Mietvertrag abschliessen

Hallo Chris,

erstmalig ist es wenig freundlich mit dieser Unsitte, den Text auszublenden. Dein text ist kurz, daher kann man den Inhalt behalten. Andere Texte mit komplizierten Fragen sidn kaum klar zu benatworten, wenn dauernd hin und her geschaltet werden muss.

Zur Frage. Eine Mietvertrag kann gem. 575 BGB nur zeitlich befristet werden, wenn der Vermieter Eigenbedarf erklärt ( er muss die Person, für die er dann Eigenbedarf benötigt nennen - bei Vertragsabschluss ), wenn er den Wohnraum komplett umbauen oder gar völlig verändern/abreissen will oder wenn es eine Werkswohung ist. Eine andere Befristung im Rahmen eines Zeitmietvertrages ist nicht wirksam. Nach heutiger Rechtsprechung kann der Vertrag ohne eine weitere Klärung unterschrieben werden, denn es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag.

Nun bitte aber Achtung. Haben Mieter und Vermieter vereinbart, dass keine der beiden Parteien vor Ablauf von fünf Jahren kündigen können, ist diese Vereinbarung ausserhalb des § 575 BGB wirksam.

Es ist also zwischen dem echten Zeitmietvertrag ( Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.xxxx und endet am xx.xx.xxxx. Der Vermieter erklärt Eigenbedarf für seine Tochter Gisela 8 was dann korrekt ist ) und dem fehlen der Bründung ( was dann unwirksam und als Folge ein unbefristetes Mietverhältnis ist) und

der Eintragung im Vertrag, dass erst nach einer bestimmten Zeit gekündigt werden kann. Hier handelt es sich dann aber nicht um einen Zeitmietvertrag sondern um einen „vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters“ ( BGH VIII ZR 81/03 ).

zu unterscheiden.

Gruss Günter