Fragliche Schönheitsreparaturen

Hallo Experten,

es geht um das weit verbreitete Kautions- und Schönheitsreparaturproblem.

Zur Situation: Eine 1,5-Zimmer-Wohnung wird von einem Studenten über 2 Jahre und 11 Monate gemietet, jedoch nur etwa 1 Jahr und 5 Monate bewohnt (duale Ausbildung). Nach dem Auszug werden von dem Vermieter folgende Forderungen gestellt.

Nebenkosten vom 01.01.2004 -31.07.2004 in Höhe von 241 Euro sowie Sanierungsarbeiten nach Auszug:

a. Nachtspeicheröfen reinigen (30,00)
b. Teppichböden reinigen (135,00)
c. Malerarbeiten in ganzen Wohnung (430,00)
d. Reinigung vom Bad+ Herd (125,00)
e. Reinigung von Siphons und Entkalkung der Armaturen (25,00)
f. Boiler entkalken (40,00)
g. Kratzer im Nachtspeicherofen entfernen (59,00)

Gesamt 844,00 Euro

Diese Kosten sollen mit einer gezahlten Kaution von 893 Euro verrechnet werden, was zu einer Nachforderung des Vermieter von 192 Euro führt.
Dazu folgende Überlegungen:

  • Müssen alle Forderungen durch Rechnungen belegt werden? Was ist, wenn der Vermieter die Arbeiten selbst durchgeführt hat und demnach keine Rechnungen vorlegen kann?

  • Schönheitsreparaturen sind meines Erachtens nur die Malerarbeiten, die aber nur zu 40% zu zahlen sind.

  • M.E. muss die Teppichbodenreinigung (es gibt keinerlei Flecken und Verunreinigungen) nur bezahlt werden, wenn durch eine Rechnung der Nachweis geführt wird, dass bei Einzug eine Fachfirma den Teppich gereinigt hat.

  • Die Möglichkeit, Arbeiten nach dem Auszug selber durchzuführen, wurde nicht gegeben. Was für Folgen ergeben sich daraus hinsichtlich der Forderungen des Vermieters?

  • Kann ein „Kratzer im Nachtspeicherofen“ moniert werden, der dem Mieter nicht bekannt war und der auch beim Auszug nicht moniert wurde. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht angefertigt.

Welche Forderungen muss der Mieter erfüllen und welche nicht? Wie kann man sich gegen solche Forderungen wehren und die Kaution zurückerhalten?

mfg
Mathias

PS: Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag:

§ 6 Instandhaltung der Mieträume

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnützung, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienangehörigen, Hausgehilfen, Angestellten, Arbeiter, Untermieter, sowie den die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dgl. schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Fensterläden, Rolläden, Markisen, Jalousien oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.

  2. Die Kosten der jährlichen Reinigung der Öfen (Einzel oder Kachelöfen) und die jährliche Wartung von Gas oder Elektroheizgeräten gehen voll zu Lasten des Mieters, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten,

§ 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses

  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. …

  2. Fristenplan
    a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen (5 Jahre)
    b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken (5 Jahre)
    c) Neuanbringung von Rauhfasertapeten (10 Jahre)
    d) Lasieren von Naturholztüren und Fenstern (10 Jahre)

Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzt sich die Frist b) um zwei Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen.

§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug

Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 90 %; … Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.

Hallo,

halten wir mal fest, dass schon die Aufstellung zeigt, dass die Mängel zum Einbehalt der Kaution berechnet wurden.

es geht um das weit verbreitete Kautions- und
Schönheitsreparaturproblem.

Zur Situation: Eine 1,5-Zimmer-Wohnung wird von einem
Studenten über 2 Jahre und 11 Monate gemietet, jedoch nur etwa
1 Jahr und 5 Monate bewohnt (duale Ausbildung). Nach dem
Auszug werden von dem Vermieter folgende Forderungen gestellt.

Nebenkosten vom 01.01.2004 -31.07.2004 in Höhe von 241 Euro
sowie Sanierungsarbeiten nach Auszug:

stimmen die Nebenkosten ?

a. Nachtspeicheröfen reinigen (30,00)

wo - aussen ? Warum nicht selbst erledigt ? ( + )

b. Teppichböden reinigen (135,00)

  • Rechnungen vorlegen lassen - warum nicht selbst erledigt ? ( + )

c. Malerarbeiten in ganzen Wohnung (430,00)

was wurde vereinbart ? warum nicht selbst ? ( + )

d. Reinigung vom Bad+ Herd (125,00)

warum nicht selbst ? ( + )

e. Reinigung von Siphons und Entkalkung der Armaturen (25,00)

warum nicht selbst ( + )

f. Boiler entkalken (40,00)

von wem ( + )

g. Kratzer im Nachtspeicherofen entfernen (59,00)

Rechnung vorlegen lassen

Die Beträge ( + ) sind nicht zu zahlen, wenn der Vermieter bei der Wohnungsübergabe diese nicht erklärt hat oder wenn er sich geweigert hat, dass der Mieter selbst die Mängel beseitigt.

Gesamt 844,00 Euro

Diese Kosten sollen mit einer gezahlten Kaution von 893 Euro
verrechnet werden, was zu einer Nachforderung des Vermieter
von 192 Euro führt.
Dazu folgende Überlegungen:

  • Müssen alle Forderungen durch Rechnungen belegt werden? Was
    ist, wenn der Vermieter die Arbeiten selbst durchgeführt hat
    und demnach keine Rechnungen vorlegen kann?

Jein, den Arbeitskosten kann der Vermieter - wenn berechtigt - pro Stunde mit 10 EUR berechnen.

  • Schönheitsreparaturen sind meines Erachtens nur die
    Malerarbeiten, die aber nur zu 40% zu zahlen sind.

