Nebenkostenabrechnung

hallo,

nehmen wir einmal an ein vermieter schickt eine nebenkostanabrechnung (für 2003) an einen seiner mieter.
nehmen wir weiter an das alle diese forderungen bereits mit den monatlichen bereits gezahlten nebenkosten abgedeckt sind bis auf den posten hausmeister/gartenpflege.
genau dieser posten ist jedoch strittig da keine belege beigefügt waren.
daraufhin hat die mietpartei dem reanwalt des vermieters schriftlich mitgeteilt das
a. eine genaue aufstellung über die tätigkeiten die in den bereich hasumeister und gartenpflege fallen und die auch ausgeübt werden (leistungsbeschreibung aus der die einzelnen tätigkeiten
und die genauen zeiten für diese tätigkeiten) und
b.eine nachvolziehbare plausible erklärung für den anstieg der kosten dieses postens um fast 200% inerhalb eines jahres
gefordert wird.
auch wurde mitgteilt das, sobald dem mieter die entsprechenden belege vorliegen der sich daraus ergebene nachzahlungsbetrag ordnungsgemäß überwiesen wird.

nehmen wir an der vermieter hat sich direkt dazu entschlossen diese evtl. forderung per mahnbescheid einzufordern da er der meinung zu sein scheint das die mieter zu bezahlen haben was er in der
abrechnung fordert, dem mieter wurde also schon umgehend mitgeteilt das bei nichtzahlung innerhalb der frist ein mahnbescheid angstrebt wird da der vermieter nicht bereits ist verzögerungen hinzunehmen.

der mieter hat keinerlei der angeforderten belege erhalten und doch erfolgte der mahnbescheid über die gesamten posten der nebenkostenabrechnung.

meine frage ist:
muss der mieter nun nur einem teil der nebenkostnabrechnung, nämlich dem strittigen posten hausmeister/gartenpflege wiedersprechen oder der gesamten abrechnung? (im zuge des mahnbescheid-wiederspruch)

noch einmal, die forderung des vermieters an nebenkostnnachzahlung beläuft sich auf weniger als die summe des strittigen postens.

nehmen wir weiter an es ergingen zwei mahnbescheide mit selber forderung, eine an den im mietvertrag angegebenen mietnehmer und einer an seine ehefrau die jedoch im mietvertrag NICHT unterschrieben hat.
wie währe in zweitem mahnbescheid gegen diese forderung korrekt zu wiedersprechen?

eine andere ehemalige mietpartei hat mit dem vermieter das gleiche problem (vom selben jahr), nur das diese partei mehr forderung als nur den strittigen posten hatte.
von dieser partei wurde alle nachforderung bis auf den strittigen posten bereits getätigt
(was bei der mietpartei für die ich hier anfrage ja NICHT der fall ist da es keine weitere forderung gibt).
auch diese partei erhielt eine mahnbescheid.

lieben dank für etwaige hilfe

Hallo,
also, du solltest nur der strittigen Forderung widersprechen und den unstrittigen Teil sofort an deinen Vermieter zahlen (du darfst einer unstrittigen Forderung nicht widersprechen, steht auch auf der Rückseite des Mahnbescheides). Beim Teilwiderspruch solltest du als Begründung angeben, dass die geforderten Belege für den widersprochenen Teil, durch den Gläubiger, noch nicht vorgelegt wurden. Ein normaler Rechtsanwalt wird den Vermieter dann darauf hinweisen, dass er Ihnen die Belege vorzeigen sollte, bevor er die Forderung einklagen möchte.
Wenn die Ehefrau nicht im Mietvertrag drinsteht und diesen nicht unterschrieben hat, sollte sie dem Mahnbescheid insgesamt widersprechen, mit der Begründung, dass Sie keine Mieterin ist.
Gruß Laura

Hallo,

ein bischen unübersichtlich der Fall, aber ich versuchs mal. vielleicht ist das eine Hilfe.

