Bearbeitungsgebühr

Hallo,

vor kurzem habe ich in diesem Forum um Hilfe gebeten und auch sehr erschöpfende bekommen.

Es ging um eine vom Wohnungsverwalter und gleichzeitigem Wohnvermittler geforderte Bearbeitungsgebühr bei Abschluss eines Mietvertrages von 100 Euro.

Mir wurde berichtet, dass es sich um eine verbotene Einzelleitung handele, worauf ich die Firma angesprochen habe. Diese verwies auf Gerichtsurteile, die eine Erhebung solch einer Gebühr zulassen.

Auf einer Homepage habe ich folgenden Beitrag endeckt:

Bearbeitungsgebühr
Mitunter lassen sich Vermieter die Ausfertigung eines Mietvertrags bezahlen. Eine solche Gebühr darf sich zwar nicht zu einem Extraprofit in Höhe von einer Monatsmiete ausbauen lassen (LG Hamburg, 9 S 8/88; AG Neuss, 32 C 241/94; AG Bremerhaven, 52 C 1696/93), aber 50 bis 75 Euro halten die Gerichte für durchaus angemessen (AG Hamburg WM 99, 215; AG Wuppertal WM 94, 194).

Die Kosten müssen genau angegeben werden. Eine mietvertragliche Vereinbarung, derzufolge „Kosten und Lasten, die mit dem Abschluss des Vertrags verbunden sind, zu Lasten des Mieters gehen“, ist - weil zu ungenau - unwirksam, (OLG Celle, 2 U 200/88).

Wohnungsverwalter dürfen keine Gebühren für die Ausfertigung von Mietverträgen verlangen (AG Hamburg WM 99, 472).

Was ist denn jetzt richtig?? Soll ich zahlen, oder nicht?

Vielen Dank

Carsten

Hallo,

vor kurzem habe ich in diesem Forum um Hilfe gebeten und auch
sehr erschöpfende bekommen.

Es ging um eine vom Wohnungsverwalter und gleichzeitigem
Wohnvermittler geforderte Bearbeitungsgebühr bei Abschluss
eines Mietvertrages von 100 Euro.

Mir wurde berichtet, dass es sich um eine verbotene
Einzelleitung handele, worauf ich die Firma angesprochen habe.
Diese verwies auf Gerichtsurteile, die eine Erhebung solch
einer Gebühr zulassen.

Auf einer Homepage habe ich folgenden Beitrag endeckt:

Bearbeitungsgebühr
Mitunter lassen sich Vermieter die Ausfertigung eines
Mietvertrags bezahlen. Eine solche Gebühr darf sich zwar nicht
zu einem Extraprofit in Höhe von einer Monatsmiete ausbauen
lassen (LG Hamburg, 9 S 8/88; AG Neuss, 32 C 241/94; AG
Bremerhaven, 52 C 1696/93), aber 50 bis 75 Euro halten die
Gerichte für durchaus angemessen (AG Hamburg WM 99, 215; AG
Wuppertal WM 94, 194).

Die Kosten müssen genau angegeben werden. Eine
mietvertragliche Vereinbarung, derzufolge „Kosten und Lasten,
die mit dem Abschluss des Vertrags verbunden sind, zu Lasten
des Mieters gehen“, ist - weil zu ungenau - unwirksam, (OLG
Celle, 2 U 200/88).

Dieses Urteil ist unter den von Dir zitierten Urteilen das höherwertige und auch anzuwenden.

Gruss Günter

Wohnungsverwalter dürfen keine Gebühren für die Ausfertigung
von Mietverträgen verlangen (AG Hamburg WM 99, 472).

Dieses zwar AG-Urteil ist neuer wie die aus 1988.

Gruss Günter