Wie lautet der Mietvertrag während der Miete und bei Auszug

  • M.E. muss die Teppichbodenreinigung (es gibt keinerlei
    Flecken und Verunreinigungen) nur bezahlt werden, wenn durch
    eine Rechnung der Nachweis geführt wird, dass bei Einzug eine
    Fachfirma den Teppich gereinigt hat.

wo kein Mangel ist, ist nichts zu tun

  • Die Möglichkeit, Arbeiten nach dem Auszug selber
    durchzuführen, wurde nicht gegeben. Was für Folgen ergeben
    sich daraus hinsichtlich der Forderungen des Vermieters?

  • Kann ein „Kratzer im Nachtspeicherofen“ moniert werden, der
    dem Mieter nicht bekannt war und der auch beim Auszug nicht
    moniert wurde. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht angefertigt.

Welche Forderungen muss der Mieter erfüllen und welche nicht?
Wie kann man sich gegen solche Forderungen wehren und die
Kaution zurückerhalten?

Du stellst hier in Deinem Beispiel Fragen, die man einfach nicht wegen der fehlenden Hinweise beantworten kann. Mir ist keineswegs schlüssig, wenn es eine Wohnungsübergabe gegeben haben soll - wenn auch kein schriftliches Protokoll erstellt wurde - weshalb keine Mängel und keine Frist zur Mängelbeseitigung besprochen sind. Es ist - auch wenn ich das merkwürdige Verhalten mancher Vermieter durchaus kenne - mir nicht ersichtlich, weshalb jemand eine Wohnungsübergabe gemacht hat und dann eine Rechnung nachsetzt. Alleine aus der Schilderung würde ich mal schliessen, dass es hier wohl mehr als gekracht hat bei der Wohnungsübergabe und man sich wohl nicht einigen konnte ? Oder ?

Und was hat der Vermieter denn dann mündlich reklamiert ? Was bekam er zur Antwort, wenn er erklärt hat, man müsse noch dies und jenes richten ? Oder war die Antwort „alles in Ordnung“ , wa sich mir kaum vorstellen kann ?

Wenn natürlich der Vermieter Beanstandungen hat und der Mieter lehnt deren Beseitigung ab, trägt der Mieter die Haftung. Trotzdem muss der Vermieter die Kosten natürlich nachweisen.

Gruss Günter

:stuck_out_tongue:S: Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag:

§ 6 Instandhaltung der Mieträume

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige
    Abnützung, die nach dem Einzug durch ihn, seine
    Familienangehörigen, Hausgehilfen, Angestellten, Arbeiter,
    Untermieter, sowie den die von ihm beauftragten Handwerker,
    Lieferanten und dgl. schuldhaft verursacht werden.
    Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges
    Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Fensterläden, Rolläden,
    Markisen, Jalousien oder durch Versäumung einer vom Mieter
    übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.

  2. Die Kosten der jährlichen Reinigung der Öfen (Einzel oder
    Kachelöfen) und die jährliche Wartung von Gas oder
    Elektroheizgeräten gehen voll zu Lasten des Mieters, jedoch
    nur bis zu einem Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete
    innerhalb von 12 Monaten,

§ 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses

  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der
    Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die
    Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände
    und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich
    Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke,
    Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren
    und fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher
    Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. …

  2. Fristenplan
    a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt
    Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen
    (5 Jahre)
    b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken (5 Jahre)
    c) Neuanbringung von Rauhfasertapeten (10 Jahre)
    d) Lasieren von Naturholztüren und Fenstern (10 Jahre)

Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern
und dgl. Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzt sich die
Frist b) um zwei Jahre. Der Nachweis über laufend
durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der
Rechnungen zu erbringen.

Bis hierher wäre die Vereinbarung unwirksam.

§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug

Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die
Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1
aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter
nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten
aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den
Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %,
länger als 3 Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, länger
als fünf Jahre 90 %; … Diese Regelung tritt auch in Kraft,
wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind.
Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz
in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung
des Bodenbelages durch den Mieter.

Setze Dich mal mit einem Mieterverein in Verbindung. Hier muss man den ganzen Mietvertrag lesen. Es kann durchaus sein, dass hier die gesamte Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Zwar wurde die Quote eingefügt, sie wurden jedoch im Zeitrahmen bei den Nassräumen willkürlich auf zwei Jahre verringert, neben der ohnehin geforderten Nachweise, dass stets nachzuweisen ist, dass renoviert wurde und nun bei der Quote wird der Mieter mehr in Anspruch genommen als erlaubt ist.

Zudem kommt hier hinzu, dass die Quotenklausel auch noch zeitlich und der Höhe nach einen Widerspruch in sich trägt, hier also zudem die Unklarheitenregelungen anzuwenden sind. Alle fünf Jahre muss nach Meinung des Vermieters der Nachweis über Schönheitsreparaturen vorgelegt werden ( Wohn- und Schlafräume).

Pro Jahr also 20 %. Im 1. Jahr werden aber 25 % verlangt und nach fünf Jahren 90 %, obwohl doch nach fünf Jahren alles gerichtet sein soll. Folgt man der Regel bei den Nassräumen wird es noch verrückter. Er verlangt die Arbeiten alle zwei Jahre ( es müssen drei Jahre sein ) . Dies wären je Jahr 50 % lt. Vermieter. Im 1. Jahr will er 25 %, im 2. Jahr dann 40 % und im 3. Jahr 60 %. Nach fünf Jahren im Übrigen auch nur 90 %. ( für Rückfragen - es wurden alle Quoten unbeschadet der vereinbarten Fristen vereinbart ).

Dies ist ein Mietvertrag, der am Ende des Mietverhältnisses alle Löcher offen lassen sollte, ws+ie man an die Kaution kommen kann.

Gruss Günter