nehmen wir einmal an ein vermieter schickt eine
nebenkostanabrechnung (für 2003) an einen seiner mieter.
nehmen wir weiter an das alle diese forderungen bereits mit
den monatlichen bereits gezahlten nebenkosten abgedeckt sind
bis auf den posten hausmeister/gartenpflege.
genau dieser posten ist jedoch strittig da keine belege
beigefügt waren.
daraufhin hat die mietpartei dem reanwalt des vermieters
schriftlich mitgeteilt das
a. eine genaue aufstellung über die tätigkeiten die in den
bereich hasumeister und gartenpflege fallen und die auch
ausgeübt werden (leistungsbeschreibung aus der die einzelnen
tätigkeiten
und die genauen zeiten für diese tätigkeiten) und
b.eine nachvolziehbare plausible erklärung für den anstieg der
kosten dieses postens um fast 200% inerhalb eines jahres
gefordert wird.
auch wurde mitgteilt das, sobald dem mieter die entsprechenden
belege vorliegen der sich daraus ergebene nachzahlungsbetrag
ordnungsgemäß überwiesen wird.

nehmen wir an der vermieter hat sich direkt dazu entschlossen
diese evtl. forderung per mahnbescheid einzufordern da er der
meinung zu sein scheint das die mieter zu bezahlen haben was
er in der
abrechnung fordert, dem mieter wurde also schon umgehend
mitgeteilt das bei nichtzahlung innerhalb der frist ein
mahnbescheid angstrebt wird da der vermieter nicht bereits ist
verzögerungen hinzunehmen.

der mieter hat keinerlei der angeforderten belege erhalten und
doch erfolgte der mahnbescheid über die gesamten posten der
nebenkostenabrechnung.

meine frage ist:
muss der mieter nun nur einem teil der nebenkostnabrechnung,
nämlich dem strittigen posten hausmeister/gartenpflege
wiedersprechen oder der gesamten abrechnung? (im zuge des
mahnbescheid-wiederspruch)

noch einmal, die forderung des vermieters an
nebenkostnnachzahlung beläuft sich auf weniger als die summe
des strittigen postens.

was mahnt er denn jetzt an? Den ganzen Nachzahlungsbetrag? Ist ein bischen verworren dargestellt.
Wenn er den ganzen anmahnt, dann nur in der Höhe des strittigen Betrags widersprechen und den Rest zahlen.
Wenn er einen Betrag in Höhe des strittigen Postens mahnt, dann den ganzen. Ist doch nicht schwierig, oder?

nehmen wir weiter an es ergingen zwei mahnbescheide mit selber
forderung, eine an den im mietvertrag angegebenen mietnehmer
und einer an seine ehefrau die jedoch im mietvertrag NICHT
unterschrieben hat.
wie währe in zweitem mahnbescheid gegen diese forderung
korrekt zu wiedersprechen?

Im ganzen. Falscher beklagter, wenn im Mietvertrag keine Gesamtschuldnerische Haftung der Ehefrau übernommen wurde.

eine andere ehemalige mietpartei hat mit dem vermieter das
gleiche problem (vom selben jahr), nur das diese partei mehr
forderung als nur den strittigen posten hatte.
von dieser partei wurde alle nachforderung bis auf den
strittigen posten bereits getätigt
(was bei der mietpartei für die ich hier anfrage ja NICHT der
fall ist da es keine weitere forderung gibt).
auch diese partei erhielt eine mahnbescheid.

lieben dank für etwaige hilf

Hallo,

hallo auch und danke :o)

also, du solltest nur der strittigen Forderung widersprechen
und den unstrittigen Teil sofort an deinen Vermieter zahlen
(du darfst einer unstrittigen Forderung nicht widersprechen,
steht auch auf der Rückseite des Mahnbescheides).

es gibt ja nur noch die forderung des strittigen teils, alles andre, also alle andren posten sind ja bereits mit den monatlichen mietnebenkosten abgedeckt, wie z.b. wasser etc.
die summe die laut nebenkostenabrechnung zu zahlen währe ist NIEDRIGER als die forderung des umstrittenen postens hausmeister/gartenpflege so das auch wohl noch keine fälligkeit besteht da der vermieter ja die geforderten belege seinerseits nicht nachgereicht-beigebracht hat-der posten somit nicht nachprüfbar für den mieter ist.
es verhällt sich also somit vielmehr so das der mieter, falls der posten tatsächlich icht zur zahlung käme, eine rückforderung der zuviel gezahlten nebenkosten stellen könnte, es also noch geld zurück gäbe für den mieter.

es gibt noch einen weiteren posten in der nebenkostenabrechnung wofür ebenfalls kein beleg beigebracht wurde, und zwar der posten streusalz der mit 25,–, für den mieter heisst das 8,50€ veranschlagt wurde.

dieser posten stieg auch von € 10 im vorjahr auf mehr als das doppelte.
und das obwohl der hauswart(der auch gleichzeitig der vermieter ist)
nicht regelmässig den winterdienst getätigt hat und dem mieter auch kein salz zur verfügung gestellt wurde um seinerseits zu streuen als es nötig war.
im vorjahr verhielt es sich vielmehr so das der eine mieter (von insgesamt 4) selbst streusalz erwarb und es im hausflur aufbewahrte und regelmässig den teil streute der durch ihn und seine familie alltäglich zu begehen war (weg zu den garagen, hofeinfahrt, eben rund ums haus bis auf den bürgersteig)

der rechtsanwalt ist im selben haus

die ehefrau ist zwar auch mit in der wohnung am wohnen aber wie gesagt den vertrag hat ausschliesslich der ehemann unterzeichnet. es wurde lediglich mit festgehalten im vertrag das noch soundsoviel personen mit dort wohnen werden.

liebe grüße

Beim

Teilwiderspruch solltest du als Begründung angeben, dass die
geforderten Belege für den widersprochenen Teil, durch den
Gläubiger, noch nicht vorgelegt wurden. Ein normaler
Rechtsanwalt wird den Vermieter dann darauf hinweisen, dass er
Ihnen die Belege vorzeigen sollte, bevor er die Forderung
einklagen möchte.
Wenn die Ehefrau nicht im Mietvertrag drinsteht und diesen
nicht unterschrieben hat, sollte sie dem Mahnbescheid
insgesamt widersprechen, mit der Begründung, dass Sie keine
Mieterin ist.
Gruß Laura

auch hallo,
auch die lieben dank :o)

Hallo,

was mahnt er denn jetzt an? Den ganzen Nachzahlungsbetrag? Ist
ein bischen verworren dargestellt.

er mahnt die gesamte nebenkostenabrechnungsforderung an.
der mieter hat bisher noch keine teilforderung überwiesen da die gesamte forderung der nebenkosten noch UNTER dem forderungsbetrag für den umstrittenen posten liegt.
was heisst alle nicht umstrittenen posten die der nebenkostenabrechnung zugrunde liegen wurden bereits mit den monatlichen mietzahlungen (nebenkostenanteil) im vorfeld getilgt.

Wenn er den ganzen anmahnt, dann nur in der Höhe des
strittigen Betrags widersprechen und den Rest zahlen.
Wenn er einen Betrag in Höhe des strittigen Postens mahnt,
dann den ganzen. Ist doch nicht schwierig, oder?

liebe grüße

Hallo,

ja so wie du das aufführst, sollte der Mieter ein Gutschrift haben, wenn die bestrittenen Posten nicht bestehen würden. Stimmt das?

der rechtsanwalt ist im selben haus

Des Vermieters?

die ehefrau ist zwar auch mit in der wohnung am wohnen aber
wie gesagt den vertrag hat ausschliesslich der ehemann
unterzeichnet. es wurde lediglich mit festgehalten im vertrag
das noch soundsoviel personen mit dort wohnen werden.

na also, dann widerspruch gegen den Bescheid der Ehefrau, und das bei der Begründung aufführen und glich den Mietvertrag mitschicken, dann wird das Gericht den Vermieter darauf hinweisen, dass er den Mahnbescheid doch zurücknehmen soll.

