, wie ich mir das vorstelle.

Gruss Günter

Hallo Sandy,

Auch wenn ich schon seit einiger zeit hier bin, habe ich so
meine Probleme mit dem Archiv, ich finde selten das was ich
Suche, daher habe ich mich hier her gewandt.

Wie sähe denn die andere Lösung aus?

Hallo Günter,

Du sendest mir Deine Anschrift per eMail. Ich gebe Dir dann
direkt Antwort, wie ich mir das vorstelle.

Die email adresse in meiner VK kannst Du nutzen, ich gehe mal nicht davon aus das Du meine private Wohnadresse meintest.

Gruss Günter

Lieben Gruss
Sandy

Hallo,

ich wollte Dir schlichtweg auf dem Postweg die Kopien zusenden lassen.

Gruss Günter

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Hallo Sandy, hallo Günter,

Das würde also heissen, das wenn der Hund dann auch von Mo -
Fr in der Wohnung gehalten würde, der Vermieter keine
rechtlichen Schritte einleiten kann z.B. Kündigung?

Wie schon im Anfangsthread erwähnt handelt es sich um ein Haus
in dem nur der Vermieter und Mieter wohnt, wobei der Vermieter
selbst einen Hund hält.

kann nicht in diesem Fall der Vermieter im Zweifelsfall ohne besonderen Grund mit verlängerter Kündigungsfrist jederzeit kündigen?

Gruß, Karin

Hallo Karin,

Das würde also heissen, das wenn der Hund dann auch von Mo -
Fr in der Wohnung gehalten würde, der Vermieter keine
rechtlichen Schritte einleiten kann z.B. Kündigung?

Wie schon im Anfangsthread erwähnt handelt es sich um ein Haus
in dem nur der Vermieter und Mieter wohnt, wobei der Vermieter
selbst einen Hund hält.

kann nicht in diesem Fall der Vermieter im Zweifelsfall ohne
besonderen Grund mit verlängerter Kündigungsfrist jederzeit
kündigen?

Wenn nicht mehr als zwei Wohnungen im Haus sind, davon eine dem Vermieter gehört, kann dieser mit einer um drei Monate verlängerten Kündigungsfrist - ohne Angabe von Gründen - das Mietverhältnis kündigen.

Gruss Günter