Unverschaemte Mieterhoehung fuer nachmieter:

hallo,

nehmen wir an, rein theopraktisch, jemand hat folgendes Problem:

er hat ein Mietverhaeltnis gekuendigt. In der Kuendigung war abgemacht, dass die kuendigung *beispielsweise* fuer den 31. oktober gilt. Nun hat dieser aber ebenfalls eine vereinbarung mit dem vermieter (schriftlich), dass das mietverhaelnis auch frueher beendet werden kann, wenn vom Mieter ein Nachmieter gefunden wird.

Nehmen wir nun an, aus lauter zufall, findet dieser auch einen nachmieter, dem unter den gegebenen konditionen, die mietsache passabel erscheint.

Nun nehmen wir weiter an, die miete waere aktuell bei ca. 360 Euro (Kalt + BK).

Was koennte man machen, wenn der Vermieter nun, anstatt den alten mietpreis, neue konditionen fuer die mietsache verlangt: Beispielsweise, 90 Euro mehr. Man bedenke, dass sind mehr als 20% Mieterhoehung. Ist dies angemessen? Kann man dies auf irgendeine Weise anfechten. Oder muss diese dritte person, von der ich spreche, nun, obwohl er die mietsache nur bis zum, sagen wir mal, 31. sept. braucht, da er dann unter umstaenden im Ausland studieren moechte, die mietsache und alle rechtlichen verantwortungen an der mietsache, bis zum 31. oktober halten?

Gibt es irgenbdeine moeglichkeit, den vermieter wegen dieser doch etwas unverschaemten erhoehung rechtlich zu flankieren?

finde ich total spannend die frage! Freue mich jetzt schon auf eine ineressante Diskussion darueber!

gruetzi - josh -

Hallo Josh,

nein, hiergegen gibt es keine Möglichkeit. Es kommt ein neuer Mietvertrag zustande, bei dem auch die Miete neu und ohne Einhaltung einer Kappungsgrenze festgelegt werden kann.

Nachdem du dich mit gruezi verabschiedest: Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn du in der Schweiz lebst. Dort kann der Nachmieter den Mietzins anfechten, wenn er eklatant höher ist als der bisherige.

Gruss
BM

Hallo Josh,

nein, hiergegen gibt es keine Möglichkeit. Es kommt ein neuer
Mietvertrag zustande, bei dem auch die Miete neu und ohne
Einhaltung einer Kappungsgrenze festgelegt werden kann.

hmm, ja. sowas hatte ich mir schon gedacht. aber gibt es denn fuer denjenigen, der dort einziehen moechte nicht eine moeglichkeit, den mietpreis anzufechten. denn der ist fuer die gegend in die gezogen werden soll, leipzig connewitz, viel zu hoch. sprich: gibt es nicht eine richtlinie fuer mietpreise?

Nachdem du dich mit gruezi verabschiedest: Etwas anderes
ergibt sich nur dann, wenn du in der Schweiz lebst. Dort kann
der Nachmieter den Mietzins anfechten, wenn er eklatant höher
ist als der bisherige.

nein nein, der bekannte, von dem ich rede, ist kein schweizer, und er geht auch nicht in die schweiz sondern nach afrika. hhmmm, na hoffentlich zahlt der denn dann auch brav seine miete. denn wie soll denn sonst der vermieter jemals die miete in afrika eintreiben? wird denke ich mal schwer. oder gibt es fuer solche faelle dann einen speziellen auslieferungsvertrag, wo dann deutsche soldaten mit kanonen einmarschiert kommen: „Guten Tag, haben sie ihre Miete nicht gezahlt?“ BUMM BANG BUMM!!!

scherz beiseite. Was ich nicht verstehe, ist das der vermieter einen riesenfehler begeht, denn er wird auch keinen nachmieter fuer die wohnung auf die schnelle finden.

Tja, na dann.

vielen dank!
gruss josh

Gruss
BM

hallo Joshua,

(Gilt für DE )

wenn es eine schriftliche Vereinbarung ( oder eine mündliche Vereinbarung unter Zeugen ) gibt, die das vorzeitige Ende des Mietverhältnisses durch Stellung eines Nachmieters vorsieht muss der Vermieter dem Nachmieter mit densleben Konditionen den Vertrag überlassen. Will der Vermieter dem Nachmieter die Miete bei Vertragsabschluss erhöhen muss dies vereinbart sein bei der Zustimmung zur Nachmieterstellung. Ist nichts vereinbart und zieht ein Nachmieter die Zusage deshalb zurück, weil er eine höhere Miete als der bisherige Mieter zahlen soll, endet das Mietverhältnis zum dem Zeitpunkt zu dem der Nachmieter in den Vertrag eingetreten wäre. Die Folgen eines solchen Scheiterns hat der Vermieter zu vertreten.

Nur im Falle der Stellung eines Ersatzmieters darf der Vermieter den Vertrag zu denselben oder zu geänderten Konditionen vornehmen.

Unterr OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 657 hatte das OLG eine Vorgnag der Geschäftsraummiete genau unter dieser Frage zu entscheiden. Analog wurde das Urteil und ist bis heute für Wohnraummieten anerkannt. ( LG Hannover WuM 1995, 697 ). Ähnlich auch OLG Koblenz ZMR 2002, 344 und LG Wiesbaden WuM 2002, 115 ).

Vereinbaren die Parteien, dass ein bestimmter, vom Vermieter zunächst akzeptierter Nachmieter zu den ursprünglichen Bedingungen den Mietvertrag übernimmt, wird der Mieter frei, wenn der Vermieter entgegen der Absprache durch eine höhere Miete die Vermietung vereitelt. Der Vermieter darf also nicht vorbehaltlos der Stellung eiens Nachmieters zustimmen.

Für einen Vorbehalt ist ausreichend, wenn der Vermieter dem Mieter die Stellung eines Nachmieters erlaubt, ihn aber klar hinweist, dass nach „Findung eines geeigneten Nachmieters noch zu klären ist, unter welchen Bedingungen dieser den Mietvertrag übernehmen soll“.

Gruss Günter

nehmen wir an, rein theopraktisch, jemand hat folgendes
Problem:

er hat ein Mietverhaeltnis gekuendigt. In der Kuendigung war
abgemacht, dass die kuendigung *beispielsweise* fuer den 31.
oktober gilt. Nun hat dieser aber ebenfalls eine vereinbarung
mit dem vermieter (schriftlich), dass das mietverhaelnis auch
frueher beendet werden kann, wenn vom Mieter ein Nachmieter
gefunden wird.

Nehmen wir nun an, aus lauter zufall, findet dieser auch einen
nachmieter, dem unter den gegebenen konditionen, die mietsache
passabel erscheint.

Nun nehmen wir weiter an, die miete waere aktuell bei ca. 360
Euro (Kalt + BK).

Was koennte man machen, wenn der Vermieter nun, anstatt den
alten mietpreis, neue konditionen fuer die mietsache verlangt:
Beispielsweise, 90 Euro mehr. Man bedenke, dass sind
mehr als 20% Mieterhoehung. Ist dies angemessen? Kann man dies
auf irgendeine Weise anfechten. Oder muss diese dritte person,
von der ich spreche, nun, obwohl er die mietsache nur bis zum,
sagen wir mal, 31. sept. braucht, da er dann unter umstaenden
im Ausland studieren moechte, die mietsache und alle
rechtlichen verantwortungen an der mietsache, bis zum 31.
oktober halten?

In DE bist Du somit mit dem erklärten Einzug des Nachmieters, dessen Vertrag vom Vermieter vereitelt wurde - unter den genannten Umständen aus dem Vertrag. Wenn es - wie bittermoon hinweist - ein Schweizer Mietfall ist habe ich keine ausreichenden Kenntnisse.

Gibt es irgenbdeine moeglichkeit, den vermieter wegen dieser
doch etwas unverschaemten erhoehung rechtlich zu flankieren?

Ja, das Mietverhältnis ist zu Ende, er hat die Folgen selbst zu tragen

finde ich total spannend die frage! Freue mich jetzt schon auf
eine ineressante Diskussion darueber!

Richtig, über diesen Fall kann diskutiert werden. Vor allem, es muss geklärt sein, was wie und wann zugesagt vereinbart wurde. Denn nur so ist dann eine Bewertung möglich. Die Frage Ersatzmieter und/oder Nachmieter - zwei unterschiedliche rechtliche Begriffe im Mietrecht - ist in zahlreichen Urteilen geklärt.

Wer es richtig darauf anlegt und sich auskennt, wird aus jeder Nachmietervereinbarung das Ende des Mietverhältnisses möglich werden lassen. Einmal hier die Mieterhöhung, Einschränkungen wie „keine Frauen“, keine Ausländer" Ausländer aber keine Araber, Schwarze oder sonstige Nationalitäten" ohne Haustier ( wenn bislang ein Hund erlaubt ist) sind nur einige Fälle, wie Vermieter Nachmieter erlauben und keine Chance haben, wenn sie entsprechende Angebote erhalten. Im Übrigen kann auch die Untätigkeit des Vermieters, wenn ihm Angebote über Nachmieter zugegangen sein ein Grund sein, dass das Mietverhältnis beendet ist.

Ohne Klärung des gesprochenen oder geschriebenen Hintegrrundes kann daher die Frage nicht eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden. Daher habe ich versucht einige mögliche Fragestellungen, die sich für mich ergeben haben, gleich zu beantworten.

Gruss Günter

hallo günther,

(Gilt für DE )

wenn es eine schriftliche Vereinbarung ( oder eine mündliche
Vereinbarung unter Zeugen ) gibt, die das vorzeitige Ende des
Mietverhältnisses durch Stellung eines Nachmieters vorsieht
muss der Vermieter dem Nachmieter mit densleben Konditionen
den Vertrag überlassen. Will der Vermieter dem Nachmieter die
Miete bei Vertragsabschluss erhöhen muss dies vereinbart sein
bei der Zustimmung zur Nachmieterstellung. Ist nichts
vereinbart und zieht ein Nachmieter die Zusage deshalb zurück,
weil er eine höhere Miete als der bisherige Mieter zahlen
soll, endet das Mietverhältnis zum dem Zeitpunkt zu dem der
Nachmieter in den Vertrag eingetreten wäre. Die Folgen eines
solchen Scheiterns hat der Vermieter zu vertreten.

Nur im Falle der Stellung eines Ersatzmieters darf der
Vermieter den Vertrag zu denselben oder zu geänderten
Konditionen vornehmen.

nun, angenommen, es wurde kein ersatzmieter gestellt. denn dies ist auch der fall. somit ist also

Unterr OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 657 hatte das OLG eine
Vorgnag der Geschäftsraummiete genau unter dieser Frage zu
entscheiden. Analog wurde das Urteil und ist bis heute für
Wohnraummieten anerkannt. ( LG Hannover WuM 1995, 697 ).
Ähnlich auch OLG Koblenz ZMR 2002, 344 und LG Wiesbaden WuM
2002, 115 ).

genau so etwas wollte ich haben. einen paragraphen, der alles regelt, wunderbar!

Vereinbaren die Parteien, dass ein bestimmter, vom Vermieter
zunächst akzeptierter Nachmieter zu den ursprünglichen
Bedingungen den Mietvertrag übernimmt, wird der Mieter frei,
wenn der Vermieter entgegen der Absprache durch eine höhere
Miete die Vermietung vereitelt. Der Vermieter darf also nicht
vorbehaltlos der Stellung eiens Nachmieters zustimmen.