Gruss

Hallo,

hallo auch

ja so wie du das aufführst, sollte der Mieter ein Gutschrift
haben, wenn die bestrittenen Posten nicht bestehen würden.
Stimmt das?

ja genau das!

der rechtsanwalt ist im selben haus

Des Vermieters?

des vermieters der auch gleich hauswart ist, der auch nicht selbst in dem haus lebt. also sind der mieter um den es hier geht und der rechtsanwalt des vermieters/hauswarts im selben haus.
ich schreib das auch nur deshalb weil du sagtest das ein guter anwalt gleich darauf hinweist das der klient die nötigen belege nachreichen müsste.
nehmen wir an bei der nebenkostenrechnung des jahres zuvor gab es u.a. einen strittigen posten „allgemeinstrom“ der sich auch um über das doppelte wie im jahr zuvor gesteigert hatte.
der selbe anwalt schrieb sogar dann das es nicht unwahrscheinlich währe wenn u.a. auch der mieter strom aus einer steckdose in einem bestimmten kellerraum gezogen habe. und das sich diese enorme steigerung der forderung somit erklären könnte.
fakt jedoch war das der mieter herausfinden konnte das in besagtem kellerraum ein mitmieter (mieter 2) des hauses eine gefriertruhe eingestellt hatte die dann über den allgemeinstrom lief obwohl sie ja nur privat genutzt wurde.
der vermieter hatte davon kentniss, er hätte die möglichkeit gehabt den strom dieses raumes vorher umzuklemmen (darauf wurde er auch von mieter 2 hingewiesen-meinte aber das das nicht nötig währe) damit er nur über den stromzähler des mieters 2 und nicht über allgemeinstrom gelaufen währe.

soviel zu dem anwalt der im selben haus ist wie der mieter.

die ehefrau ist zwar auch mit in der wohnung am wohnen aber
wie gesagt den vertrag hat ausschliesslich der ehemann
unterzeichnet. es wurde lediglich mit festgehalten im vertrag
das noch soundsoviel personen mit dort wohnen werden.

na also, dann widerspruch gegen den Bescheid der Ehefrau, und
das bei der Begründung aufführen und glich den Mietvertrag
mitschicken, dann wird das Gericht den Vermieter darauf
hinweisen, dass er den Mahnbescheid doch zurücknehmen soll.

danke!

Gruss

gruß zurück

Hallo,

die ehefrau ist zwar auch mit in der wohnung am wohnen aber
wie gesagt den vertrag hat ausschliesslich der ehemann
unterzeichnet. es wurde lediglich mit festgehalten im vertrag
das noch soundsoviel personen mit dort wohnen werden.

na also, dann widerspruch gegen den Bescheid der Ehefrau, und
das bei der Begründung aufführen und glich den Mietvertrag
mitschicken, dann wird das Gericht den Vermieter darauf
hinweisen, dass er den Mahnbescheid doch zurücknehmen soll.

Das ist leider nicht der Weg. Man darf an das Gerichts nichts mitschicken, (nur den Widerspruch auf dem die Begründung draufsteht). Das Mahngericht interessiert sich nicht dafür ob die Forderung nun strittig ist. Das wird erst dann geklärt, wenn der Vermieter nach dem Widerspruch Klage erheben würde.
Wenn die Hauptforderung im Mahnbescheid niedriger ist als der strittige Teil, dann wird dem Mahnbescheid übrigen im gesamten widersprochen, inkl. der Kosten und evtl. geltend gemachten Zinsen.

Gruß Laura:

Gruss

Hallo nochmal abschließend,

an deiner Stelle würde ich künftig alles schriftlich mit Datum und Uhrzeit u. ggfls. Bild festhalten und auch alles per Einschreiben schicken. Wenn es nämlich mal vor Gericht geht zählen nämlich nur die Fakten. Da kann man nicht sagen; ja im Winter wurde öfters nicht gestreut. Man muss sagen können: am … um … lag noch immer Schnee, daher mußte ich selbst Schnee räumen. Immer nur Fakten bringen und nichts vages. Wenn man nichts schriftlich hat brauchst man gute Zeugen. Und der Rechtsanwalt in dem Haus ist wohl wenig hilfreich.
Gruß
Laura

