angenommen ich habe im mai 2002 einen fünfjahres mietvertrag geschlossen der nicht den zeitraum begründet,habe mehrfach gelesen das dieser vertrag dann in der form nicht gültig ist und dadurch ein normal unbefristete vertrag entsteht.
wo im bgh oder ähnlich finde ich dieses urteil schwarz auf weiß um es einem ungläubigem vermieter zu zeigen das man kein blödsinn redet
mfg
klaus
Hallo Klaus
dafür brauchst Du ihm nur das Gesetz in die Hand zu drücken. Da steht es im § 575 BGB schwarz auf weiss drin.
Gruß
Barbara
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Hallo Barbara,
dazu habe ich mal eine Frage. Viele Vermieter versuchen ja, über sog. Langzeitverträge über 5 oder 10 Jahre einen Mieter eben langzeitig an die Wohnung zu binden. Wären dann auch solche Mietverträge unwirksam? Könnten sie denn ohne Weiteres unterzeichnet werden, ohne das wirklich eine so lange Bindung an dieses Mietobjekt besteht?
Vielen Dnak und lieben Gruß
von Gaby
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Hallo Gaby,
gibt der Vermieetr bei Vertragsabschluss nicht an, warum er den Vertrag befristet ist der Vertrag grundsätzlich nach § 575 BGB als unbefristet zu sehen. Dies gilt aber erst für Verträge, die ab dem 01.09.2001 laufen. Altverträge sind weiterhin bindend.
Der BGH hat nun entschieden, dass aber auch bei Neuverträgen jederzeit es möglich ist, dass Mieter und Vermieter oder nur eine Seite ausdrücklich im Mietvertrag auf ein Kündigungsrecht in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verzichtet. Dann ist dies auch nach dem 01.09.2001 wirksam.
Gruss Günter
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Hallo Barbara,
dazu habe ich mal eine Frage. Viele Vermieter versuchen ja,
über sog. Langzeitverträge über 5 oder 10 Jahre einen Mieter
eben langzeitig an die Wohnung zu binden. Wären dann auch
solche Mietverträge unwirksam? Könnten sie denn ohne Weiteres
unterzeichnet werden, ohne das wirklich eine so lange Bindung
an dieses Mietobjekt besteht?Vielen Dnak und lieben Gruß
von Gaby
Hallo gaby,
GünterW hat es ja schon kompetent wie immer beantwortet. mit Ausschluss des Kündigungsrechts für den Mieter kann eine Bindung hergestellt werden.
Hier auch der link zum nachlesen.
Gruß
Barbara
Vielen Dank an euch, Barbara und Günter!!!
Ich arbeite derzeit mit einer Familie, die sich ganz aktuell für ein Mietobjekt interessiert. Der Vermieter aber möchte einen Fünf-Jahres-Vertrag abschließen, da ihm die letzten Mieter zu oft ausgezogen sind. Er möchte damit die Nervereien der Mieterwechsel für diese Zeit ausschließen, sprich - er will einfach für die nächsten fünf Jahre seine Ruhe haben.
Ich kann ihn einerseits verstehen. Andererseits möchte die Familie zwar gerne das Objekt mieten und auch gerne dort „alt werden“. Sie meinen aber, dass „ja immer etwas geschehen könne“, was einen vorzeitigen Auszug notwendig macht, z.B. finanzielle Gründe. Auch deren Besorgnis kann ich nachvollziehen.
So, wie ich es verstanden habe wäre aber der Grund des Vermieters „ich will die nächsten Jahre meine Ruhe haben“ nicht ausreichend dafür, einen Fünf-Jahres-Vertrag vorzulegen, oder?
Noch einmal herzlichen Dank euch Beiden
Gaby
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Vielen Dank an euch, Barbara und Günter!!!
Ich arbeite derzeit mit einer Familie, die sich ganz aktuell
für ein Mietobjekt interessiert. Der Vermieter aber möchte
einen Fünf-Jahres-Vertrag abschließen, da ihm die letzten
Mieter zu oft ausgezogen sind. Er möchte damit die Nervereien
der Mieterwechsel für diese Zeit ausschließen, sprich - er
will einfach für die nächsten fünf Jahre seine Ruhe haben.Ich kann ihn einerseits verstehen. Andererseits möchte die
Familie zwar gerne das Objekt mieten und auch gerne dort „alt
werden“. Sie meinen aber, dass „ja immer etwas geschehen
könne“, was einen vorzeitigen Auszug notwendig macht, z.B.
finanzielle Gründe. Auch deren Besorgnis kann ich
nachvollziehen.So, wie ich es verstanden habe wäre aber der Grund des
Vermieters „ich will die nächsten Jahre meine Ruhe haben“
nicht ausreichend dafür, einen Fünf-Jahres-Vertrag vorzulegen,
oder?
Hallo, Gaby,
richtig, dies Begründung reicht nicht aus. Jedoch kann vereinbart werden, dass vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren das Mietverhältnis nicht gekündigt wird.
Gruss Günter
Lieber Günter, vielen Dank für deine Geduld mit mit und meinen vielen Fragen!!!
Ich denke, nun habe ich es verstanden. Das bedeutet in der Praxis doch ganz platt gesagt, dass die besagte Familie sich entweder auf diese Vereinbarung einlässt und ein gewisses Risiko eingeht, oder aber sich ein anderes Mietobjekt sucht.
Oh mensch, für mich ist und bleibt das Gesetz ein Buch mit sieben Siegeln! Da bin ich aber froh und auch erstaunt, dass ich mit demselbigen so rein intuitiv noch nie weiter in Konflikt geraten bin.
Ganz liebe Grüße
von
Gaby
Vielen Dank an euch, Barbara und Günter!!!
Ich arbeite derzeit mit einer Familie, die sich ganz aktuell
für ein Mietobjekt interessiert. Der Vermieter aber möchte
einen Fünf-Jahres-Vertrag abschließen, da ihm die letzten
Mieter zu oft ausgezogen sind. Er möchte damit die Nervereien
der Mieterwechsel für diese Zeit ausschließen, sprich - er
will einfach für die nächsten fünf Jahre seine Ruhe haben.Ich kann ihn einerseits verstehen. Andererseits möchte die
Familie zwar gerne das Objekt mieten und auch gerne dort „alt
werden“. Sie meinen aber, dass „ja immer etwas geschehen
könne“, was einen vorzeitigen Auszug notwendig macht, z.B.
finanzielle Gründe. Auch deren Besorgnis kann ich
nachvollziehen.So, wie ich es verstanden habe wäre aber der Grund des
Vermieters „ich will die nächsten Jahre meine Ruhe haben“
nicht ausreichend dafür, einen Fünf-Jahres-Vertrag vorzulegen,
oder?Hallo, Gaby,
richtig, dies Begründung reicht nicht aus. Jedoch kann
vereinbart werden, dass vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren
das Mietverhältnis nicht gekündigt wird.Gruss Günter