Angabe für Wohnfläche im MV viel zu hoch

Angenommen in einem Mietvertrag für eine Dachgeschosswohnung (Wohnungs-Einheitsmietvertrag) wird die Wohnfläche mit 40,5 qm angegeben.

Weiter angenommen, der Mieter stellt knapp 6 Jahre nach Unterzeichnung des MV folgendes fest:

Die reine Grundfläche der Wohnung beträgt lediglich knapp 35 qm.

Der Mieter informiert sich über die Regelung für Flächen unter Dachschrägen und korrigiert seine
Rechnung nach folgender Grundlage:

  • Flächen unter einer Wohnraumhöhe von unter einem Meter sind nicht anzurechnen
  • Flächen unter einer Wohnraumhöhe von zwischen einem und zwei Metern sind nur zur Hälfte anzurechnen

…und angenommen der Mieter kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohnfläche nach obigem Schlüssel
tatsächlich nur gut 29 qm beträgt, was einer Abweichung von der Angabe im Mietvertrag um ca. 28 Prozent beträgt.

  • kann der Mieter die Kaltmiete entsprechned der Abweichung in den Quadratmeterangaben mindern?
  • wie wäre die korrekte Vorgehensweise? Den Vermieter über diesen Sachverhalt informieren und in Zukunft die Mietzahlung entsprechend nach unten korrigieren (?)
  • wer trüge in so einem Fall die Beweislast, die Mieter- oder die Vermieterseite?
  • wäre eine Korrektur des Mietzinses auch Rückwirkend möglich? Bis zu welcher Frist?
  • wäre eine Korrektur auch der Nebenkosten (und jährlicher Heiz-und Betriebskostenabrechnungen) möglich? Auch rückwirkend? Bis zu welcher Frist?

Vielen Dank für Antworten!

R. Schmidt

Hi,

(soviel Zeit für ne Anrede müßte auch sein)

vorbehaltlich anderslautender Erklärungen unserer Fachleute:

Wurde in dem Mietvertrag geschrieben, daß die Miete pro Quadratmeter ist?
Dann solltest Du Deinem Vermieter ankündigen, daß Du die Miete entsprechend kürzt und weniger zahlen. Wenn nur steht, Miete ist xxx EUR, Wohnung ca. 60 m², weiß ich nicht, was dann zu haben ist.

Bei den Nebenkosten kannst Du den Teil der NK, die über die Fläche verrechnet werden, kürzen, was mit den Abrechnungen der letzten Jahre ist, da warte besser auf weitere Antworten.

Gruß

Winni

PS: überwache am besten auch diesen Artikel, weil manche experten gerne halbfertige Antworten vervollständigen, statt komplett neu zu antworten…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

(soviel Zeit für ne Anrede müßte auch sein)

Hallo, sorry. Ich war so in Rage, dass ich das vergessen hatte.

Wurde in dem Mietvertrag geschrieben, daß die Miete pro
Quadratmeter ist?

Nein, leider nicht.

Dann solltest Du Deinem Vermieter ankündigen, daß Du die Miete
entsprechend kürzt und weniger zahlen. Wenn nur steht, Miete
ist xxx EUR, Wohnung ca. 60 m², weiß ich nicht, was dann zu
haben ist.

Bei den Nebenkosten kannst Du den Teil der NK, die über die
Fläche verrechnet werden, kürzen, was mit den Abrechnungen der
letzten Jahre ist, da warte besser auf weitere Antworten.

Ja, ok, da bin ich bei. Vielen Dank für die Antwort!
Grüße,

Rushme

Gruß

Winni

PS: überwache am besten auch diesen Artikel, weil manche
experten gerne halbfertige Antworten vervollständigen, statt
komplett neu zu antworten…

Angenommen in einem Mietvertrag für eine Dachgeschosswohnung
(Wohnungs-Einheitsmietvertrag) wird die Wohnfläche mit 40,5 qm
angegeben.

Weiter angenommen, der Mieter stellt knapp 6 Jahre nach
Unterzeichnung des MV folgendes fest:

Die reine Grundfläche der Wohnung beträgt lediglich knapp 35
qm.

