Mietdauer des Mietverhältnisses

Hallo,
wenn im Mietvertrag steht: Es kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats f. den letzten Tag des übernächsten Monats gekündigt werden, dann wäre doch das Mietverhältnis erst am 31.12.04 beendet, wenn die Kündigung am 09.09.04 einging. Der Mieter hatte nämlich zum 15.12.04 gekündigt. Oder gibt es ein Gesetz, das im Widerspruch zum Mietvertrag steht, sodass der Mieter doch zum 15.12.04 kündigen kann?
Danke für eure Hilfe
Gruß Laura

Hallo Laura, nicht dass ich wüsste. Verkürzte Kündigungsfrist gibt es nur gesetzlich bei vorübergehenden Gebrauch, und das muss aber vereinbart worden sein.oder bei möbliertem Einliegerwohnraum, aber hier auch nur zum Ablauf des Monats.
Zum 15.12. kann der Mieter von Wohnraum nicht kündigen.
„die Kündigung ist spätestens am Dritten eines Kal.Mon zum ABLAUF des übernächsten Monats zulässig.“ § 573cIBGB wenn „die Miete nach Monaten…bemessen ist“§ 580aI BGB.Da stehen auch die anderen kurzen Fristen drin.

Barbara

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Hallo, die Kündigung zum 31.12.2004 ist richtig. Zuvor geht es nicht.

Greuss Günter

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