… müssen die Mieter dann ausziehen?
… müssen die Mieter dann ausziehen?
Durch den Verkauf gehen die Mietverträge an den neuen Eigentümer
über und er wird zum Vermieter. Für den gelten die gleichen
Bedingungen für den Mietvertrag, auch wenn dort dann irgendwelche
besondere Klauseln für die Geltentmachung der Eigennutzung drinne stehen, denn u.U. hat er das Haus ja aus dem Grund gekauft.
Hat sich der Mieter stets korrekt verhalten (pünktliche Zahlung, Mietzins, etc) dann ist das nicht so einfach.
Obacht, wenn der neue Eigentümer / Vermieter mit einem Mietvertrag
vor der Tür steht, der dem Wortlaut und den Vereinbarungen des mit dem Vorbesitzer betroffenen nicht entspricht. Nach Interesse und finanziellem Schaden würde ich dann einen Rechtsanwalt hinzunehmen, um sicherzustellen, dass da keine Nachteile eingeschlichen werden, insbesondere bezüglich Eigennutzung. Die Kündigungsdauer sollte sich auf die Laufzeit des vorherigen Mietvertrags beziehen, d.h.
drei Monate bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren
sechs Monate bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren
neun Monate bei einer Mietdauer von über zehn Jahren
Viel Glück und hoffentlich kannst Du mit dem „Neuen“ reden…
Grüße aus Heidelberg
Wolfgang
ändert sich daran irgendetwas, wenn der Vermieter im selben Haus wohnt und im Haus insgesamt nur zwei Wohnungen vorhanden sind und es sich um einen unbefristeten Mietvertag handelt?
… müssen die Mieter dann ausziehen?
Hallo Ihr zwei,
ich würde gerne noch etwas hinzufügen.
Durch den Verkauf gehen die Mietverträge an den neuen
Eigentümer
über und er wird zum Vermieter.
Genau, „Kauf bricht nicht Miete“
Für den gelten die gleichen
Bedingungen für den Mietvertrag, auch wenn dort dann
irgendwelche
besondere Klauseln für die Geltentmachung der Eigennutzung
drinne stehen, denn u.U. hat er das Haus ja aus dem Grund
gekauft.
Es muss keine besondere Klausel im Vertrag vereinbart sein. Dem Vermieter steht gesetzlich ein ordentlicher Kündigungsgrund wegen Eigenbedarf zu, natürlich mit den gesetzlichen Fristen.
Die Kündigung kann nur dann in diesem Fall scheitern, wenn es für den Mieter eine unbillige Härte bedeuten würde (hohes Alter, Gebrechlichkeit)…Sozialklausel gem.§ 574f BGB
Obacht, wenn der neue Eigentümer / Vermieter mit einem
Mietvertrag
vor der Tür steht, der dem Wortlaut und den Vereinbarungen des
mit dem Vorbesitzer betroffenen nicht entspricht.
Erst gar nicht einem neuen Mietvertrag zustimmen. Muss der mieter auch nicht.
Die Kündigungsdauer sollte sich auf die Laufzeit
des vorherigen Mietvertrags beziehen, d.h.
drei Monate bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren
sechs Monate bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren
neun Monate bei einer Mietdauer von über zehn Jahren
Es gibt ein FAQ dazu, welche Kündigungsfristen für welche Altverträge gelten.
Gruss euch beiden
Barbara
ändert sich daran irgendetwas, wenn der Vermieter im selben
Haus wohnt und im Haus insgesamt nur zwei Wohnungen vorhanden
sind und es sich um einen unbefristeten Mietvertag handelt?
Hallo,
Barbara hat die bisher einzig richtige und umfassende Antwort gegeben. Insoweit gehe ich nur auf die hier noch gestellte Frage ein.
Der Vermeiter kann ohne Angabe von Gründen dem Mieter kündigen, wenn er mit dem Mieter zusammen ein Haus bewohnt, das nicht mehr als zwei Wohnungen hat und er sich bei der Kündigung auf § 573 a BGB beruft. Für den Vermieter bedeutet dies jedoch, dass sich die Kündigungsfrist um weitere drei Monate verlängert. Gegen diese Form der Kündigung ist kein Widerspruch möglich.