Hallo,

nehmen wir einmal an ein vermieter schickt eine
nebenkostanabrechnung (für 2003) an einen seiner mieter.
nehmen wir weiter an das alle diese forderungen bereits mit
den monatlichen bereits gezahlten nebenkosten abgedeckt sind
bis auf den posten hausmeister/gartenpflege.
genau dieser posten ist jedoch strittig da keine belege
beigefügt waren.
daraufhin hat die mietpartei dem reanwalt des vermieters
schriftlich mitgeteilt das
a. eine genaue aufstellung über die tätigkeiten die in den
bereich hasumeister und gartenpflege fallen und die auch
ausgeübt werden (leistungsbeschreibung aus der die einzelnen
tätigkeiten
und die genauen zeiten für diese tätigkeiten) und
b.eine nachvolziehbare plausible erklärung für den anstieg der
kosten dieses postens um fast 200% inerhalb eines jahres
gefordert wird.
auch wurde mitgteilt das, sobald dem mieter die entsprechenden
belege vorliegen der sich daraus ergebene nachzahlungsbetrag
ordnungsgemäß überwiesen wird.

nehmen wir an der vermieter hat sich direkt dazu entschlossen
diese evtl. forderung per mahnbescheid einzufordern da er der
meinung zu sein scheint das die mieter zu bezahlen haben was
er in der
abrechnung fordert, dem mieter wurde also schon umgehend
mitgeteilt das bei nichtzahlung innerhalb der frist ein
mahnbescheid angstrebt wird da der vermieter nicht bereits ist
verzögerungen hinzunehmen.

der mieter hat keinerlei der angeforderten belege erhalten und
doch erfolgte der mahnbescheid über die gesamten posten der
nebenkostenabrechnung.

meine frage ist:
muss der mieter nun nur einem teil der nebenkostnabrechnung,
nämlich dem strittigen posten hausmeister/gartenpflege
wiedersprechen oder der gesamten abrechnung? (im zuge des
mahnbescheid-wiederspruch)

Hallo,

er muss dem Nachforderungsbetrag insgesamt widersprechen. Es spielt hier keine Rolle wenn der Mieter gegen den gesamten Betrag Widerspruch einlegt da ihm vom Vermieter die Überprüfung der Kosten nicht eingeräumt wird. Hier ist derzeit überhaupt keine Zahlung geschuldet.

noch einmal, die forderung des vermieters an
nebenkostnnachzahlung beläuft sich auf weniger als die summe
des strittigen postens.

nehmen wir weiter an es ergingen zwei mahnbescheide mit selber
forderung, eine an den im mietvertrag angegebenen mietnehmer
und einer an seine ehefrau die jedoch im mietvertrag NICHT
unterschrieben hat.

wenn sie eingetragen ist, reicht dies aus. Nur wenn die Ehefrau nicht eingetragen ist, kann gegen sie auch kein Mahnbescheid gehen. Müßte ein Anwalt wissen.

wie währe in zweitem mahnbescheid gegen diese forderung
korrekt zu wiedersprechen?

Dieser Mahnbescheid ist im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung ergangen und nur korrekt, wenn die Ehefrau im Mietvertrag als Mieterin mit eingetragen ist. Auch hier muss die Ehefrau Widerspurch einlegen.

Beide Widersprüche unterschreiben und an das zuständige Amtsgericht senden. Keine Unterlagen mitsenden. Die Gegenseite muss einen weiteren Kostenvorschuss zahlen, damit die Unterlagen zuzr Klageerhebung an das zusrändige Amtsgericht übergeleitet werden. Dort wird der Vermieter/dessen Anwalt aufgefordert die Klage zu begründen. Der Mieter erhält wird - wenn der Vermieter tatsächlich ohne Vernunft klagen sollte - zur Klageerwiderung aufgefordert.

Die Klage muss mit der verweigerten Belegprüfung sodann zurück gewiesen werden. Also - jetzt Widerspruch einlegen und dann abwarten -.

eine andere ehemalige mietpartei hat mit dem vermieter das
gleiche problem (vom selben jahr), nur das diese partei mehr
forderung als nur den strittigen posten hatte.
von dieser partei wurde alle nachforderung bis auf den
strittigen posten bereits getätigt
(was bei der mietpartei für die ich hier anfrage ja NICHT der
fall ist da es keine weitere forderung gibt).
auch diese partei erhielt eine mahnbescheid.

Widerspruch und wie oben.