Der Mieter informiert sich über die Regelung für Flächen unter
Dachschrägen und korrigiert seine
Rechnung nach folgender Grundlage:

  • Flächen unter einer Wohnraumhöhe von unter einem Meter sind
    nicht anzurechnen
  • Flächen unter einer Wohnraumhöhe von zwischen einem und zwei
    Metern sind nur zur Hälfte anzurechnen

…und angenommen der Mieter kommt zu dem Ergebnis, dass die
Wohnfläche nach obigem Schlüssel
tatsächlich nur gut 29 qm beträgt, was einer Abweichung von
der Angabe im Mietvertrag um ca. 28 Prozent beträgt.

  • kann der Mieter die Kaltmiete entsprechned der Abweichung in
    den Quadratmeterangaben mindern?
  • wie wäre die korrekte Vorgehensweise? Den Vermieter über
    diesen Sachverhalt informieren und in Zukunft die Mietzahlung
    entsprechend nach unten korrigieren (?)
  • wer trüge in so einem Fall die Beweislast, die Mieter- oder
    die Vermieterseite?
  • wäre eine Korrektur des Mietzinses auch Rückwirkend möglich?
    Bis zu welcher Frist?
  • wäre eine Korrektur auch der Nebenkosten (und jährlicher
    Heiz-und Betriebskostenabrechnungen) möglich? Auch
    rückwirkend? Bis zu welcher Frist?

Vielen Dank für Antworten!

R. Schmidt

Guten abend :smile:,

Hi,

(soviel Zeit für ne Anrede müßte auch sein)

wenn mir mal einer kurz sagt was das bedeutet, da werde ich nicht wirklich schlau draus :smile:

vorbehaltlich anderslautender Erklärungen unserer Fachleute:

Wurde in dem Mietvertrag geschrieben, daß die Miete pro
Quadratmeter ist?
Dann solltest Du Deinem Vermieter ankündigen, daß Du die Miete
entsprechend kürzt und weniger zahlen. Wenn nur steht, Miete
ist xxx EUR, Wohnung ca. 60 m², weiß ich nicht, was dann zu
haben ist.

Das wäre Punkt eins, Punkt 2 ist wer hat denn die Wohnung vermessen. Wenn das ein Laie macht, dann sehe ich da etwas skeptisch entgegen, da sollte man schon jemanden ranlassen, der sich da auskennt :smile: Du kannst ma lzu einem örtlichen MV gehen, die haben da solche Leute zu sitzen die solche Messungen vornehmen und auch gleich bescheinigen.

Mindern kannst du nur ab dem Zeitpunkt ab dem es dir bekannt geworden ist. Rückwirkend geht nicht. SO einfach ist aber auch das nicht ich habe hierzu ein Urteil des LG:

Wird im Mietvertrag die Wohnfläche als verbindlich vereinbart, und wird die angegebene Fläche tatsächlich unterschritten – hier um fast 20 Prozent -, liegt ein die Minderung begründender Mangel vor, sofern dadurch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist (LG Köln 10 S 237/02 WM 2003, 265).

Von dem her sieht man schon die ersten Hürden die man zu passieren hat:
Die QM.Anzahl wurde als verbindlich vereinbart. In dem Urteil wurde auch die angegebene Fläche um 20% unterschritten bei dir sind das ja „nur“ 13,58 % die du zur Mietminderung gelten machen kannst.

Wie gesagt eine Mietminderung wegen 5qm sehe ich etwas skeptisch an. sollten es nun 10 oder mehr sein dann schon eher.
Aber das ist meine eigene Meinung.

Gruß
Highspeed24

Bei den Nebenkosten kannst Du den Teil der NK, die über die
Fläche verrechnet werden, kürzen, was mit den Abrechnungen der
letzten Jahre ist, da warte besser auf weitere Antworten.

Gruß

Winni

PS: überwache am besten auch diesen Artikel, weil manche
experten gerne halbfertige Antworten vervollständigen, statt
komplett neu zu antworten…

Hallo,

diese Frage ist relativ leicht zu beantworten.

