Nebenkosten Kabelfernsehen

Hallo,
angenommen jemand hatte Zweifel an seiner Nebenkostenabrechnung. Auf Grund dessen forderte er Kopien der Rechnungen und eine detailierte Aufschlüsselung an. Dabei fällt zusätzlich der Punkt Kabelfernsehen auf. Hierfür werden unter „Anschluss und Gebühren“ berechnet 45,01 ? für Gebühren im betreffenden Zeitraum und 5,90 ? für Anschlusskosten (11%jährlich aus den Elektroinstallations- und Bereitstellungskosten). Einmal ganz davon abgesehen, dass der betroffene Mieter auf Grund der Kopien erhebliche Zweifel an der Höhe des ersten Betrages haben muss, stellt sich für ihn die Frage, was das mit den 11% soll? Desweiteren hat der Mieter nun in den Forum-FAQ bei Mietrecht unter Punkt 15 gelesen, dass der Kabelanschluss nicht umgelegt werden darf. (In der Rechnungskopie des Kabelbetreibers ist von „Kabelanschluss Regelleistung“ die Rede).

Wie hat der Zweifler das alles nun richtig einzuordnen?

Hallo,

hier ist zwischen der „Regelleistung Kabelanschluss“ und der „Erstinstallation Kabelanschluss“ zu unterscheiden.

Die Regelleistung - üblicherweise monatlich 14,50 EURO - bei früheren Verträgen oft um Einiges günstiger handelt es sich um dei umlagefähigen Kosten für die Nutzung des Anschlusses. Die Gebühren sind neben den Gebühren der GEZ zu zahlen.

Die Erstinstallation eines Kabelanschlusses kann nicht bei den Nebenkosten umgelegt werden. Hier handelt es sich um eine Investition. Hier bedarf es - soll der Mieter herangezogen werden - einer besonderen Vereinbarung. Wobei ein Mieter grundsätzlich hier keine Zustimmung erteilen sollte. Denn er finanziert dem Vermieter und dem Nachmieter deren Investitionen.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

erst einmal vielen Dank für Deine Antwort. Wäre nett, wenn Du oder jemand anders auch einmal seine Gedanke zur Folgefrage äußert.

O.g. Mieter hat einen Einheitsmietvertrag unterschrieben, der u.a. folgende Passage enthält: „Wenn und sobald…ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz vorhanden ist, verpflichtet sich der Mieter bei Betrieb… die Kosten der Anlage einschließlich der Anschlußgebühr und sonstiger einmaliger Kosten anteilig gemäß dem Verhältnis der Wohnflächen zueinander zu tragen. Gleiches gilt für die Unterhaltungskosten und die Kosten der Erweiterung, Verstärkung und sonstiger aus dem Betrieb der Einrichtung entstehender Kosten.“

Auf Grund der durch den Vermieter vorgelegten Belege, vermutet der Mieter nun, dass es sich bei den o.g. Anschlusskosten um die Kosten des ursprünglichen Anschlusses (aus dem Jahr 1998!!!) handelt, die der Vermieter nun über mehrere Jahre umlegt. Darf er dies überhaupt? Zumal der irritierte Mieter erst 2002 in das Haus eingezogen ist…

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Hallo,

die 11 % darf der Vermieter nicht bei diesem Fall umlegen. Hier handelt es sich um Modernisierungskosten, die nicht nach Beginn des Mietvertrages entstanden sind. Daher ist eine Umlage grundsätzlich nicht zulässig. Die Kosten des Erstanschlusses dürfen daher nicht umgelegt werden - in diesem Fall. Der Vermieter hätte hier die Miete höher ansetzen müssen. Wobei sich trotzdem die Frage erhebt, ob die Kosten nicht bereits in der Miete sind und hier zusätzlich verdient werden soll. Der „irritierte Mieter“ hat nur die Kabelgebühren an Kabel DE zu zahlen. Mehr nicht (Betriebskosten-Kommentar DMB-Verlag und Kommentar MietR Beck-Verlag und Handbuch der Mietnebenkosten, Luchterhand)

Gruss Günter

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Hallo Günter,

nochmals besten Dank.