Kündigt der Vermieter dagegen nach § 573 BGB muss er die Kündigung begründen. Er muss auch bei Bedarf den Beweis erbringen, dass der Kündigungsgrund zutrifft und nachprüfbar ist. Hiergegen hat der Mieter ein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB. Die Kündigungsfrist richtet sich bei Verträgen vor dem 01.09.2001 nach der Vereinbarung im Mietvertrag, nach dem 01.09.2001 in der Regel sind drei Monate vereinbart. Neuverträge sind derzeit ( nicht vor dem 31.08.2006) noch nicht von der erweiterten Kündigungsfrist des Vermieters betroffen.
Die einfachste Lösung, wenn auch drei Monate länger, ist die Kündigung nach § 573 a BGB. Besondere Härten wie von Barabara hingewiesen werden überwiegend nur bei sehr alten Mietern ( wobei hier einige Gerichte durchaus 70-75 Jahre nicht für einen Grund sehen, nicht umzuziehen) oder schwer erkrankten Mietern anerkannt.
Gruss Günter
Erst einmal vielen Dank!
Ich hätte doch aber noch ein paar Fragen:
Was wäre denn eine rechtsgültige Begründung
a) des Verkäufers? (Eigenbedarf oder Verletzungen des Vertrages von Seiten des Mieters liegen nicht vor)
b) des Käufers?
Ist ein Verkauf eine „angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks“?
So wie ich das verstehe macht der §573a „Kauf bricht Miete nicht“ hinfällig? Der Vermieter kann jederzeit grundlos kündigen, mit einer Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten?
PS.:
Was ist, wenn der Verkauf innerhalb der Kündigungsfrist liegt?
sollte ich in den kommenden Wochen nicht antworten, liegt das nicht an mangelndem Interesse, sondern daran dass ich kein Internetcafé finde, da ich gleich für einen Monat wegfahre.
Daher hätte ich es gerne bis heute geklärt gehabt, aber so etwas kann man wohl nicht über’s Knie brechen.
Vielen Dank an alle, die sich mit diesem Problem beschäftigen!
Erst einmal vielen Dank!
Ich hätte doch aber noch ein paar Fragen:Was wäre denn eine rechtsgültige Begründung
a) des Verkäufers? (Eigenbedarf oder Verletzungen des
Vertrages von Seiten des Mieters liegen nicht vor)
b) des Käufers?
Hi,
der Verkäufer kann keinen Eigenbedarf geltend machen. Er verkauft ja das Haus.
Ist ein Verkauf eine „angemessene wirtschaftliche Verwertung
des Grundstücks“?
Nein, eine angemessene wirtschaftliche Verwertung muss nachgewiesen werden. Hier muss der Vermieter / Verkäufer beweisen, zu welchem Preis er die Wohnung ohne Mieter und zu welchem Preis er die Wohnung mit Mieter verkaufen kann. Ab 20 % geringerer Verkaufswert kann in den Fällen eine Klage erfolgreich sein. Aber Vorsicht. Wer behauptet, er habe einen Käufer, der die Wohnung teurer kauft, wenn der Mieter draussen ist und es stellt sich - wie leider sehr oft - dann heraus, dass ein anderer Käufer weniger zahlt oder die Wohnung nicht mehr verkauft sondern wieder vermietet wird, kann dies für den Vermieter erhebliche Schadenersatzforderugnen nach sich ziehen.
So wie ich das verstehe macht der §573a „Kauf bricht Miete
nicht“ hinfällig? Der Vermieter kann jederzeit grundlos
kündigen, mit einer Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten?
Im Falle des § 573 a trifft dies tatsächlich so zu.
Gruss Günter
Durch den Verkauf gehen die Mietverträge an den neuen
Eigentümer
über und er wird zum Vermieter. Für den gelten die gleichen
Bedingungen für den Mietvertrag, auch wenn dort dann
irgendwelche
besondere Klauseln für die Geltentmachung der Eigennutzung
drinne stehen, denn u.U. hat er das Haus ja aus dem Grund
gekauft.
Das,was Wolfgang hier meint, ist vielleicht ein Auschluss des Kündigungsgrundes Eigenbedarf im Altmietvertrag?
Dies kann unter Umständen für den neuen Erweber auch wirksam sein.
Gruss
Barbara