Ist die Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche, stellt dies grundsätzlich ein Mangel an der Mietsache dar im Sinne des § 536 Abs 1 Satz 1 BGB. Dies berechtigt den Mieter zur Mietminderung BGH VIII ZR 295/03 24.03.2004

Angenommen in einem Mietvertrag für eine Dachgeschosswohnung
(Wohnungs-Einheitsmietvertrag) wird die Wohnfläche mit 40,5 qm
angegeben.

Weiter angenommen, der Mieter stellt knapp 6 Jahre nach
Unterzeichnung des MV folgendes fest:

Die reine Grundfläche der Wohnung beträgt lediglich knapp 35
qm.

Der Mieter informiert sich über die Regelung für Flächen unter
Dachschrägen und korrigiert seine
Rechnung nach folgender Grundlage:

  • Flächen unter einer Wohnraumhöhe von unter einem Meter sind
    nicht anzurechnen
  • Flächen unter einer Wohnraumhöhe von zwischen einem und zwei
    Metern sind nur zur Hälfte anzurechnen

Und die Fenster sind voll anzurechnen.

…und angenommen der Mieter kommt zu dem Ergebnis, dass die
Wohnfläche nach obigem Schlüssel
tatsächlich nur gut 29 qm beträgt, was einer Abweichung von
der Angabe im Mietvertrag um ca. 28 Prozent beträgt.

  • kann der Mieter die Kaltmiete entsprechned der Abweichung in
    den Quadratmeterangaben mindern?

ja

  • wie wäre die korrekte Vorgehensweise? Den Vermieter über
    diesen Sachverhalt informieren und in Zukunft die Mietzahlung
    entsprechend nach unten korrigieren (?)

Der Vermieter muss auf diese erhebliche Differenz hingewiesen werden.
Gleichzeitig wird dem Vermieter mitgeteilt, dass er auf Grund dieser Berechnung x-qm weniger hat und somit die Miete x mal bisherigem Quadratmeterpreis reduziert. Dies gilt ab sofort.

  • wer trüge in so einem Fall die Beweislast, die Mieter- oder
    die Vermieterseite?

der Vermieter - er hat die Baupläne - und wusste, dass er die Wohnfläche falsch angegeben hat.

  • wäre eine Korrektur des Mietzinses auch Rückwirkend möglich?
    Bis zu welcher Frist?

Zumindest - wegen der Verjährung - für 2003/2002 und 2001.

  • wäre eine Korrektur auch der Nebenkosten (und jährlicher
    Heiz-und Betriebskostenabrechnungen) möglich?

Die ist nicht möglich, sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Jedoch kann man darauf verzichten. Denn die gesamtwohnfläche wird letztlich um die Differnez dieser Wohnung reduziert. Der Faktor der Kosten im Verhältnis zur Wohnfläche ändert sich, die Einzelpositionen werden höher und durch die geringere Wohnfläche erfolgt eine Berechnung, deren Ergebnis gleich Null ist.

Gruss Günter

Guten Morgen!
Und danke für die Antworten.
Grüße,
rushme

Hallo!

Ist die Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im
Mietvertrag angegebenen Fläche, stellt dies grundsätzlich ein
Mangel an der Mietsache dar im Sinne des § 536 Abs 1 Satz 1
BGB. Dies berechtigt den Mieter zur Mietminderung
BGH VIII
ZR 295/03 24.03.2004

Und die Fenster sind voll anzurechnen.

Ja, das hatte ich vergessen.

…und angenommen der Mieter kommt zu dem Ergebnis, dass die
Wohnfläche nach obigem Schlüssel
tatsächlich nur gut 29 qm beträgt, was einer Abweichung von
der Angabe im Mietvertrag um ca. 28 Prozent beträgt.

  • kann der Mieter die Kaltmiete entsprechned der Abweichung in
    den Quadratmeterangaben mindern?