Gruss Günter

Hallo,

der rechtsanwalt ist im selben haus

Des Vermieters?

des vermieters der auch gleich hauswart ist, der auch nicht
selbst in dem haus lebt. also sind der mieter um den es hier
geht und der rechtsanwalt des vermieters/hauswarts im selben
haus.
ich schreib das auch nur deshalb weil du sagtest das ein guter
anwalt gleich darauf hinweist das der klient die nötigen
belege nachreichen müsste.
nehmen wir an bei der nebenkostenrechnung des jahres zuvor
gab es u.a. einen strittigen posten „allgemeinstrom“ der sich
auch um über das doppelte wie im jahr zuvor gesteigert hatte.
der selbe anwalt schrieb sogar dann das es nicht
unwahrscheinlich währe wenn u.a. auch der mieter strom aus
einer steckdose in einem bestimmten kellerraum gezogen habe.
und das sich diese enorme steigerung der forderung somit
erklären könnte.

sorry, aber das hat mit rechtlicher Vertretung nichts mehr zu tun. Mit Vermutungen kann auch ein Anwalt nicht dem Vermieter bekannte Kosten versuchen gegen Unbeteiligte durchzusetzen.

Gruss Günter

Hallo,

ich möchte insbesondere auf diesen Teil eingehen.

es gibt ja nur noch die forderung des strittigen teils, alles
andre, also alle andren posten sind ja bereits mit den
monatlichen mietnebenkosten abgedeckt, wie z.b. wasser etc.
die summe die laut nebenkostenabrechnung zu zahlen währe ist
NIEDRIGER als die forderung des umstrittenen postens
hausmeister/gartenpflege so das auch wohl noch keine
fälligkeit besteht da der vermieter ja die geforderten belege
seinerseits nicht nachgereicht-beigebracht hat-der posten
somit nicht nachprüfbar für den mieter ist.
es verhällt sich also somit vielmehr so das der mieter, falls
der posten tatsächlich icht zur zahlung käme, eine
rückforderung der zuviel gezahlten nebenkosten stellen könnte,
es also noch geld zurück gäbe für den mieter.

es gibt noch einen weiteren posten in der
nebenkostenabrechnung wofür ebenfalls kein beleg beigebracht
wurde, und zwar der posten streusalz der mit 25,–, für den
mieter heisst das 8,50€ veranschlagt wurde.

Positionen wie hier mit 25 EUR sind grundsätzlich auffällig. Hier kann wohl auch keine Rechnung vorgelegt werden.

dieser posten stieg auch von € 10 im vorjahr auf mehr als das
doppelte.
und das obwohl der hauswart(der auch gleichzeitig der
vermieter ist)
nicht regelmässig den winterdienst getätigt hat und dem mieter
auch kein salz zur verfügung gestellt wurde um seinerseits zu
streuen als es nötig war.

Also ist wohl nicht vom Hauswart gestreut worden. Nun eine Frage. Was rechnet der Höhe nach der Hauswart ab und welche Arbeiten sind bekannt, die er ausführt. Dies unbeschadet der noch vom Mieter einzusehenden Belege kann letztlich der Mieter beantworten, ob der Vermieter Schnee räumt, Mülleimer leert, Rasenpflege betreibt usw. oder ob er angeblich die Hiezung überwacht, Öleinkauf vornimmt usw…

Tipp. Direktmail, ich prüfe mal diese Musterabrechnung der Höhe nach, denn solche Vorgänge sind Hinweise, dass noch mehr nicht passen könnte. Setze Dich direkt in Verbindung, damit ich Dir - wenn Interesse besteht - mitteilen kann, wohin die Kopie soll. Bitte keine unverlangten eMail-Anhänge senden.

Gruss Günter

1357 BGB?
Hallo,

hier ist bislang einhellig geantwortet worden, daß die
Ehefrau wegen der fehlenden Unterschrift im Mietvertrag nicht belangt werden kann.

Wie ist das aber mit § 1357 BGB?

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Die eheliche Wohnung sollte doch zum Lebensbedarf der Eheleute gehören. Wäre die Ehefrau dann aber nicht auch zur Mietzahlung verpflichtet? Oder sind das die ominösen Umstände?