Für einen Vorbehalt ist ausreichend, wenn der Vermieter dem
Mieter die Stellung eines Nachmieters erlaubt, ihn aber klar
hinweist, dass nach „Findung eines geeigneten Nachmieters noch
zu klären ist, unter welchen Bedingungen dieser den
Mietvertrag übernehmen soll“.

diese bedingung wurde in dem vorliegenden schriftstueck nicht gestellt. einzige klausel:
Bei Stellung eines nachmieters endet das mietverhaeltnis zum 31. september.

nehmen wir an, rein theopraktisch, jemand hat folgendes
Problem:

er hat ein Mietverhaeltnis gekuendigt. In der Kuendigung war
abgemacht, dass die kuendigung *beispielsweise* fuer den 31.
oktober gilt. Nun hat dieser aber ebenfalls eine vereinbarung
mit dem vermieter (schriftlich), dass das mietverhaelnis auch
frueher beendet werden kann, wenn vom Mieter ein Nachmieter
gefunden wird.

Nehmen wir nun an, aus lauter zufall, findet dieser auch einen
nachmieter, dem unter den gegebenen konditionen, die mietsache
passabel erscheint.

Nun nehmen wir weiter an, die miete waere aktuell bei ca. 360
Euro (Kalt + BK).

Was koennte man machen, wenn der Vermieter nun, anstatt den
alten mietpreis, neue konditionen fuer die mietsache verlangt:
Beispielsweise, 90 Euro mehr. Man bedenke, dass sind
mehr als 20% Mieterhoehung. Ist dies angemessen? Kann man dies
auf irgendeine Weise anfechten. Oder muss diese dritte person,
von der ich spreche, nun, obwohl er die mietsache nur bis zum,
sagen wir mal, 31. sept. braucht, da er dann unter umstaenden
im Ausland studieren moechte, die mietsache und alle
rechtlichen verantwortungen an der mietsache, bis zum 31.
oktober halten?

In DE bist Du somit mit dem erklärten Einzug des Nachmieters,
dessen Vertrag vom Vermieter vereitelt wurde - unter den
genannten Umständen aus dem Vertrag. Wenn es - wie bittermoon
hinweist - ein Schweizer Mietfall ist habe ich keine
ausreichenden Kenntnisse.

das einzige was man dann wohl noch braucht, ist wohl die eindeutige erklaerung des nachmieters, das er die mietsache zu den alten konditionen uebernommen haette. nach einem persoenlichen gespraech jedoch die wohnung zu den neuen konditionen nicht uebernehmen moechte, ist das richtig?

Gibt es irgenbdeine moeglichkeit, den vermieter wegen dieser
doch etwas unverschaemten erhoehung rechtlich zu flankieren?

Ja, das Mietverhältnis ist zu Ende, er hat die Folgen selbst
zu tragen

wunderbar!

finde ich total spannend die frage! Freue mich jetzt schon auf
eine ineressante Diskussion darueber!

Richtig, über diesen Fall kann diskutiert werden. Vor allem,
es muss geklärt sein, was wie und wann zugesagt vereinbart
wurde. Denn nur so ist dann eine Bewertung möglich. Die Frage
Ersatzmieter und/oder Nachmieter - zwei unterschiedliche
rechtliche Begriffe im Mietrecht - ist in zahlreichen Urteilen
geklärt.

Im schreiben wurde der begriff nachmieter verwendet. aendert sich daher etwas an den rechtlichen konsequenzen?

Wer es richtig darauf anlegt und sich auskennt, wird aus jeder
Nachmietervereinbarung das Ende des Mietverhältnisses möglich
werden lassen. Einmal hier die Mieterhöhung, Einschränkungen
wie „keine Frauen“, keine Ausländer" Ausländer aber keine
Araber, Schwarze oder sonstige Nationalitäten" ohne Haustier (
wenn bislang ein Hund erlaubt ist) sind nur einige Fälle, wie
Vermieter Nachmieter erlauben und keine Chance haben, wenn sie
entsprechende Angebote erhalten. Im Übrigen kann auch die
Untätigkeit des Vermieters, wenn ihm Angebote über Nachmieter
zugegangen sein ein Grund sein, dass das Mietverhältnis
beendet ist.

schlichtgesagt, der vermieter hat den nachmieter „verprellt“. Eine schwangere frau, und ihre freundin, die gerne in die wohnung eingezogen waeren.

