Hallo Experten,
es geht um das weit verbreitete Kautions- und Schönheitsreparaturproblem.
Zur Situation: Eine 1,5-Zimmer-Wohnung wird von einem Studenten über 2 Jahre und 11 Monate gemietet, jedoch nur etwa 1 Jahr und 5 Monate bewohnt (duale Ausbildung). Nach dem Auszug werden von dem Vermieter folgende Forderungen gestellt.
Nebenkosten vom 01.01.2004 -31.07.2004 in Höhe von 241 Euro sowie Sanierungsarbeiten nach Auszug:
a. Nachtspeicheröfen reinigen (30,00)
b. Teppichböden reinigen (135,00)
c. Malerarbeiten in ganzen Wohnung (430,00)
d. Reinigung vom Bad+ Herd (125,00)
e. Reinigung von Siphons und Entkalkung der Armaturen (25,00)
f. Boiler entkalken (40,00)
g. Kratzer im Nachtspeicherofen entfernen (59,00)
Gesamt 844,00 Euro
Diese Kosten sollen mit einer gezahlten Kaution von 893 Euro verrechnet werden, was zu einer Nachforderung des Vermieter von 192 Euro führt.
Dazu folgende Überlegungen:
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Müssen alle Forderungen durch Rechnungen belegt werden? Was ist, wenn der Vermieter die Arbeiten selbst durchgeführt hat und demnach keine Rechnungen vorlegen kann?
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Schönheitsreparaturen sind meines Erachtens nur die Malerarbeiten, die aber nur zu 40% zu zahlen sind.
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M.E. muss die Teppichbodenreinigung (es gibt keinerlei Flecken und Verunreinigungen) nur bezahlt werden, wenn durch eine Rechnung der Nachweis geführt wird, dass bei Einzug eine Fachfirma den Teppich gereinigt hat.
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Die Möglichkeit, Arbeiten nach dem Auszug selber durchzuführen, wurde nicht gegeben. Was für Folgen ergeben sich daraus hinsichtlich der Forderungen des Vermieters?
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Kann ein „Kratzer im Nachtspeicherofen“ moniert werden, der dem Mieter nicht bekannt war und der auch beim Auszug nicht moniert wurde. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht angefertigt.
Welche Forderungen muss der Mieter erfüllen und welche nicht? Wie kann man sich gegen solche Forderungen wehren und die Kaution zurückerhalten?
mfg
Mathias
PS: Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag:
§ 6 Instandhaltung der Mieträume
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Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnützung, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienangehörigen, Hausgehilfen, Angestellten, Arbeiter, Untermieter, sowie den die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dgl. schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Fensterläden, Rolläden, Markisen, Jalousien oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.
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Die Kosten der jährlichen Reinigung der Öfen (Einzel oder Kachelöfen) und die jährliche Wartung von Gas oder Elektroheizgeräten gehen voll zu Lasten des Mieters, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten,
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§ 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
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Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. …
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Fristenplan
a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen (5 Jahre)
b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken (5 Jahre)
c) Neuanbringung von Rauhfasertapeten (10 Jahre)
d) Lasieren von Naturholztüren und Fenstern (10 Jahre)
Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzt sich die Frist b) um zwei Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen.
§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 90 %; … Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.
S: Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag: