Regen und defekte Pumpe

Hallo Wissende,
durch die extrem starken Regenfälle am Wochenende wurden wieder
Diskussionen mit wilden Spekulationen ausgelöst.
Gesetzt den Fall, da hat jemand in einem Haus mit 5 Wohnungen (alle
von Eigentümern bewohnt) im Keller eine Tiefgarage mit mehreren
Einstellplätzen. Diese Plätze haben jeweils einen eigenen
Grundbucheintrag, sind also weder Gemeinschafts- noch Sondereigentum
und im Teilungsplan nicht erwähnt.
Strom-, Versicherung und Hausmeisterkosten sind per Platz mit einer
Quote an den Hauskosten beteiligt.
Das Haus hat jetzt leider einen in etwa Kniehöhe liegenden nach außen
gehenden Hauptabfluß. Das bedeutet, die tiefer gelegene
Garageneinfahrt-Entwässerung sowie der Bodenabfluß im Waschkeller
treffen sich im zentral gelegen Sumpfpumpenschacht. Der befindet sich
außerhalb der Garagen im Fahrradkeller. Dieser wird von dem
Eigentümer, der gleichzeitig offizieller Hausmeister gegen Honorar
ist, allein genutzt.
Wenn der Hausmeister jetzt die Pumpe verdrecken lässt,
oder die Pumpe ist sonstwie defekt
oder die Pumpe schafft die sintflutartigen Regenfälle nicht mehr
und die Garage steht Kniehoch unter Wasser, wer kommt für den Schaden
an abgestellten Sachen / Fahrzeugen in der Garage auf?
Könnte man vom Hausmeister den anderen Eigentümern die Anschaffung
einer zweiten Pumpe wegen Kapazitätserhöhung und / oder
Ausfallreserve verlangen? Betroffen wären im Überflutungsfalle auch
alle Keller.

Danke und Grüße
TeeBird

Hallo,

was genau willst Du wissen, denn

durch die extrem starken Regenfälle am Wochenende wurden
wieder
Diskussionen mit wilden Spekulationen ausgelöst.
Gesetzt den Fall, da hat jemand in einem Haus mit 5 Wohnungen
(alle
von Eigentümern bewohnt) im Keller eine Tiefgarage mit
mehreren
Einstellplätzen. Diese Plätze haben jeweils einen eigenen
Grundbucheintrag, sind also weder Gemeinschafts- noch
Sondereigentum
und im Teilungsplan nicht erwähnt.
Strom-, Versicherung und Hausmeisterkosten sind per Platz mit
einer
Quote an den Hauskosten beteiligt.
Das Haus hat jetzt leider einen in etwa Kniehöhe liegenden
nach außen
gehenden Hauptabfluß. Das bedeutet, die tiefer gelegene
Garageneinfahrt-Entwässerung sowie der Bodenabfluß im
Waschkeller
treffen sich im zentral gelegen Sumpfpumpenschacht. Der
befindet sich
außerhalb der Garagen im Fahrradkeller. Dieser wird von dem
Eigentümer, der gleichzeitig offizieller Hausmeister gegen
Honorar
ist, allein genutzt.
Wenn der Hausmeister jetzt die Pumpe verdrecken lässt,

hier handelt es sich um einen vom Hausmeister verursachten Schadensfall, für den der Hausmeister ( oder eine für ihn abgeshclossene Versicherung ) haftet

oder die Pumpe ist sonstwie defekt

hier handelt es sich um ein nicht zu erwartendes Ereignis. Haftung wird hier der Betreiber der Anlage/Garage haben.

oder die Pumpe schafft die sintflutartigen Regenfälle nicht
mehr

ist eine höhere Gewalt, hier zahlt möglicherweise die Elementarversicherung der Eigentümer

und die Garage steht Kniehoch unter Wasser, wer kommt für den
Schaden
an abgestellten Sachen / Fahrzeugen in der Garage auf?

der Betreiber der Garagen

Könnte man vom Hausmeister den anderen Eigentümern die
Anschaffung
einer zweiten Pumpe wegen Kapazitätserhöhung und / oder
Ausfallreserve verlangen?

Nein, aber die Versicherung könnte dies zur Schadenminderung verlangen.

Gruss Günter

Günter, danke für die schnelle Antwort,

was genau willst Du wissen,

wer bei einem Wasserschaden haftbar ist.
Die Pumpe liegt nicht im Einflußbereich des Garagenbesitzers.
Zugriff für regelmäßige Wartung, besonders Reinigung, hat nur der
Hausmeister.

durch die extrem starken Regenfälle am Wochenende wurden

Wenn die Regenfälle erkennbar stärker werden, sollte man vor Eintritt
eines Schadens die Pumpe gegen eine stärkere austauschen. Könnte man
zumindest meinen.
Um einen Schaden bei Ausfall einer Pumpe zu vermeiden, ist es nicht
zuviel verlangt, eine zweite in den Schacht zu stellen. Fail-Safe
Prinzip, bei teuren und wichtigen Gegebenheiten eigentlich Standard.

