Forderung von Renovierungsarbeiten

Die Fragen beziehen sich auf Renovierungsarbeiten einer Mietwohnung
und generell über einen Mietvertrag.

Nach 4 Jahren sind Person A, B und C (3er WG) aus Ihrer Mietwohnung ausgezogen.
In Ihrem vor 4 Jahren unterschriebenen Wohnungs-Einheitsmietvertrag
wurde die Klausel „Die Wohnung wurde renoviert übergeben und muss
renoviert verlassen werden“ zusätzlich eingetragen.

Frage1 : Was heisst in diesem Fall „renovieren“. Welche Maßnahmen
sind hier genau erforderlich?

Bei Ihrem Einzug damals war der vorhandene Teppich jedoch nicht
neu, es waren deutliche Gebrauchsspuren zu erkennen. Auch der PVC in
der Küche hatte erhebliche Mängel. Ein sogenanntes Übergabeprotokoll
wurde von Ihnen nicht unterzeichnet bzw. wurde nicht mit Ihnen
durchgeführt.
Nun sollen Sie in allen Räumen einen neuen Teppich verlegen. (Forderung des Vermieters)

Frage2: Kann der Vermieter von A, B und C verlangen, die Wohnung mit einem
neuen Teppich auszustatten, obwohl bei Einzug bereits ein
„gebrauchter“ Teppich verlegt war? Wie können A, B und C beweisen das kein
neuer Teppich bei Einzug vorhanden war wenn kein Übergabeprotokoll
gemacht wurde?

Desweiteren wurde Ihnen 2 Wochen vor Auszug gesagt, dass alle Wände
weiss gestrichen werden müssen. Dies wurde von A, B und C durchgeführt.
Bei der Wohnungsabnahme hiess es dann jedoch: „hier muss neu
tapeziert werden, es ist ja keine Struktur mehr zu erkennen“. Somit
waren alle Kosten für Farbe etc. umsonst?

Frage3: Ist diese Forderung nun neu zu tapezieren rechtmäßig?
Schließlich wurde von Ihnen lediglich „alle Wände weiss“ streichen
gefordert?

Ebenso sollten A, B und C alle Türen + Leisten weiss streichen, obwohl
diese bei Einzug einen dunklen weiss Ton hatten und auch schon
kleinere Mängel aufwiesen.

Wie können sich A,B und C in solch einer Situation verhalten? Sichert die
Mietvertragsklausel „Die Wohnung wurde renoviert übergeben und muss
renoviert verlassen werden“ den Vermieter komplett ab, oder besteht
die Möglichkeit die bereits vorhanden Gebrauhsspuren bei Einzug
(Teppich, PVC, Türen) in Bezug auf die nun kommende Renovierung
geltend zu machen?

Ich würde mich über eine Antwort freuen

Gruss
Kai

Die Fragen beziehen sich auf Renovierungsarbeiten einer
Mietwohnung
und generell über einen Mietvertrag.

Hallo Kai,

erst einmal schauen, ob im Mietvertrag steht, dass auch noch Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen. Denn dann gibt es seit Neuestem diese BGH-Entscheidung:

Vermieter dürfen Mieter nicht gleichzeitig zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und zur Renovierung beim Auszug verpflichten. Zwar ist jede Verpflichtung einzeln zulässig. Die Kombination von zwei entsprechenden Klauseln in einem Mietvertrag aber benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb nichtig. Das entschied der Bundesgerichtshof Anfang Juli.

Nichtig bedeutet, dass keine der beiden Klauseln wirksam ist: Es wird so getan, als ob sie gar nicht im Mietvertrag stünden. Ohne (wirksame) vertragliche Regelung fallen aber auch Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) unter die allgemeine Instandhaltungspflicht des Vermieters. Mieter müssen dafür nicht zahlen. Folgerichtig wies der BGH die Klage eines Vermieters über 16.000 € ab, dessen Mieter 20 Jahre lang gar nicht renoviert hatte.

AZ: VIII ZR 308/02

Ist das hier der Fall?

Der Punkt der die Schönheitsreperaturen betrifft hat keine Eintragung bzw. es wurde keine Streichung vorgenommen.
„Die Schönheitsreperaturen werden vom ___Vermieter- ___Mieter übernommen.“ (keine Eintragung durch Kreuz etc. im Mietvertrag vorhanden)

Also tritt hier diese BGH Entscheidung nicht in Kraft, oder?

