stellt Euch folgenden Fall vor: X und Y (nichteheliche Lebensgemeinschaft) mieten gemeinsam ein Haus. Der Mietvertrag wird von beiden gesamtschuldnerisch unterschrieben.
Der Vertrag ist grundsätzlich unbefristet, enthält allerdings den § (sinngemäß): „Mieter und Vermieter vereinbaren, dass beide Parteien bis zum [10 Jahre nach Mietbeginn] auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichten.“ Ein anderer § lautet (sinngemäß): „Sollte der Vermieter Anlass zur fristlosen Kündigung haben, stehen die Mieter für alle Schäden ein, die aus dem Leerstand oder der Neuvermietung zu einem geringen Mietpreis enstehen. Diese Haftung besteht für 1 Jahr nach Kündigung.“
Nun hat X sich von Y überzeugen lassen, das sei im Zweifelsfalle ohnehin anfechtbar und unwirksam. Beide haben der Vetrag unterschrieben. Noch ist zwar alles eitel Sonnenschein, aber was passiert, falls X und Y sich trennen / die sehr hohe Miete nicht mehr aufbringen können / in eine ander Stadt ziehen? Einen Zeitraum von 10 Jahren abzusehen scheint ja doch schwierig…
Aus Günthers Ausführungen in anderen Threads schließe ich, dass im Gegensatz zu unbegründeten Vertragsbefristungen der vereinbarte Verzicht auf die Kündigung grundsätzlich wirksam ist - auch für einen so langen Zeitraum?
Der Vertrag ist grundsätzlich unbefristet, enthält allerdings
den § (sinngemäß): „Mieter und Vermieter vereinbaren, dass
beide Parteien bis zum [10 Jahre nach Mietbeginn] auf die
Ausübung des Kündigungsrechtes verzichten.“ Ein anderer §
lautet (sinngemäß): „Sollte der Vermieter Anlass zur
fristlosen Kündigung haben, stehen die Mieter für alle Schäden
ein, die aus dem Leerstand oder der Neuvermietung zu einem
geringen Mietpreis enstehen. Diese Haftung besteht für 1 Jahr
nach Kündigung.“
Nun hat X sich von Y überzeugen lassen, das sei im
Zweifelsfalle ohnehin anfechtbar und unwirksam.
Diese Überzeugung - bezüglich des Kündigungsausschlusses - ist - leider - falsch. Der BGH VIII ZR 81/03 hat am 22.11.2003 genau diese Form des Mietverhältnisses als zulässig und somit wirksam erklärt.
Die 2. Vereinbarung ist sittenwidrig. Richtig ist, dass wenn gekündigt wird, der Vermieter einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Miete hat. Er hat hier alles zu tun, dass ein weiterer Schaden vermieden wird. Hier wird bei Eintritt im Einzelfall dann zu klären sein, was richtig und was falsch ist.
Beide haben
der Vetrag unterschrieben. Noch ist zwar alles eitel
Sonnenschein, aber was passiert, falls X und Y sich trennen /
die sehr hohe Miete nicht mehr aufbringen können / in eine
ander Stadt ziehen? Einen Zeitraum von 10 Jahren abzusehen
scheint ja doch schwierig…
Nachmieter mit Zustimmung des Vermieters suchen.
Aus Günthers Ausführungen in anderen Threads schließe ich,
dass im Gegensatz zu unbegründeten Vertragsbefristungen der
vereinbarte Verzicht auf die Kündigung grundsätzlich wirksam
ist - auch für einen so langen Zeitraum?