Wenn der Hausmeister jetzt die Pumpe verdrecken lässt,

hier handelt es sich um einen vom Hausmeister verursachten
Schadensfall, für den der Hausmeister (oder eine für ihn
abgeschlossene Versicherung) haftet

Gute Idee, danke für den Hinweis. Muß der Hausmeister / die
Hausverwaltung die Adresse der Versicherung mitteilen? Die könnte
dann nämlich mit dieser Problematik angeschrieben werden und
eventuell eine zweite Pumpe vorschreiben.

oder die Pumpe ist sonstwie defekt

hier handelt es sich um ein nicht zu erwartendes Ereignis.
Haftung wird hier der Betreiber der Anlage/Garage haben.

Aber einmal hat die Pumpe schon für etwa 6 Stunden ausgesetzt.
Mit leichtem Wasserschaden als Folge.
Also kann man nicht mehr sagen

  • hier handelt es sich um ein nicht zu erwartendes Ereignis.

oder die Pumpe schafft die sintflutartigen Regenfälle nicht mehr

ist eine höhere Gewalt, hier zahlt möglicherweise die
Elementarversicherung der Eigentümer

Da aber in der Vergangenheit dieses Problem schon auftrat, ist es
doch nicht mehr überraschend.

und die Garage steht Kniehoch unter Wasser, wer kommt für den
Schaden an abgestellten Sachen / Fahrzeugen in der Garage auf?

der Betreiber der Garagen

das ist der dann Geschädigte

Könnte man vom Hausmeister den anderen Eigentümern die
Anschaffung einer zweiten Pumpe wegen Kapazitätserhöhung und / oder
Ausfallreserve verlangen?

Nein, aber die Versicherung könnte dies zur Schadenminderung
verlangen.

Wie höher schon bemerkt, das könnte man zur Problemlösung bei einem
uneinsichtigem Hausmeister machen.

Gruss Günter

Grüße Dich ebenfalls und danke!
TeeBird

Günter, danke für die schnelle Antwort,

was genau willst Du wissen,

wer bei einem Wasserschaden haftbar ist.
Die Pumpe liegt nicht im Einflußbereich des Garagenbesitzers.
Zugriff für regelmäßige Wartung, besonders Reinigung, hat nur
der
Hausmeister.

==========================================
Sieh Ihn einfach mal so.

StGB § 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht

ab hier.

„oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Gesetzestexte enthalten logische ODER dieses greift.
„oder“
Bedingter Vorsatz recht. „billigendes inkaufnehmen“
Daraus resultierender Schadenersatz.

§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) hjfghjghjgh

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

266 StGB ist sowohl ein
Tätigkeitsdelikt als auch ein echtes Unterlassungsdelikt. (Verschulden durch unterlassen!)
Schlag Ihm einfach vor was Du tun solltest zum Staatsanwalt mein lieber???
MfG Jakob

durch die extrem starken Regenfälle am Wochenende wurden

Wenn die Regenfälle erkennbar stärker werden, sollte man vor
Eintritt
eines Schadens die Pumpe gegen eine stärkere austauschen.
Könnte man
zumindest meinen.
Um einen Schaden bei Ausfall einer Pumpe zu vermeiden, ist es
nicht
zuviel verlangt, eine zweite in den Schacht zu stellen.
Fail-Safe
Prinzip, bei teuren und wichtigen Gegebenheiten eigentlich
Standard.

Wenn der Hausmeister jetzt die Pumpe verdrecken lässt,

hier handelt es sich um einen vom Hausmeister verursachten
Schadensfall, für den der Hausmeister (oder eine für ihn
abgeschlossene Versicherung) haftet

Gute Idee, danke für den Hinweis. Muß der Hausmeister / die
Hausverwaltung die Adresse der Versicherung mitteilen? Die
könnte
dann nämlich mit dieser Problematik angeschrieben werden und
eventuell eine zweite Pumpe vorschreiben.

oder die Pumpe ist sonstwie defekt

hier handelt es sich um ein nicht zu erwartendes Ereignis.
Haftung wird hier der Betreiber der Anlage/Garage haben.