Gruss
Kai

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Punkt der die Schönheitsreperaturen betrifft hat keine
Eintragung bzw. es wurde keine Streichung vorgenommen.
„Die Schönheitsreperaturen werden vom ___Vermieter- ___Mieter
übernommen.“ (keine Eintragung durch Kreuz etc. im Mietvertrag
vorhanden)

Also tritt hier diese BGH Entscheidung nicht in Kraft, oder?

Gruss
Kai

Nein, leider. Denn kein Kreuzchen zeigt an, das darüber keine Regelung getroffen wurde.

Renovierung muß also vorgenommen werden.

Frage1 : Was heisst in diesem Fall „renovieren“. Welche Maßnahmen
sind hier genau erforderlich?

Renovierungen sind: Streichen oder tapezieren von Wänden, Decken,Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen, Teppich und Böden reinigen.

Frage2: Kann der Vermieter von A, B und C verlangen, die Wohnung mit einem
neuen Teppich auszustatten, obwohl bei Einzug bereits ein
„gebrauchter“ Teppich verlegt war? Wie können A, B und C beweisen das kein
neuer Teppich bei Einzug vorhanden war wenn kein Übergabeprotokoll
gemacht wurde?

Durch den Zusatz, im renovierten Zustand übergeben, ist erkennbar, dass er alles neu hatte.Durch Annahme des Vertrags, ohne Mängelanzeige, haben sie diese Aussage hingenommen. Aber etwas gutes:
Unter Renovierung ist eben heute nach neuestem Stand, gründliche Reinigung der Böden gefordert und nicht Erneuerung. Dann kann man den Vermieter darauf festnageln, dass er nur einen gereinigten Teppich übergeben hat. Beweis, dass kein neur Teppich vorhanden war, kann man durch Zeugenaussagen erbringen. oder haben sie vielleicht auch Fotos von einer Einweihungsfeier, wo der Teppich zu erkennen ist?

Frage3: Ist diese Forderung nun neu zu tapezieren rechtmäßig?
Schließlich wurde von Ihnen lediglich „alle Wände weiss“ streichen
gefordert?

Aus dem bauch raus: Nein, denn das hat der Mieter als Renovierungsmaßnahme genannt, und daran muß er sich festhalten lassen. Aber dies unter Vorbehalt. Vielleicht ein wenig googeln im Mietrecht.

Frage 4:
Türen + Leisten weiss streichen, obwohl
diese bei Einzug einen dunklen weiss Ton hatten und auch schon
kleinere Mängel aufwiesen.

Ja, denn Renovierter zustand bedeutet gestrichene Türen und Leisten, und so auch angenommen. Ohne Mängelprotokoll nichts zu machen.

Wie können sich A,B und C in solch einer Situation verhalten?

Sich nicht auf das Tapezieren einlassen. Wenn nur normale Abnutzungen vorliegen, Teppich mit Teppichreiniger(Mieten bei der Kleiderreinigung)gründlich reinigen. Bei Brabdflecken oder ähnliches von den Mietern verursachte Schäden, müssen sie in den sauren Apfel beissen. Türen und Leisten streichen.

Sichert die
Mietvertragsklausel „Die Wohnung wurde renoviert übergeben und muss
renoviert verlassen werden“ den Vermieter komplett ab, oder besteht
die Möglichkeit die bereits vorhanden Gebrauhsspuren bei Einzug
(Teppich, PVC, Türen) in Bezug auf die nun kommende Renovierung
geltend zu machen?

Wie ausgeführt, nein, weil der Zusatz „renoviert übergeben“ hingenommen wurde.

Tut mir leid, dass ich nichts possitivieres berichten kann.
Gruß
B.L.

Hallo Kai,

Barabara hat zum Urteil des BGH bereits Stellung bezogen. Dieses Urteil dürfte bei Dir Anwendung finden. Hier wird generell auf die Leistungen/Verpflichtung bei Auszug hingeweiesen.

Trotzdem hierzu ein Hinweis. Bitte prüfen ob im Mietvertrag Klauseln bestehen, dass nach drei Jahren alle Nassräume ( Küche, Bad , WC ) oder alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume zu renovieren sind. Wäre dies der Fall - derartige Verträge findet man überwiegend bei Haus-und Grund Stuttgart in BW - teilweise auch Hessen ( sie haben das Uteil des BGH ausgelöst), NRW - dann ist die für den Mieter günstigste Klausel anzuwenden. Da jedoch nicht eingetragen ist, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat, kann es sein, dass Du nur den Passus „Endrenovierung“ hast. Dann wäre die Vereinbarung unwirksam.