Eine Abmachung ueber haustiere ist soweit ich weiss muendlich mit dem vermieter zu klaeren, allerdings sind in dem haus, um das es geht (indem auch die zu beziehende wohnung ist), mehrere familien mit hunden katzen kaninchen meerschweinchen…die atmosphaere ist sehr haeuslich und familiaer, jeder kennt sich, mag sich. letzteres ist natuerlich irrelevant fuer die rechtsstreitigkeiten.

Ohne Klärung des gesprochenen oder geschriebenen Hintegrrundes
kann daher die Frage nicht eindeutig mit ja oder nein
beantwortet werden. Daher habe ich versucht einige mögliche
Fragestellungen, die sich für mich ergeben haben, gleich zu
beantworten.

mdl. besprochen war eigentlich, das die kuendigung ende sept. waere. leider aber ohne zeugen, sondern in einem gespraech mit vermieter und hausverwalter. und hausverwalter ist leider sehr hoerig.

Da dann aber die kuendigung 2 tage zu spaet kam, liess er die kuendigung auf ende oktober schreiben, und nicht wie muendlich abgemacht ende september.
Nun aber mit dem zusatz ueber den nachmieter. der dann auch gefunden werden konnte, aber durch den geliebten vermieter mit diesen waghalsigen konditionen verprellt wurde.

Gruss Günter

Günter, vielen dank fuer deine angaben. ich hoffe ich konnte noch ein wenig detail zu dem fall offenlegen.

gruss - josh -

hallo joshua,

diese bedingung wurde in dem vorliegenden schriftstueck nicht
gestellt. einzige klausel:
Bei Stellung eines nachmieters endet das mietverhaeltnis zum
31. september.

nehmen wir an, rein theopraktisch, jemand hat folgendes
Problem:

er hat ein Mietverhaeltnis gekuendigt. In der Kuendigung war
abgemacht, dass die kuendigung *beispielsweise* fuer den 31.
oktober gilt. Nun hat dieser aber ebenfalls eine vereinbarung
mit dem vermieter (schriftlich), dass das mietverhaelnis auch
frueher beendet werden kann, wenn vom Mieter ein Nachmieter
gefunden wird.

Nehmen wir nun an, aus lauter zufall, findet dieser auch einen
nachmieter, dem unter den gegebenen konditionen, die mietsache
passabel erscheint.

Nun nehmen wir weiter an, die miete waere aktuell bei ca. 360
Euro (Kalt + BK).

Was koennte man machen, wenn der Vermieter nun, anstatt den
alten mietpreis, neue konditionen fuer die mietsache verlangt:
Beispielsweise, 90 Euro mehr. Man bedenke, dass sind
mehr als 20% Mieterhoehung. Ist dies angemessen? Kann man dies
auf irgendeine Weise anfechten. Oder muss diese dritte person,
von der ich spreche, nun, obwohl er die mietsache nur bis zum,
sagen wir mal, 31. sept. braucht, da er dann unter umstaenden
im Ausland studieren moechte, die mietsache und alle
rechtlichen verantwortungen an der mietsache, bis zum 31.
oktober halten?

In DE bist Du somit mit dem erklärten Einzug des Nachmieters,
dessen Vertrag vom Vermieter vereitelt wurde - unter den
genannten Umständen aus dem Vertrag. Wenn es - wie bittermoon
hinweist - ein Schweizer Mietfall ist habe ich keine
ausreichenden Kenntnisse.

das einzige was man dann wohl noch braucht, ist wohl die
eindeutige erklaerung des nachmieters, das er die mietsache zu
den alten konditionen uebernommen haette. nach einem
persoenlichen gespraech jedoch die wohnung zu den neuen
konditionen nicht uebernehmen moechte, ist das richtig?

ja, ist richtig

Gibt es irgenbdeine moeglichkeit, den vermieter wegen dieser
doch etwas unverschaemten erhoehung rechtlich zu flankieren?