Aber einmal hat die Pumpe schon für etwa 6 Stunden ausgesetzt.
Mit leichtem Wasserschaden als Folge.
Also kann man nicht mehr sagen

  • hier handelt es sich um ein nicht zu erwartendes Ereignis.

oder die Pumpe schafft die sintflutartigen Regenfälle nicht mehr

ist eine höhere Gewalt, hier zahlt möglicherweise die
Elementarversicherung der Eigentümer

Da aber in der Vergangenheit dieses Problem schon auftrat, ist
es
doch nicht mehr überraschend.

und die Garage steht Kniehoch unter Wasser, wer kommt für den
Schaden an abgestellten Sachen / Fahrzeugen in der Garage auf?

der Betreiber der Garagen

das ist der dann Geschädigte

Könnte man vom Hausmeister den anderen Eigentümern die
Anschaffung einer zweiten Pumpe wegen Kapazitätserhöhung und / oder
Ausfallreserve verlangen?

Nein, aber die Versicherung könnte dies zur Schadenminderung
verlangen.

Wie höher schon bemerkt, das könnte man zur Problemlösung bei
einem
uneinsichtigem Hausmeister machen.

Gruss Günter

Grüße Dich ebenfalls und danke!
TeeBird

Sieh Ihn einfach mal so.

StGB § 266 Untreue

Hier ist in keiner Weise ein entsprechender Straftatbestand zu erkennen. Zur Anwendung des § 266 StGB bedarf es einiger anderer Merkmale.

Grusss Günter

Hallo Günter,
ok, zur Kenntnis genommen. Aber was ist mit dem erwähnten

§ 823(2) Schadensersatzpflicht

Mein Idee zur Vorsorge währe ein Brief an die Hausverwaltung mit
Schilderung der Problematik. Davon eine Kopie an die
Hausversicherung. Unter Umständen schreibt die dann im Eigeninteresse
schon einen netten Brief an den Hausmeister.
Ich vermute, wenn man die Verwaltung und die Versicherung über die
Überschwemmungsgefahr informiert hat, kann keiner mit einem
Elementarschaden argumentieren bzw. die Verwaltung müßte die
Versicherungsverträge auf Einschluß von Elementarschäden überprüfen.
Unterläßt sie das trotz Risiko, dürfte die Eigentümergemeinschaft
hier doch wohl in der Haftung stehen?
Wie seht Ihr das?
Gruß
TeeBird

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Deine Idee ist natürlich eine Möglichkeit. Es ändert aber nichts, dass der Betreiber verantwortlich ist. Er ist auch für seine Erfüllungsgehilfen (Hausmeister) verantwortlich. Im Schadenfall muss er oder seine Versicherung zahlen.

Gruss Günter

Hallo Günter,
wenn unter dem Betreiber jetzt der Garagenbesitzer zu verstehen ist,
dann hat der aber keine Zugriffsmöglichkeit auf die Pumpe. Die
befindet sich im für den Besitzer nicht zugänglichen Teil des
Hauskellers. Es gibt keine Verbindung zwischen Garage und Keller. Zum
Treppenhaus hat der Garagenbesitzer keine Zugangsmöglichkeit und
würde selbst dann nicht in den abgeschlossenen Fahrradkeller kommen.
Mit meiner Idee soll ja nur der Überflutungsfall, verursacht durch
störrischen, uneinsichtigen Hausmeister, verhindert werden. Der
bringt nur Ärger und Kosten, die selbst durch Versicherungsdeckung
nicht aufgefangen werden. Also im Vorfeld schon vermeiden.
Danke und Gruß
TeeBird

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sieh Ihn einfach mal so.

StGB § 266 Untreue

Problematisch wäre es mit der Untreue wenn es sich nicht um eine Hauptpflicht handeln würde. M.E. ist das aber so.
266StGB spricht von Vermögen in jeder Form als auch Sachschäden.
Wichtig allein ist ob der Hausmeister alleinverantwortlich handelt und es eine Hauptpflicht verletzt wurde. Er hat Garantenstellung - er wird bezahlt - er kannte die Gefahr - er handelt nicht - zu faul - er allein nur hätte handeln können? Er hat einen Treuebruch begangen.
Sowas reicht m.E.
Versuch macht klug.
Jakob

Hier ist in keiner Weise ein entsprechender Straftatbestand zu
erkennen. Zur Anwendung des § 266 StGB bedarf es einiger
anderer Merkmale.

Grusss Günter

danke
Hallo ,
danke für die Antworten. Werde der Hausverwaltung einen Brief mit den
fakten nennen und der Hausversicherung eine Kopie zukommen lassen.
Könnte mir vorstellen, das der Hausmeister dann etwas Druck bekommt
und sich um die Pumpe kümmert

Grüße
TeeBird