Nach 4 Jahren sind Person A, B und C (3er WG) aus Ihrer
Mietwohnung ausgezogen.
In Ihrem vor 4 Jahren unterschriebenen
Wohnungs-Einheitsmietvertrag
wurde die Klausel „Die Wohnung wurde renoviert übergeben und
muss
renoviert verlassen werden“ zusätzlich eingetragen.

Frage1 : Was heisst in diesem Fall „renovieren“. Welche
Maßnahmen
sind hier genau erforderlich?

malern und weisen, nur in Ausnhamefällen tapezieren. Muss vereinbart sein. Der Mieter haftet nicht dafür, wenn seit Jahren die Tapeten nicht entfernt werden.

Bei Ihrem Einzug damals war der vorhandene Teppich jedoch
nicht
neu, es waren deutliche Gebrauchsspuren zu erkennen. Auch der
PVC in
der Küche hatte erhebliche Mängel. Ein sogenanntes
Übergabeprotokoll
wurde von Ihnen nicht unterzeichnet bzw. wurde nicht mit Ihnen
durchgeführt.
Nun sollen Sie in allen Räumen einen neuen Teppich verlegen.
(Forderung des Vermieters)

Frage2: Kann der Vermieter von A, B und C verlangen, die
Wohnung mit einem
neuen Teppich auszustatten, obwohl bei Einzug bereits ein
„gebrauchter“ Teppich verlegt war?

Nein, sie haben aber Anspruch „neu für alt“. Der Teppichboden wird mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ausgelegt. Ihr habt vier Jahre abgewohnt, vor Euch andere Mieter, also wäre nur - und nur wenn der Schaden von Euch verursacht ist - Schadenersatz zu leisten.

Wie können A, B und C

beweisen das kein
neuer Teppich bei Einzug vorhanden war wenn kein
Übergabeprotokoll
gemacht wurde?

Durch Bekannte und Freunde und - sucht den Vormieter, der sicher auch bezahlt hat und wenn er gezahlt hat, weigert euch auch nur einen Cent zu zahlen.

Desweiteren wurde Ihnen 2 Wochen vor Auszug gesagt, dass alle
Wände
weiss gestrichen werden müssen. Dies wurde von A, B und C
durchgeführt.
Bei der Wohnungsabnahme hiess es dann jedoch: „hier muss neu
tapeziert werden, es ist ja keine Struktur mehr zu erkennen“.
Somit
waren alle Kosten für Farbe etc. umsonst?

Nein, hier hätte der Vermieter hinweisen müssen, dass Streichen nicht ausreicht. Könnte es sein, dass dieser Vermieter noch keinen Mieter hat und nun die Übergabe hinaus zögert, um von Euch kassieren zu können ?

Frage3: Ist diese Forderung nun neu zu tapezieren rechtmäßig?
Schließlich wurde von Ihnen lediglich „alle Wände weiss“
streichen
gefordert?

Nein, nicht tapezieren.

Ebenso sollten A, B und C alle Türen + Leisten weiss
streichen, obwohl
diese bei Einzug einen dunklen weiss Ton hatten und auch schon
kleinere Mängel aufwiesen.

Diese Schäden sind - wenn vom Vormieter stammend - mangels der Vereinbarung nicht zu beseitigen.

Wie können sich A,B und C in solch einer Situation verhalten?
Sichert die
Mietvertragsklausel „Die Wohnung wurde renoviert übergeben und
muss
renoviert verlassen werden“ den Vermieter komplett ab, oder
besteht
die Möglichkeit die bereits vorhanden Gebrauhsspuren bei
Einzug
(Teppich, PVC, Türen) in Bezug auf die nun kommende
Renovierung
geltend zu machen?

Sucht einen Anwalt oder Mieterverein auf. Da droht ohnehin das Abkassieren der Kaution.

Gruss Günter

Hallo Günther,
klär mich bitte auf:

Ebenso sollten A, B und C alle Türen + Leisten weiss
streichen, obwohl
diese bei Einzug einen dunklen weiss Ton hatten und auch schon
kleinere Mängel aufwiesen.