Ja, das Mietverhältnis ist zu Ende, er hat die Folgen selbst
zu tragen

Im schreiben wurde der begriff nachmieter verwendet. aendert
sich daher etwas an den rechtlichen konsequenzen?

nein,

Gruss Günter

hallo günter,

ich habe noch einige frage zu den folgenden zeilen:

Vereinbaren die Parteien, dass ein bestimmter, vom Vermieter zunächst
akzeptierter Nachmieter zu den ursprünglichen Bedingungen den Mietvertrag
übernimmt, wird der Mieter frei, wenn der Vermieter entgegen der Absprache
durch eine höhere Miete die Vermietung vereitelt. Der Vermieter darf also nicht
vorbehaltlos der Stellung eiens Nachmieters zustimmen.

der vermieter hat in seiner bestaetigung ueber die kuendigung angemerkt, dass es sich bei dem nachmieter um eine
„…fuer die Hausverwaltung akzeptablen Nachmieter…“ handeln muss.

diese formuliereung laesst ja viel spielraum. die vorbehaltslosigkeit ist damit wohl nicht mehr gegeben. allerdings:

kann man als „akzeptabel“ auch die Interpretation, „er muss mit einer erhoehten miete klar kommen“ zulassen?
wenn nein waere das ja im sinne desjenigen der ausziehen will, da ja der vermieter keine einwaende gegen den nachmieter hatte, sondern der nachmieter aufgrund der mieterhoehung nicht eingezogen ist.
Muss der vermieter seine einwaende gegen unseren vorgeschlagenen nachmieter offenbaren? hhmm, ja muss er wohl.
muss er das automatisch tuen, oder muss man sich beim vermieter ueber seine entscheidung erkunden?

Für einen Vorbehalt ist ausreichend, wenn der Vermieter dem Mieter die Stellung :eines Nachmieters erlaubt, ihn aber klar hinweist, dass nach „Findung eines
geeigneten Nachmieters noch zu klären ist, unter welchen Bedingungen dieser den
Mietvertrag übernehmen soll“.

es stand kein zusatz ueber die bedingungen fuer einen mietvertrag, lediglich o. a. „akzeptierens“ des nachmieters von seiten der Hausverwaltung!

muss man sich nun die schriftliche bestaetigung vom vermieter holen, dass er den nachmieter nehmen wuerde, oder reicht es das ein gespraech stattgefunden hat, in dem sich der nachmieter im nachhinein gegen die mietsache entschieden hat.
Wie waere es denn dann wenn sich der nachmieter im gespraech selber aufgrund der erhoehten kosten gegen die mietsache entscheidet und das kund tut. wie stellt man heraus, das ein „akzeptanz“ stattgefunden hat.
Gibt es ueberhaupt irgendeine gueltige juristische Interpretation fuer das kryptische „akzeptieren“.
wann kann man bei der ganzen sache von einer Akzeptanz des nachmieters reden?

muss man nun noch einmal zur hausverwaltung gehen, und fragen, „sagen Sie, haetten Sie denn den uns vorgecschlagenen Nachmieter akzeptiert?“
und einen zeugen mitnehmen?

Muss der Vermieter explizit einen Einwand gegen den Nachmieter erbringen?

mir raucht der kopf!

fragen ueber fragen…

gruss

  • josh -

hallo Joshua,

Vereinbaren die Parteien, dass ein bestimmter, vom Vermieter zunächst
akzeptierter Nachmieter zu den ursprünglichen Bedingungen den Mietvertrag
übernimmt, wird der Mieter frei, wenn der Vermieter entgegen der Absprache
durch eine höhere Miete die Vermietung vereitelt. Der Vermieter darf also nicht
vorbehaltlos der Stellung eiens Nachmieters zustimmen.

der vermieter hat in seiner bestaetigung ueber die kuendigung
angemerkt, dass es sich bei dem nachmieter um eine
„…fuer die Hausverwaltung akzeptablen Nachmieter…“ handeln
muss.