Danke für Eure Antworten,
mowei

hallo
eine antwort auf deine frage kann ich dir auch nicht geben, bin aber gespannt ob wer andres denn eine hat.

aber, könnte denn, für den fall das es doch möglich währe aufgrund diees paragraphen, dann auch die doppelten kosten für zwei mahnverfahren wegen ein und derselben forderung geltend gemacht werden?
doppelte zinsen, doppelte mahnverfahrenskosten etc…?

hallo

eine antwort auf deine frage kann ich dir auch nicht geben,
bin aber gespannt ob wer andres denn eine hat.

aber, könnte denn, für den fall das es doch möglich währe
aufgrund diees paragraphen, dann auch die doppelten kosten für
zwei mahnverfahren wegen ein und derselben forderung geltend
gemacht werden?
doppelte zinsen, doppelte mahnverfahrenskosten etc…?

nein, selbstverständlich entstehen keine doppelten Kosten. Hier wird lediglich als „gesamtschuldnerische Haftung“ die Ehefrau genommen. Diese ist nicht im Mietvertrag aufgenommen. Im Mietrecht ist grundsätzlich nur der Vertragspartner, der im Mietvertrag eingetragen ist. So sind Kündigungen, Erklärungen immer an den Vertragsnehmer zu richten. Auch sollte der Mieter darauf bestehen, dass Rechnugnen nur auf seinen Namen ( als Vertragspartner) und nicht auch dem des Ehepartner lauten. Vor allen sollten Paare nie gemeinsam unterschreiben, wenn nur ein Teil im Vertrag steht. Dies kann nämlich stillschweigend eine Anerkennung des anderen werden.

Gruss Günter

Hmm…
Hallo,

erstmal danke für Eure Antworten. Ich glaube zwar, daß Vertragspartner nur der eingetragene Ehegatte ist, aber warum hier die große Ausnahme zum § 1357 ist, sehe ich irgendwie nicht ein. Beim Telefon, bei der Ratenzahlung der Waschmaschine usw. greift er, aber bei der Wohnung, die gleichermaßen von beiden genutzt wird, nicht.

Demnach würde man, wenn der Unterschreibende aus dem Verdienst raus und unter die Pfändungsgrenze fällt und der andere Geld zum Erbrechen hat, der Vermieter leer ausgehen. Das widerstrebt mir schon ein bißchen, wenn ich ehrlich bin.

Also, wenn jemand den Grund für die Tatsache weiß: Es würde mich schon jucken!

Danke,
mowei

Hi,

die Geschichte ist - leider - noch komplizierter wie Du denken kannst. Ehepaare können - müssen aber nicht - in einer gemeinsamen Wohnung leben. Diverse Urteile befassen sich dann mit dem Thema

„Beide Ehegatten sind Mieter“,
„Beide Ehegatten sind im Rubrum des Mietvertrages genannt, nur einer hat unterschrieben“,
„Ein Ehegatte ist im Rubrum genannt, beide haben unterschrieben“,
„Ein Ehegatte ist im Rubrum genannt, nur er hat unterschrieben“.

Nun zum § 1357 BGB. Der Begriff „Lebensbedarf“ im Sinne von § 1357 ist als unterhaltsrechtlicher Begriff zu werten (BGH BGHZ 94, 1=FamRZ 1985, 576 ff).

Die Anmietung einer Wohnung berührt die eheliche Lebensgemeinschaft und es muss der Wille beider Ehegatten gegeben sein ( Mikat FamRZ 1981, 1128 ff; LG Köln FamRZ 1990, 744 ). Die Anmietung - so die Gerichte - einer Wohnung zählt daher nicht zu den Geschäften, die der Deckung des Lebensunterhaltes dienen. Es bedarf der Unterschrift beider Ehegatten, um sie in den Vertrag einzubeziehen ( Miet und Mietprozess, 4. Aufl. 21/39)

Diese Problematik wird dann interssant, wenn sich Eheleute trennen. Der Ehegatte, der nicht im Mietvertrag enthalten ist, hat keinen Anspruch auf Überlassung der Wohnung wenn der Ehegatte, der den Mietvertrag unterschrieben hat auszieht.

Gruss Günter

PS Ich hoffe, es ist nun verständlicher. Habe bewusst auf diesem Umfang zuerst verzichtet.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jetzt klar - vielen Dank! owT
Ohne weiteren Text - nur das Danke.