Diese Schäden sind - wenn vom Vormieter stammend - mangels der
Vereinbarung nicht zu beseitigen.

Warum mangels Vereinbarung? Die Renovierungspflicht ist doch wirksam in diesem Fall, oder? Und was ist mit Kenntnis gehabt vom Zustand bei Einzug? Ich lerne immer noch gerne dazu.
Gruß
Barbara

Hallo Barbara,

Ebenso sollten A, B und C alle Türen + Leisten weiss
streichen, obwohl
diese bei Einzug einen dunklen weiss Ton hatten und auch schon
kleinere Mängel aufwiesen.

Diese Schäden sind - wenn vom Vormieter stammend - mangels der
Vereinbarung nicht zu beseitigen.

Warum mangels Vereinbarung? Die Renovierungspflicht ist doch
wirksam in diesem Fall, oder? Und was ist mit Kenntnis gehabt
vom Zustand bei Einzug? Ich lerne immer noch gerne dazu.

Richtig ist, dass vereinbart ist, dass die Wohnung renoviert so zu verlassen ist, wie sie angetreten wurde. Türen waren nicht renoviert bei Einzug. Daher entfällt auch die Leistung bei Auszug. Der Begriff renoviert ist in dieser Vereinbarung aus meiner Sicht ohnehin nicht nur zu unbestimmt, sondern, wie Du auch bereits hingewiesen hast, steht hier die Rechtsprechung des BGH im Wege und ausserdem ist die Forderung des Vermieters komplett zu streichen unter dem Begriff der unangemesenen Benachteiligung zu sehen. Dem Vermieter ist hier auch was die Türen anbelangt vorzuhalten, dass er dem jetzigen Mieter Verpflichtungen auferlegen will, die dieser nicht zu vertreten hat. Dass der Mieter vom Zustand Kenntnis hatte ist schon richtig.

Aus meiner Sicht sind keine Schönheitsreparaturen geschuldet. Ein anderes Problem stellt die Tatsache dar, dass der Mieter renoviert hat, zumindest teilweise und der Vermieter nun seine Reklamationen bringt. Wir sind uns wohl darüber einig, dass oft Leistungen nicht geschuldet sind, dann aber trotzdem ausgeführt werden und plötzlich aus der „freiwilligen Leistung“ gar ein Schadenersatzanspruch entstehen kann, wenn nicht ordnungsgemäss gemalert wurde.

Gruss Günter

Hallo,

jetzt wird es wohl juristisch.

Der Punkt der die Schönheitsreperaturen betrifft hat keine
Eintragung bzw. es wurde keine Streichung vorgenommen.
„Die Schönheitsreperaturen werden vom ___Vermieter- ___Mieter
übernommen.“ (keine Eintragung durch Kreuz etc. im Mietvertrag
vorhanden)

Also tritt hier diese BGH Entscheidung nicht in Kraft, oder?

Gruss
Kai

Nein, leider. Denn kein Kreuzchen zeigt an, das darüber keine
Regelung getroffen wurde.

Dieser Rechtsauffassung kann ich nicht beitreten. Wenn nichts angekreuzt ist, ist grundsätzlich zum Vorteil des Mieters auszulegen. Der Vorteil besteht hier aus „keine Leistung“. Dies ist eine „unklare Regelung“ und somit ist diese zum Nachteil des Vermieters auszulegen. Es spielt also keine Rolle, ob versehentlich jeweils ein Kreuz gemacht wird oder ob beide fehlen. Diese Unklarheit hat der Vermieter gegen sich gelten zu lassen. Nach § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenreglung) ist die Vereinbarung nicht auslegungsbedürftig. Sie wurde nicht ausgefüllt. Mit der Forderung wiederum, dass der Mieter bei Auszug komplett renovieren muss, ohne dass auf die Mietezeit Rücksicht genommen wird, ist das Urteil des BGH VIII ZR 308/02 anzuwenden.

Der Vermieter verlangt bei Auszug die vollständige Renovierung. Eine solche ist nach vier Jahren nicht geschuldet. Daher ist die Vereinbarung unwirksam.

Gruss Günter

Hallo,

jetzt wird es wohl juristisch.

Hallo, und ich bleibe beim Juristischen, weil mich Deine Meinung sehr interessiert und ich gerne mehr in dem Bereich erfahren würde. Ich hoffe, Kai auch.