Der Vermieter muss auf diese erhebliche Differenz hingewiesen
werden.
Gleichzeitig wird dem Vermieter mitgeteilt, dass er auf Grund
dieser Berechnung x-qm weniger hat und somit die Miete x mal
bisherigem Quadratmeterpreis reduziert. Dies gilt ab sofort.

Im Mietvertrag steht kein Quadratmeterpreis, lediglich die (falsche) Quadratmeterangabe. Rechnet der Miete sich dann den Preis pro QM selber aus und kürzt die Miete entsprechen? Irgendwo anders stand doch, das ginge nur, wenn die Miete nach QM berechnet würde, was ja hier nicht explizit der Fall ist.

  • wer trüge in so einem Fall die Beweislast, die Mieter- oder
    die Vermieterseite?

der Vermieter - er hat die Baupläne - und wusste, dass er die
Wohnfläche falsch angegeben hat.

  • wäre eine Korrektur des Mietzinses auch Rückwirkend möglich?
    Bis zu welcher Frist?

Zumindest - wegen der Verjährung - für 2003/2002 und 2001.

  • wäre eine Korrektur auch der Nebenkosten (und jährlicher
    Heiz-und Betriebskostenabrechnungen) möglich?

Die ist nicht möglich, sie ist gesetzlich vorgeschrieben.
Jedoch kann man darauf verzichten. Denn die gesamtwohnfläche
wird letztlich um die Differnez dieser Wohnung reduziert. Der
Faktor der Kosten im Verhältnis zur Wohnfläche ändert sich,
die Einzelpositionen werden höher und durch die geringere
Wohnfläche erfolgt eine Berechnung, deren Ergebnis gleich Null
ist.

Entschuldigung, aber das habe ich nicht verstanden ;o)
Abgesehen davon ist übrigens die angegebene Wohnfläche in der Nebenkostenabrechnung noch höher, sie ist mit 45 QM angegeben (im Mietvertrag: 40,5 QM) und in der letzten Betriebskostenabrechnung mit 47 QM.

Grüße und danke,

rushme

Gruss Günter

Hallo!

Ist die Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im
Mietvertrag angegebenen Fläche, stellt dies grundsätzlich ein
Mangel an der Mietsache dar im Sinne des § 536 Abs 1 Satz 1
BGB. Dies berechtigt den Mieter zur Mietminderung
BGH VIII
ZR 295/03 24.03.2004

Und die Fenster sind voll anzurechnen.

Ja, das hatte ich vergessen.

…und angenommen der Mieter kommt zu dem Ergebnis, dass die
Wohnfläche nach obigem Schlüssel
tatsächlich nur gut 29 qm beträgt, was einer Abweichung von
der Angabe im Mietvertrag um ca. 28 Prozent beträgt.

  • kann der Mieter die Kaltmiete entsprechned der Abweichung in
    den Quadratmeterangaben mindern?

Der Vermieter muss auf diese erhebliche Differenz hingewiesen
werden.
Gleichzeitig wird dem Vermieter mitgeteilt, dass er auf Grund
dieser Berechnung x-qm weniger hat und somit die Miete x mal
bisherigem Quadratmeterpreis reduziert. Dies gilt ab sofort.

Im Mietvertrag steht kein Quadratmeterpreis, lediglich die
(falsche) Quadratmeterangabe. Rechnet der Miete sich dann den
Preis pro QM selber aus und kürzt die Miete entsprechen?
Irgendwo anders stand doch, das ginge nur, wenn die Miete nach
QM berechnet würde, was ja hier nicht explizit der Fall ist.

Also so wie ich Günter verstanden habe:
Du zahlst jetzt für angegebene 45m² z.B. 270 EUR, dann ist der Quadratmeterpreis die Kaltmiete durch angegebene Wohnfläche (270/45 also 6 EUR/m²) und dann nimmste den Quadratmeterpreis mal die tatsächliche Fläche (30 m² * 6 EUR/m² = 180 EUR).

  • wer trüge in so einem Fall die Beweislast, die Mieter- oder
    die Vermieterseite?

der Vermieter - er hat die Baupläne - und wusste, dass er die
Wohnfläche falsch angegeben hat.

