Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2001 und endet am 01.09.2002. Es verlängert sich jedoch jeweils um 12 Monate, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung ds Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind.
Bedeutet ein solcher Vertrag für den Mieter, dass er wieder ein Jahr dort wohnen bzw. die Miete zahlen MUSS, wenn er nicht fristgerecht kündigt?
Oder heißt es, dass der VERmieter ihn dann (ohne zwingende Gründe) auf jeden Fall noch ein Jahr ertragen muss?
Für wen gilt dieser Jahresvertrag? Der Mieter kann doch eigentlich jederzeit kündigen, um drei Monate später ausziehen zu können, oder? Sonst würde das ja bedeuten, dass er drei Monate vor dem 01.09. kündigen müsste, um z.B. zum 31.12. aus dem Vertrag entlassen zu werden, denn sonst würde sich der Vertrag ja am 01.09. wieder um ein Jahr verlängern, oder nicht?
Habe ich hier einen Denkfehler? Ist sowas überhaupt statthaft?
Verträge dieser Art sind ab 01.09.2001 nicht mehr zulässig. Der Vertrag hat keinen Grund der Befristung nach § 575 BGB. Dies ist aber zwingend für Mietverhältnisse und Mietverträge, die ab dem 01.09.2001 Gültigkeit erlangen vorgeschrieben. Hier besteht ein unbefristeter Mietvertrag, der mit dreimonatiger Frist gekündigt werden kann.
Gruss Günter
Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2001 und endet am
01.09.2002. Es verlängert sich jedoch jeweils um 12 Monate,
wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der
Überlassung ds Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen
sind.
Bedeutet ein solcher Vertrag für den Mieter, dass er wieder
ein Jahr dort wohnen bzw. die Miete zahlen MUSS, wenn er nicht
fristgerecht kündigt?
Oder heißt es, dass der VERmieter ihn dann (ohne zwingende
Gründe) auf jeden Fall noch ein Jahr ertragen muss?
Für wen gilt dieser Jahresvertrag? Der Mieter kann doch
eigentlich jederzeit kündigen, um drei Monate später ausziehen
zu können, oder? Sonst würde das ja bedeuten, dass er drei
Monate vor dem 01.09. kündigen müsste, um z.B. zum 31.12. aus
dem Vertrag entlassen zu werden, denn sonst würde sich der
Vertrag ja am 01.09. wieder um ein Jahr verlängern, oder
nicht?
Habe ich hier einen Denkfehler? Ist sowas überhaupt statthaft?
Erst einmal danke, aber es bleiben ein paar Fragen:
Verträge dieser Art sind ab 01.09.2001 nicht mehr zulässig.
Was ist denn entscheidend - der Beginn des Mietverhältnisses (01.09.01) oder der Tag der Unterzeichnung (der ja auch schon im Juni 2001 gelegen haben könnte)?
Der Vertrag hat keinen Grund der Befristung nach § 575 BGB.
Was könnte so ein Grund sein?
Dies ist aber zwingend für Mietverhältnisse und Mietverträge,
die ab dem 01.09.2001 Gültigkeit erlangen vorgeschrieben.
Das heißt, dass dieser Grund dann im Mietvertrag genannt werden müsste?
Hier
besteht ein unbefristeter Mietvertrag, der mit dreimonatiger
Frist gekündigt werden kann.
Gibt es irgendeine Möglichkeit (z.B. einen Link), bei dem man das schwarz auf weiß bekommn kann?
Hallo, hier handelt es sich um eine Auslegung des Zeitmietvertrages vor Vertragsbeginn 01.09.2001 und ab 01.09.2001. Barabara hat die Antwort bereist gegeben. Ab Vertragsaufnahme.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]