Auch wenn für DICH KAI feststeht: Nichts mehr in der Wohnung machen und Die Kaution sichern auf dem Weg, den Günther vorgeschlagen hat.

und Günther,ich muss zugeben: nach GRÜNDLICHEM!! Durchlesen des Urteils muss ich Dir zustimmen. Ungern, aber dem BGH widerspricht man nicht.
Warum ungern?
Weil in diesem Fall meiner M. nach der Vermieter die Entrenovierung haben wollte und nicht Schönheitsreparaturen. Wenn er die Formularklausel weggestrichen hätte, wäre die Tranparenz für den Mieter gegeben.
Und dann müsste die Vereinbarung „Endrenovierung“ wirksam sein, laut Urteil.

Du machst die Unwirksamkeit der Endrenovierungspflicht aber auch von der Mietzeit abhängig. Warum?
In dem hypothetischen Fall: Vermieter hat alles neu übergeben (neue Böden,neu tapeziert,alles neu gestrichen) und nach vier Jahren hätte er bei wirksamer Vereinbarung eine Renovierung wie bei Einzug verlangen können. wäre dies unwirksam?

Hallo,

Du machst die Unwirksamkeit der Endrenovierungspflicht aber
auch von der Mietzeit abhängig. Warum?
In dem hypothetischen Fall: Vermieter hat alles neu übergeben
(neue Böden,neu tapeziert,alles neu gestrichen) und nach vier
Jahren hätte er bei wirksamer Vereinbarung eine Renovierung
wie bei Einzug verlangen können. wäre dies unwirksam?

genauer formuliert: wäre dies wegen der 4 Jahre unwirksam? oder sind die Fristen, wann was gemacht wird ausschlaggebend für den Umfang?
(Es ist spät und ich funktioniere nicht mehr optimal, entschuldige)

Hallo,

jetzt wird es wohl juristisch.

Hallo, und ich bleibe beim Juristischen, weil mich Deine
Meinung sehr interessiert und ich gerne mehr in dem Bereich
erfahren würde. Ich hoffe, Kai auch.

Auch wenn für DICH KAI feststeht: Nichts mehr in der Wohnung
machen und Die Kaution sichern auf dem Weg, den Günther
vorgeschlagen hat.

und Günther,ich muss zugeben: nach GRÜNDLICHEM!! Durchlesen
des Urteils muss ich Dir zustimmen. Ungern, aber dem BGH
widerspricht man nicht.
Warum ungern?
Weil in diesem Fall meiner M. nach der Vermieter die
Entrenovierung haben wollte und nicht Schönheitsreparaturen.
Wenn er die Formularklausel weggestrichen hätte, wäre die
Tranparenz für den Mieter gegeben.
Und dann müsste die Vereinbarung „Endrenovierung“ wirksam
sein, laut Urteil.

Da stimmen wir überein.

Du machst die Unwirksamkeit der Endrenovierungspflicht aber
auch von der Mietzeit abhängig. Warum?
In dem hypothetischen Fall: Vermieter hat alles neu übergeben
(neue Böden,neu tapeziert,alles neu gestrichen) und nach vier
Jahren hätte er bei wirksamer Vereinbarung eine Renovierung
wie bei Einzug verlangen können. wäre dies unwirksam?

Hier nahm ich Bezug auf das Urteil des BGH VIII ZR 361/03. Der Vermieter verlangt nach vier Jahren die Renovierung. Zwar liegt in dem genannten Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde, jedoch bin ich der Auffassung, dass durchaus dieses Urteil anzuwenden ist ( wobei ich unterstelle, dass es sich bei dieser Endrenovierung um keine Individualvereinbarung handelt). Der BGH verweist auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 2 Nr 1 AGBG. Ein Interesse des Vermieters zur de Mieter zur Renovierung zu verpflichten, obwohl noch kein Renovierungsbedarf besteht, ist nach Ansicht des BGH nicht schützenswert. Da die Fristenbestimmung im Mietvertrag gleichzeitig aber einerseits so formularmässig ausgefüllt ist, dass die laufenden Schönheitsreparaturen mangels einer Vereinbarung ( wegen der fehlenden Ausfüllung ) ohnehin der Vermieter vornehmen müsste, ist der Endrenovierungsklausel nicht zuzustimmen. So sehe ich es und so berate ich auch unsere Mandaten.