  • wäre eine Korrektur des Mietzinses auch Rückwirkend möglich?
    Bis zu welcher Frist?

Zumindest - wegen der Verjährung - für 2003/2002 und 2001.

  • wäre eine Korrektur auch der Nebenkosten (und jährlicher
    Heiz-und Betriebskostenabrechnungen) möglich?

Die ist nicht möglich, sie ist gesetzlich vorgeschrieben.
Jedoch kann man darauf verzichten. Denn die gesamtwohnfläche
wird letztlich um die Differnez dieser Wohnung reduziert. Der
Faktor der Kosten im Verhältnis zur Wohnfläche ändert sich,
die Einzelpositionen werden höher und durch die geringere
Wohnfläche erfolgt eine Berechnung, deren Ergebnis gleich Null
ist.

Entschuldigung, aber das habe ich nicht verstanden ;o)
Abgesehen davon ist übrigens die angegebene Wohnfläche in der
Nebenkostenabrechnung noch höher, sie ist mit 45 QM angegeben
(im Mietvertrag: 40,5 QM) und in der letzten
Betriebskostenabrechnung mit 47 QM.

Also wenn die in der NK-Abrechnung angegebene Fläche sowieso nicht stimmt, wieso akzeptierst Du die dann?
zum anderen meint Günter, daß sich bei einer kleineren Gesamtfläche im Haus sich die NK/m² auch erhöhen und sich die Differenz dann in Cent-Beträgen widerspiegelt, was u.U. den Aufwand nicht lohnen würde.
(dabei ist zu beachten, wie groß die Gesamtwohnfläche ist, die in der NK-Abrechnung angegeben wird)

Aber am Abend wird sich Günter bestimmt nochmal melden…

Gruß

Winni

Grüße und danke,

rushme

Gruss Günter

Guten abend :smile:,

Hi,

(soviel Zeit für ne Anrede müßte auch sein)

wenn mir mal einer kurz sagt was das bedeutet, da werde ich
nicht wirklich schlau draus :smile:

das ist die Kurzfassung für I am not a Layer
entspricht also der Erklärung, daß man nicht auf fundiertes juristisches Fachwissen zurückgreift…

Gruß
Winni

Entschuldigung, aber das habe ich nicht verstanden ;o)
Abgesehen davon ist übrigens die angegebene Wohnfläche in der
Nebenkostenabrechnung noch höher, sie ist mit 45 QM angegeben
(im Mietvertrag: 40,5 QM) und in der letzten
Betriebskostenabrechnung mit 47 QM.

Also wenn die in der NK-Abrechnung angegebene Fläche sowieso
nicht stimmt, wieso akzeptierst Du die dann?

tue ich nicht. der mieter hat der nebenkostenabrechnung bereits schriftlich widersprochen. der vermieter hat den erhalt des widerspruchs schriftlich bestätigt und nimmt zu den strittigen punkten
(auf IMO fragwürdige weise) stellung.

danach misst der mieter erst die wohnung aus, und danach fällt dem mieter erst auf, dass die NK-abrechnung eine vom MV abweichende QM-Zahl aufweist.

der mieter überlegt jetzt, ob er einen teil der nebenkosten überweisen soll, jenen, den er nachvollziehen kann und umgerechnet auf die im mietvertrag angegebene QM-Zahl. Oder sogar umgerechnet auf die selbst ausgemessene QM-Zahl.

währenddessen und in langen besprechungen mit weiteren mietparteien des selben hauses fallen viele unstimmigkeiten auf, auch zum thema kosten für hausreinigung etc. (vgl. den thread mit der schädlingsbekämpfung)

der mieter möchte auf jeden fall belege für auftretende kosten für reinigungskosten geschickt bekommen sowie (wenn er das als mieter fordern darf) den anstellungsvertrag eines hausmeisters.

in der zwischenzeit möchte der mieter von der zahlung der rechnung absehen.

Aber am Abend wird sich Günter bestimmt nochmal melden…

na, das lässt ja hoffen ;o)
vielen dank

rushme

Hallo!

