Angenommen in einem Mietvertrag für eine Dachgeschosswohnung (Wohnungs-Einheitsmietvertrag) wird die Wohnfläche mit 40,5 qm angegeben.
Weiter angenommen, der Mieter stellt knapp 6 Jahre nach Unterzeichnung des MV folgendes fest:
Die reine Grundfläche der Wohnung beträgt lediglich knapp 35 qm.
Der Mieter informiert sich über die Regelung für Flächen unter Dachschrägen und korrigiert seine
Rechnung nach folgender Grundlage:
- Flächen unter einer Wohnraumhöhe von unter einem Meter sind nicht anzurechnen
- Flächen unter einer Wohnraumhöhe von zwischen einem und zwei Metern sind nur zur Hälfte anzurechnen
…und angenommen der Mieter kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohnfläche nach obigem Schlüssel
tatsächlich nur gut 29 qm beträgt, was einer Abweichung von der Angabe im Mietvertrag um ca. 28 Prozent beträgt.
- kann der Mieter die Kaltmiete entsprechned der Abweichung in den Quadratmeterangaben mindern?
- wie wäre die korrekte Vorgehensweise? Den Vermieter über diesen Sachverhalt informieren und in Zukunft die Mietzahlung entsprechend nach unten korrigieren (?)
- wer trüge in so einem Fall die Beweislast, die Mieter- oder die Vermieterseite?
- wäre eine Korrektur des Mietzinses auch Rückwirkend möglich? Bis zu welcher Frist?
- wäre eine Korrektur auch der Nebenkosten (und jährlicher Heiz-und Betriebskostenabrechnungen) möglich? Auch rückwirkend? Bis zu welcher Frist?
Vielen Dank für Antworten!
R. Schmidt
,