Gruss Günter

Hallo,

der BGH hat in dem Urteil VIII ZR 361/03 fünf Jahre als massgeblich erachtet, aber auch die falsche Ausfertigung des Vertrages - siehe weiter oben - führt aus meiner Sicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Barbara und Günter.

Vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe. Wir werden jetzt jedenfalls einen Anwalt/Mieterschutzbund hinzuziehen.

Gruss
Kai

Hallo,

ich misch mich hier mal ein mit einer Frage:

der BGH hat in dem Urteil VIII ZR 361/03 fünf Jahre als
massgeblich erachtet, aber auch die falsche Ausfertigung des
Vertrages - siehe weiter oben - führt aus meiner Sicht zur
Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Ich habe gehört, dass die Unwirksamkeit eines Vertrages bzw. einer solchen Vertragsklausel wiederum nichtig wird, wenn der Mieter diesen Vertrag auf Verlangen des Vermieters (a la „bringen Sie einen Mietvertrag mit, Herr Mieter.“) gekauft hat.
Ist das richtig?

Gruß
Xelya

Hallo,

ich misch mich hier mal ein mit einer Frage:

der BGH hat in dem Urteil VIII ZR 361/03 fünf Jahre als
massgeblich erachtet, aber auch die falsche Ausfertigung des
Vertrages - siehe weiter oben - führt aus meiner Sicht zur
Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Ich habe gehört, dass die Unwirksamkeit eines Vertrages bzw.
einer solchen Vertragsklausel wiederum nichtig wird, wenn der
Mieter diesen Vertrag auf Verlangen des Vermieters (a
la „bringen Sie einen Mietvertrag mit, Herr Mieter.“) gekauft
hat.
Ist das richtig?

Hallo,

soll dies Jux sein? Wer den Vertrag bringt oder vorlegt ist doch völlig egal. Die entscheidende Frage ist, was wird vereinbart. Ein „weisses DIN-A4-Papier“ ist bekanntlich auch kein Brief.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich misch mich hier mal ein mit einer Frage:

der BGH hat in dem Urteil VIII ZR 361/03 fünf Jahre als
massgeblich erachtet, aber auch die falsche Ausfertigung des
Vertrages - siehe weiter oben - führt aus meiner Sicht zur
Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Ich habe gehört, dass die Unwirksamkeit eines Vertrages bzw.
einer solchen Vertragsklausel wiederum nichtig wird, wenn der
Mieter diesen Vertrag auf Verlangen des Vermieters (a
la „bringen Sie einen Mietvertrag mit, Herr Mieter.“) gekauft
hat. Ist das richtig?

soll dies Jux sein?

Nein nein, das war absolut ernst gemeint.

Wer den Vertrag bringt oder vorlegt ist
doch völlig egal. Die entscheidende Frage ist, was wird
vereinbart. Ein „weisses DIN-A4-Papier“ ist bekanntlich auch
kein Brief.

Damit war gemeint, dass, wenn der Mieter einen Vertrag kauft, in dem ungültige Klauseln vereinbart ist, man davon ausgehen kann, dass er mit diesen ungültigen Klauseln einverstanden sind und sie somit dann gültig sind. So habe ich das zumindest verstanden.

Gruß
Xelya

Hallo,

Wer den Vertrag bringt oder vorlegt ist
doch völlig egal. Die entscheidende Frage ist, was wird
vereinbart. Ein „weisses DIN-A4-Papier“ ist bekanntlich auch
kein Brief.

Damit war gemeint, dass, wenn der Mieter einen Vertrag kauft,
in dem ungültige Klauseln vereinbart ist, man davon ausgehen
kann, dass er mit diesen ungültigen Klauseln einverstanden
sind und sie somit dann gültig sind. So habe ich das zumindest
verstanden.

Nein, selbstverständlich hat niemand den Vertrag anerkannt, wenn er einen alten oder einen neuen mit einer unwirksamen Klausel beschafft. Nochmals. Es kommt nicht darauf an, wer den Vertrag bringt oder ausfüllt. Es kommt einzig und allein darauf an, was die beiden Parteien vereinbaren und was wirksam ist. Es gibt ja durchaus auch Fälle, wo Mieter und Vermieter mit der größten Überzeugung von der Richtigkeit einer Klausel ausgegangen sind. Dann hat irgend wann der BGH oder ein OLG zu entscheiden. Und plötzlich ist ein Teil nicht mehr wirksam.

Gruss Günter

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Danke! owT

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