Ist die Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im
Mietvertrag angegebenen Fläche, stellt dies grundsätzlich ein

daher erspare ich mir eien Wiederholung.

Gruss Günter

Hallo,

tue ich nicht. der mieter hat der nebenkostenabrechnung
bereits schriftlich widersprochen. der vermieter hat den
erhalt des widerspruchs schriftlich bestätigt und nimmt zu den
strittigen punkten
(auf IMO fragwürdige weise) stellung.

danach misst der mieter erst die wohnung aus, und danach fällt
dem mieter erst auf, dass die NK-abrechnung eine vom MV
abweichende QM-Zahl aufweist.

der mieter überlegt jetzt, ob er einen teil der nebenkosten
überweisen soll, jenen, den er nachvollziehen kann und
umgerechnet auf die im mietvertrag angegebene QM-Zahl. Oder
sogar umgerechnet auf die selbst ausgemessene QM-Zahl.

Du musst den Vermieter auffordern, wegen der fehlerhaften Abrechnung die Abrechnungen zu wiederholen. Andere Wege sollten hier nicht gegangen werden.

Gruss Günter

Nachfrage dazu
Hallo Günther,

ich sehe das anders. Es wird ja mehr als diese eine Wohnung geben im Haus.
Fiktiver Fall:
Wohnung 1,2,3 je 50qm, die Wohnung 3 wird aber fälschlich als 100qm-Wohnung vermietet.
Berechnung der flächenbezogenen NK:

W1, W2 je 25 %, W3 50%,
bei richtiger Berechnung verringert sich W3 zwar tatsächlich nicht auf 25%,

aber auf

W1,W2,W3 je 33% der Gesamtkosten.
Hab ich da einen Denkfehler oder habt ihr die anderen Wohnungen vergessen?

Gruß,
Micha

Hallo Günther,

ich sehe das anders. Es wird ja mehr als diese eine Wohnung
geben im Haus.
Fiktiver Fall:
Wohnung 1,2,3 je 50qm, die Wohnung 3 wird aber fälschlich als
100qm-Wohnung vermietet.
Berechnung der flächenbezogenen NK:

W1, W2 je 25 %, W3 50%,
bei richtiger Berechnung verringert sich W3 zwar tatsächlich
nicht auf 25%,

aber auf

W1,W2,W3 je 33% der Gesamtkosten.
Hab ich da einen Denkfehler oder habt ihr die anderen
Wohnungen vergessen?

Bei dieser von Dir vorgetragenen Größenordnung hast Du recht. Bis zu einer Differenz von 10 qm ändert sich dagegen nicht viel. Hier sind die Kosten einer Neuberechnung höher als das Ergebnis.

Gruss Günter

Hallo,

Bei dieser von Dir vorgetragenen Größenordnung hast Du recht.
Bis zu einer Differenz von 10 qm ändert sich dagegen nicht
viel. Hier sind die Kosten einer Neuberechnung höher als das
Ergebnis.

Das mag sein, aber die Kosten der Neuberechnung sind durch den Vermieter zu tragen (oder?)- der ist sich schließlich ungenau mit seinen qm umgegangen. Selbst wenn das Ergebnis also nur marginal zu meinen Gunsten ausginge, würde ich dieses Geld nicht verschenken, es sei denn, der Vermieter ist ansonsten ohne große Dramen bereit, die anderen entstandenen Überzahlungen zu erstatten.

Gruß,
Micha

Gruss Günter

vielen dank für alle antworten! owT
.

Hi Micha,

richtig, der Vermieter muss die Kosten der erneueten Abrechnung tragen. Er darf die Kosten nicht umlegen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

in der zwischenzeit miete zahlen?
hallo,
und was passiert in der zwischenzeit? haben die mieter den zur nächsten monatsmiete fälligen nebenkosten-abschlag dennoch wie gewohnt zu zahlen?
gruß & danke,

rushme

Hallo,

hier muss dem Vermieter angesichts der bisherigen falschen Abrechnungen mitgeteilt werden, dass ein erhebliches Guthaben besteht. Überschlägig kann der Mieter die Vorauszahlungen kürzen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]