Dies ist wohl purer Unsinn. Der Vermieter und nicht die Hausverwaltung hat über den Nachmieter zu entscheiden. Der Vermeietr kann also seine Entscheidung nicht von der Entscheidung der Hausverwaltung abhängig machen. Oder - was aber hier wohl nciht der Fall ist - er überträgt der Hausverwaltung alle Formalitäten, dann aber hat er nichts zu sagen.

diese formuliereung laesst ja viel spielraum. die
vorbehaltslosigkeit ist damit wohl nicht mehr gegeben.
allerdings:

doch. Ein Vorbehalt der Hausverwaltung ist ohne Interesse in diesem Fall.

kann man als „akzeptabel“ auch die Interpretation, „er muss
mit einer erhoehten miete klar kommen“ zulassen?

Dieser Hinweis war von Anfang an wichtig. Nur, wenn er zur Zusage zur Nachmieterstellung gemacht wurde, dann ist ein Vorbehalt erklärt. Ist die Aussage erst getätigt nachdem ein Nachmieter sich gemeldet hat, dann gilt dies als Grund, wenn ein Mieter abspringt das Mietverhältnis als beendet anzusehen.

wenn nein waere das ja im sinne desjenigen der ausziehen will,
da ja der vermieter keine einwaende gegen den nachmieter
hatte, sondern der nachmieter aufgrund der mieterhoehung nicht
eingezogen ist.
Muss der vermieter seine einwaende gegen unseren
vorgeschlagenen nachmieter offenbaren? hhmm, ja muss er wohl.

ja sicher doch. Aber wieso Einwände, wenn der Nachmieter wegen der höheren Miete von sich aus zurück getreten ist.

muss er das automatisch tuen, oder muss man sich beim
vermieter ueber seine entscheidung erkunden?

man muss sich erkundigen.

Für einen Vorbehalt ist ausreichend, wenn der Vermieter dem Mieter die Stellung :eines Nachmieters erlaubt, ihn aber klar hinweist, dass nach „Findung eines
geeigneten Nachmieters noch zu klären ist, unter welchen Bedingungen dieser den
Mietvertrag übernehmen soll“.

es stand kein zusatz ueber die bedingungen fuer einen
mietvertrag, lediglich o. a. „akzeptierens“ des nachmieters
von seiten der Hausverwaltung!

muss man sich nun die schriftliche bestaetigung vom vermieter
holen, dass er den nachmieter nehmen wuerde, oder reicht es
das ein gespraech stattgefunden hat, in dem sich der
nachmieter im nachhinein gegen die mietsache entschieden hat.

Die Erklärung des Nachmieters mit den Gründen reicht.

Wie waere es denn dann wenn sich der nachmieter im gespraech
selber aufgrund der erhoehten kosten gegen die mietsache
entscheidet und das kund tut. wie stellt man heraus, das ein
„akzeptanz“ stattgefunden hat.
Gibt es ueberhaupt irgendeine gueltige juristische
Interpretation fuer das kryptische „akzeptieren“.
wann kann man bei der ganzen sache von einer Akzeptanz des
nachmieters reden?

sorry, ich stelle fest, dass hier völlige Unklarheit über die wirklichen Hintergründe besteht. Entweder hat er wegen plötzlich höherer Miete abgelehnt oder der Vermieter hat ihn abgelehnt und die Gründe sind nicht näher bekannt,

muss man nun noch einmal zur hausverwaltung gehen, und fragen,
„sagen Sie, haetten Sie denn den uns vorgecschlagenen
Nachmieter akzeptiert?“
und einen zeugen mitnehmen?

weshalb, wenn mit dem Vermieter verhandelt wird ?

Muss der Vermieter explizit einen Einwand gegen den Nachmieter
erbringen?

warum, ich frage nochmals, warum muss der Vermieter eine Begründung vorlegen, wenn der Nachmieter von sich aus den Vertrag wegen der höheren Miete nicht akzeptiert ?

Mir raucht der Kopf zwar nicht, aber hier kommen nun Kraut und Rüben zusammen , aber daraus entsteht kein Obstsalat. Also Klartext, was genau war wirklich, denn hier tauchen in dieser Mail erhebliche Widersprüche zu früheren Darstellungen auf .

Gruss Günter